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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 151/17 OLG Hamm

Leitsatz: Gemäß § 395 Abs. 5 StPO entfällt eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 1 oder 2 StPO, soweit sie die Nebenklage betrifft, wenn der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen wird. Solange die Anschlussbefugnis besteht, ist daher eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO nur mit ausdrücklich und klar erteilter Zustimmung des Nebenklägers zulässig; ohne eine solche Zustimmung ist sie unwirksam.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Nebenklage, Nebenklagedelikt, Verfolgungsbeschränkung, Zustimmungserfordernis

Normen: StPO 395, StPO 154a

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.06.2017 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird klarstellend festgestellt, dass die mit Beschluss der 42. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.11.2016 erfolgte Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO unwirksam ist.

Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung über die Berufung des Nebenklägers, auch über die dem Nebenkläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an die 42. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückgegeben.

Von der Erhebung von Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe:
I.
Mit der – zugelassenen – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 16.03.2016 wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 14.06.2015 in M durch dieselbe Handlung sich einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen C sowie eines Hausfriedensbruchs zu Lasten der Zeugin Q schuldig gemacht zu haben. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 22.06.2016 wurde C als Nebenkläger zugelassen. Durch Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 03.08.2016 wurde der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Nebenkläger mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 05.08.2016 insoweit Berufung ein, als eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer zu seinen Lasten begangenen Körperverletzung nicht erfolgt ist.

Mit Beschluss der 42. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.11.2016 wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund und nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs beschränkt. Der Nebenkläger hatte im Rahmen seiner Anhörung der Verfahrensbeschränkung mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 02.11.2016 widersprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hatte die 42. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund die Berufung des Nebenklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 03.08.2016 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und bestimmt, dass der Nebenkläger seine eigenen notwendigen Auslagen und auch die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass nach erfolgter Verfahrensbeschränkung auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs die Beschwerdeberechtigung des Nebenklägers entfallen und seine Berufung dementsprechend unzulässig sei.

Gegen diesen, ihm am 11.02.2017 zugestellten Beschluss hat der Nebenkläger mit am 17.02.2017 bei dem Landgericht Dortmund eingegangenem Telefax-Schreiben seiner Vertreterin vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt.

II.
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der klarstellenden Feststellung, dass die mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 10.11.2016 erfolgte Verfahrensbeschänkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO unwirksam ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2017 zu der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers unter anderem folgendes ausgeführt:

„Die sofortige Beschwerde ist gem. § 322 Abs. 2 StPO statthaft und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden und mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht Dortmund hat die Berufung des Nebenklägers zu Unrecht (mit negativer Kostenfolge) als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Nebenkläger nach wie vor beschwerdeberechtigt, da die das Nebenklagedelikt der Körperverletzung betreffende Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO unwirksam ist.

Gemäß § 395 Abs. 5 StPO entfällt eine Beschränkung nach § 154 a Abs. 1 oder 2 StPO, soweit sie die Nebenklage betrifft, wenn der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen wird. Solange die Anschlussbefugnis besteht, ist daher eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO nur mit ausdrücklich und klar erteilter Zustimmung des Nebenklägers zulässig; ohne eine solche Zustimmung ist sie unwirksam (zu vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2001 - 1 StR 190/01 -, zitiert nach beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 396 Rdnr. 13). Vorliegend hat der Nebenkläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.11.2016 (Bl. 180, 181 d.A.) der beabsichtigten Verfolgungsbeschränkung gem. § 154 a StPO ausdrücklich widersprochen. Der dennoch ergangene Beschränkungsbeschluss vom 10.11.2016 entfaltet daraufhin keine Rechtswirkung, was im Beschlusswege klarzustellen ist (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO).

Da der Vorwurf der zur Nebenklage berechtigenden Körperverletzung mithin weiterhin Verfahrensgegenstand ist, führt der Verfahrensverlauf nicht zu einer Unzulässigkeit der Berufung. Sonstige Unzulässigkeitsgründe im Hinblick auf die Berufung des Nebenklägers sind hier nicht ersichtlich, so dass der Beschluss vom 06.02.2017 aufzuheben und der Sache im Rahmen der Berufungsinstanz Fortgang zu geben ist.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

III.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung hinsichtlich der Berufung des Nebenklägers abgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist erst aufgrund der fehlerhaften Annahme der Berufungskammer, die Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs könne ohne Zustimmung des zugelassenen Nebenklägers erfolgen, erforderlich geworden.


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