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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 21/17 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Verweigert ein Betroffener jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt, sind in monatlichem Abstand geführte Gespräche zur Herstellung einer Behandlungsmotivation in der Regel als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen (nachfolgend zum Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2015 – III-1 Vollz (Ws) 254/15).
2. Dass während des Einweisungsverfahrens Behandlungsangebote im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterbreitet werden, da der Behandlungsprozess erst in der als weiteren Verbüßungsanstalt bestimmten Einrichtung erfolgt, ist eine hinzunehmende Folge des Einweisungsverfahrens, allerdings nur für die notwendige Dauer dieses Verfahrens, welche in der Regel mit einer Dauer von 10 Wochen nicht zu beanstanden ist.
3. Personelle Probleme innerhalb einer Justizvollzugsanstalt können nicht zu Lasten der Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung gehen und stellen daher keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns der Betreuung solcher Gefangenen zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel rechtfertigen können.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Auskunft, Betreuung, Justizvollzugsanstalt, Sicherungsverwahrung

Normen: EGStGb 316f; StVollzG NRW 92

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 06.07.2017 beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 08.10.2013, vom 30.04.2014 bis 31.07.2014 und vom 24.01.2015 bis zum 01.03.2015 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den unter 1. aufgeführten Zeiträumen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 35% ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
5. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

Zusatz:
Die Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass die dem Betroffenen durch die Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, ist in Bezug auf die Zeiträume vom 18.12.2013 bis 29.04.2014 und vom 01.08.2014 bis zum 23.01.2015 und vom 02.03.2015 bis zum 31.05.2015 nicht zu beanstanden, so dass insoweit die Beschwerde des Betroffenen aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen war.

Soweit der angefochtene Beschluss wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums, der gemäß §§ 119a Abs. 3 StVollzG, 316f Abs. 3 EGStGB bereits am 01.06.2013 begann und am 31.05.2015 endete, nicht abdeckt und hinsichtlich darin erwähnter Betreuungsgespräche mit dem Verurteilten nähere Angaben zu der jeweiligen Frequenz dieser Gespräche, den jeweiligen Gesprächspartnern und deren Funktion vermissen lässt, hat der Senat insoweit die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen können und vorgenommen, da er als Beschwerdegericht umfassend in der Sache selbst entscheidet (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO). Die Dauer des vom Gericht zu prüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG grundsätzlich zwingend mit zwei Jahren festgesetzt und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 S. 2 StVollzG ergibt, allenfalls verlängert, aber nicht abgekürzt werden.

Die von dem Senat eingeholte ergänzende Auskunft der Justizvollzugsanstalt C vom 06.04.2017 betreffend die Betreuung, die der Betroffene während des Zeitraumes ab dem 18.12.2013 in der JVA C erfahren hat, hat ergeben, dass der Betroffene dort ab dem 20.12.2013 auf der für ihn zuständigen Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung untergebracht ist und nach wie vor eine starre Leugnungshaltung bezüglich der Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Köln vom 19.01.2012 sind, an den Tag legt und sich allein auf eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens zum Beweis seiner behaupteten Unschuld konzentriert. Wie sich aus der Vollzugsplanfortschreibung im August 2014 für den Zeitraum ab August 2014 bis Januar 2015 entnehmen lässt, nahm der Betroffene zunächst regelmäßig, nach den Ausführungen in der Vollzugsplanfortschreibung für den Zeitraum April 2015 bis Oktober 2015 nur noch meistens an den Wohngruppensitzungen teil. Eine Teilnahme des Betroffenen an einer Behandlungsmaßnahme erfolgte bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht, da eine solche Mitwirkung nach Auffassung des Betroffenen einem Schuldeingeständnis gleichkomme, er sich aber für unschuldig hält und seine Verurteilung als Justizskandal darstellt.

Nach der von der Justizvollzugsanstalt C übersandten Dokumentation über die bisherigen Tätigkeiten der Vollzugsbehörde in Bezug auf die Behandlung des Betroffenen haben ab dem 20.12.2013 bis zum 31.03.2014 zumindest in einem etwa monatlichen Rhythmus, im März 2014 sogar deutlicher häufiger, Betreuungsgespräche mit dem Betroffenen überwiegend durch Mitarbeiter des Sozialdienstes, aber auch des psychologischen Dienstes der Anstalt (03.03.2014 und 12.03.2014), stattgefunden, in denen eine ehrenamtliche Betreuung und Teilnahme des Betroffenen an Gruppen erörtert worden ist, und ist im März 2014 wiederholt - allerdings im Ergebnis erfolglos - versucht worden war, den Verurteilten zu einer Teilnahme an dem R & R-Programm, bei dem es sich nach Ziffer 7.2.2. des Erlasses des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2013 zum „Konzept eines behandlungsorientierten Strafvollzuges für Strafgefangene mit angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen“ um ein nicht deliktorientiertes Behandlungsangebot handelt, das der Stärkung von allgemeinen und insbesondere auch therapierelevanten sozialen Kompetenzen dient und daher auch für einen seine Taten leugnenden Verurteilten geeignet ist, zu bewegen. Soweit der Verurteilte in diesen Zusammenhang auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bochum vom 13.10.2014 (V StVK 74/14) Bezug nimmt, in dem es um seine Rückstufung in die Binnendifferenzierungsstufe 3 wegen seiner nicht erfolgten Teilnahme an der Behandlungsgruppe R & R im August 2014 ging, ergibt sich aus diesen Beschluss nicht, dass eine Verweigerung der Teilnahme an dieser Behandlungsmaßnahme durch den Betroffenen nicht erfolgt ist, sondern lediglich, dass sich die Justizvollzugsanstalt, die dem Betroffenen die Eignung für die Binnendifferenzierungsstufe 4 im Übrigen bereits am 28.08.2014 wieder zugesprochen hatte, mit den Gründen der Nichtteilnahme des Betroffenen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Aus der überreichten Dokumentation und ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt C vom 06.04.2017 ergibt sich, dass der Betroffene am 17.03.2014 seine Teilnahme schriftlich abgesagt hatte, nach weiteren Gesprächsbemühungen der Vollzugsbehörde und der Aushändigung eines Arbeitsheftes als Entscheidungshilfe am 21.03.2014 die Zusage einer Teilnahme erfolgte, der Betroffene dann aber an den ersten beiden Terminen der R & R-Gruppe am 24.03 und 31.03.2014 nicht teilgenommen hatte, sondern im Haftraum schlafend angetroffen worden war und sich nicht hätte wecken lassen. Im Übrigen wird weder in der Beschwerdebegründung noch in nachfolgenden Eingaben des Betroffenen dargelegt, dass der Verurteilte vor oder nach Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 13.10.2014 – abweichend von der oben erwähnten Dokumentation – an der Behandlungsgruppe R & R teilgenommen haben will .

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hat der Betroffene vielmehr kurz nach dem vorgenannten Beschluss am 17.10.2014 das ihm erneut unterbreitete Angebot einer Teilnahme an Behandlungsgruppen abgelehnt.

Während der Zeiträume von Anfang August 2014 bis zum 23.01.2015 und ab dem 01.03.2015 bis zum 31.05.2015 haben ebenfalls etwa einmal pro Monat Motivationsbzw. vertrauensbildende Gespräche mit dem die Anlasstaten weiterhin leugnenden Betroffenen durch den Sozialdienst hinsichtlich der Vollzugsgestaltung, betreffend eine Antragstellung wegen seiner Schwerbehinderung und zu seiner Befindlichkeit, durch seinen Betreuer - u.a. am 17.10.2014 über die Möglichkeiten einer Teilnahme an den Gruppen R & R sowie DUG (deliktunspezifische Gruppe), wobei der Betroffene mit der Antwort reagierte, „dass er hier rauskäme ohne Behandlung, da es nichts zu behandeln gebe“, sowie am 02.03.2015 zu der Erforderlichkeit seiner Mitarbeit hinsichtlich einer Behandlung zur Vermeidung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung stattgefunden und wurden außerdem durch Mitarbeiter des psychologischen Dienstes Einzelgespräche mit dem Betroffenen geführt. Bezüglich der Durchführung einer Einzelpsychotherapie führte der Betroffene im Rahmen eines solchen Einzelgesprächs am 13.04.2015 aus, dass er keine Therapie brauche, er habe nie etwas mit Gewalt zu tun gehabt. Eigentlich wolle er demnach nur seine Gefährlichkeit eingeschätzt wissen.

Nach der Fortschreibung des Vollzugsplans am 16.04.2015 für den Zeitraum April 2015 bis Oktober 2015, wegen dessen Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird, gab der Verurteilte nach den Ausführungen in der übersandten Dokumentation der Justizvollzugsanstalt C mit Schreiben vom 11.05.2015 an den psychologischen Dienst zu verstehen, dass er die in dem Vollzugsplan beschriebenen Inhalte im Bezug auf Behandlungstand und -Maßnahmen nicht akzeptiere und er infolge der mangelnden Objektivität des Anstaltspsychologen kein Vertrauen mehr in zukünftige Gespräche zu setzen bereit sei, da er bemängele, dass seine „wahrhaftige Problematik – unverschuldet verurteilt in Haft“ keine Beachtung finde. Erneut enthalten war in diesem Schreiben eine Anfrage bezüglich einer Einzeltherapie/Begutachtung, die – so der Anstaltspsychologe – eigentlich schon von dem Betroffenen seinerseits im Gespräch vom 13.04.2015 verworfen worden sei.

Angesichts der verfestigten Haltung des Betroffenen, unschuldig aufgrund eines Justizirrtums inhaftiert zu sein, die er mit seinem Schreiben an den Senat vom 23.05.2017 nochmals bestätigt hat, und seiner Auffassung, aus diesem Grund keiner Behandlung zu bedürfen, der Ablehnung einer Teilnahme bzw. Mitwirkung sogar an deliktunspezifischen Behandlungsgruppen sowie aufgrund seiner misstrauischen Haltung gegenüber den für ihn zuständigen Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt C verblieb dieser nur die Möglichkeit, regelmäßige Betreuungsgespräche mit dem Betroffenen zu führen, um zu ihm auf diese Weise ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und seine Motivation zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen erst zu wecken. Diese Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt ist nicht zu beanstanden. Sie steht vielmehr im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 – S.15), eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote nicht mit dem bloßen Hinweis zu unterlassen, der Betroffene lehne solche Angebote ab, und entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.), „fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren“.

Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, sind demgemäß gesetzlich vorgesehen und können, wenn ein Betroffener kategorisch, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zu Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten ablehnt, als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -).

Der bisher eingehaltene zeitliche Abstand zwischen den erfolgten Motivations- und Betreuungsgesprächen von einem bzw. teilweise etwas mehr als einem Monat begegnet keinen Bedenken (vgl. Senat, a.a.O.) .

Angesichts dessen, dass der Betroffene eine Psychotherapie durch einen externen Therapeuten nach seinen Angaben nicht etwa zum Zwecke seiner Behandlung, die er nach wie vor als nicht erforderlich ablehnt, sondern nur zur Einschätzung seiner - von ihm ausdrücklich in Abrede gestellten - Gefährlichkeit angestrebt hat, was durch die Ausführungen des Betroffenen in seinem Schreiben vom 14.04.2017 an den Senat, er habe wiederholt erfolglos Anträge zur Erstellung einer „Gefährlichkeitsbegutachtung-Prognose“ durch einen externen Therapeuten beantragt, bestätigt wird, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt C - ersichtlich mangels einer auch nur ansatzweise festzustellenden Veränderungs- und Behandlungsbereitschaft des Betroffenen - bisher weder die Durchführung einer externen Therapie noch einer sozialtherapeutischen Maßnahme als indiziert angesehen hat.

2. a) Dagegen hält der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zeiträume vom 30.04.2014 bis zum 31.07.2014 und vom 24.01.2015 bis zum 01.03.2015, die der Betroffene ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt C verbracht hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Aus der ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt C vom 06.04.2017 und der übersandten Dokumentation über mit dem Betroffenen geführte Gespräche lassen sich während dieser Zeiträume dem Betroffenen unterbreitete Behandlungsangebote oder Motivationbzw. Betreuungsgespräche nicht entnehmen.

Festgestellt wurde am 31.03.2014, dass der Betroffene zu Beginn der R & R-Gruppe, trotz Zusage der Teilnahme am 21.03.2014 nicht erschienen war, sondern schlafend in seinem Bett lag. Auf Ansprache durch den Sozialdienst reagierte er nicht. Unter Zugrundelegung der oben erörterten Gesprächsfrequenz von grundsätzlich einem Monat hätte das nächste Gespräch, um die Behandlungsmotivation des Betroffenen zu wecken, bis zum 30.04.2014 erfolgen müssen. Tatsächlich ist in der vorgenannten Dokumentation als nächste Behandlungsmaßnahme erst wieder ein Schreiben des Sozialdienstes an den Betroffenen vom 30.07.2014 aufgeführt. Für den Zeitraum ab dem 23.01.2015 bis Ende den Februar 2015 lassen sich aus der Dokumentation und der ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt C ebenfalls weder Betreuungsgespräche noch sonstige Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr.1 StGB der Vollzugsbehörde entnehmen. Nachdem am 23.12.2014 ein als Behandlungsmaßnahme zu wertendes Einzelgespräch des Betroffenen mit dem psychologischen Dienst erfolgt war, fand erst wieder am 02.03.2015 ein Motivationsgespräch zwischen dem Betroffenen und seinen Betreuer statt, obgleich ein solches unter Beachtung einer monatlichen Gesprächsfrequenz bis zum 23.01.2015 geboten gewesen wäre.

Im Ergebnis war daher festzustellen, dass die dem Gefangenen von der Justizvollzugsanstalt C während der unter 2. a) aufgeführten Zeiträume angebotene Betreuung nicht den Vorgaben des § 66 c Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.

b) Das Gleiche gilt für die Zeiträume vom 01.06.2013 bis zum 08.10.2013 (Aufenthalt des Betroffenen im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg bzw. ab dem 07.06.2013 in der Justizvollzugsanstalt L sowie ab dem 26.06.2013 bis zum 08.10.2013 in der Einweisungsanstalt I, in welcher er anschließend noch bis zum 17.12.2013 untergebracht war).

Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB während der Aufenthalts in Fröndenberg und L lassen sich weder aus den Stellungnahmen der Vollzugsanstalt C noch aus dem angefochtenen Beschluss entnehmen und erscheinen angesichts der jeweils kurzen Aufenthaltsdauer auch ausgeschlossen. Die Frage, ob angesichts einer kurzen Aufenthaltsdauer überhaupt sinnvolle Behandlungsmaßnahmen möglich gewesen wären, unterliegt keiner Überprüfung im Verfahren gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG.

Wie die Leiterin der Justizvollzugsanstalt I in der durch den Senat eingeholten Stellungnahme vom 20.04.2017 ausgeführt hat, werden dort Behandlungsangebote im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterbreitet, da der Behandlungsprozess erst in der als weiteren Verbüßungsanstalt bestimmten Einrichtung erfolge. Dies ist eine hinzunehmende Folge des Einweisungsverfahrens, allerdings nur für die notwendige Dauer dieses Verfahrens. Ein Zeitraum von sechs Wochen ist nach Auffassung des Senates für die Durchführung der Exploration eines Gefangenen grundsätzlich als ausreichend und angemessen anzusehen und begegnet auch angesichts dessen, dass Gefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß § 92 StVollzG NRW unverzüglich eine individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten ist, noch keinen Bedenken. Weitere vier Wochen sind zudem in der Regel für die Abfassung und Umsetzung der Einweisungsentscheidung zuzubilligen, so dass ein Zeitraum von zehn Wochen für das Einweisungsverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Da die Einweisungsentscheidung auf den 21.11.2013, die Stellungnahme des Sozialdienstes auf den 13.11.2013 und die psychologische Stellungnahme (basierend auf einem Explorationsgespräch vom 18.11.2013) auf den 28.11.2013 datiert ist, geht der Senat davon, dass die für die Einweisung und entsprechende Verlegung erforderlichen Maßnahmen in den letzten 10 Wochen vor der Verlegung erfolgt sind. Hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums bis zum 08.10.2013 lässt sich demgegenüber keine Behandlung feststellen. Soweit die Leiterin der Justizvollzugsanstalt I in einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.06.2017 angemerkt hat, dass die ca. sechsmonatige Verweildauer des Betroffenen in der Einweisungsanstalt bedauerlicherweise in eine Zeit heftiger personeller Umbrüche in dem psychologischen Dienst der Anstalt gefallen sei und sich infolgedessen die Bearbeitung von Fällen mit psychologischer Beteiligung verzögert habe, geben diese Ausführungen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, so dass der Senat zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen davon abgesehen hat, den Betroffenen und seinen Verfahrensbevollmächtigten vor Beschlusserlass zu der ergänzenden Stellungnahme vorab anzuhören. Denn personelle Probleme innerhalb einer Justizvollzugsanstalt können nicht zu Lasten der Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung gehen und stellen daher keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns der Betreuung solcher Gefangenen zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel rechtfertigen können.


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