Aktenzeichen: 4 RBs 24/18 OLG Hamm
Leitsatz: Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene Verfahrensrüge betreffend Verfahrenshindernisse (hier: zu unbestimmte Tatumschreibung im Bußgeldbescheid) kann als Sachrüge, begrenzt auf die Überprüfung von Verfahrenshindernissen, auszulegen sein.
Senat: 4
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Auslegung, Verfahrensrüge
Normen: StPO 344
Beschluss:
Bußgeldsache
In pp.
hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 15.02.2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 440 Euro verurteilt und ihm insoweit Ratenzahlung bewilligt. Gleichzeitig hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von zwei Monaten, unter Gewährung der sog. Viermonatsfrist, ausgesprochen.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen. Er rügt allein das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, weil der dem Verfahren zu Grunde liegende Bußgeldbescheid seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werde. Deswegen sei das Verfahren einzustellen gewesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Eine Verfahrensrüge sei nicht in der gebotenen Form erhoben worden, die Sachrüge gar nicht.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Der Betroffene hat die Sachrüge, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, (auch in allgemeiner Form) in ausdrücklicher Form nicht erhoben. Auch kann sie seiner Rechtsmittelbegründung nicht durch Auslegung entnommen werden. Die Rechtsmittelbegründung hebt allein auf das o.g. angebliche Verfahrenshindernis ab und bemängelt die fehlende Einstellung des Verfahrens. Dem kann das Begehren nach einer Überprüfung des angefochtenen Urteils in allgemein materiell-rechtlicher Hinsicht nicht entnommen werden. Seine Verfahrensrüge kann aber dahin ausgelegt werden (§§ 46 OWiG, 300 StPO), dass er eine Überprüfung des Urteils allein im Hinblick auf das geltend gemachte Verfahrenshindernis begehrt. Dies kann man als auf die Frage von Verfahrenshindernissen beschränkte Sachrüge auslegen, denn sobald eine Sachrüge erhoben ist, überprüft das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 07.03.2016 1 OLG 171 SsBs 65/15 (173)), so dass es auch der näheren Wiedergabe des Bußgeldbescheids nicht bedurfte. Gegen eine dahingehende Rechtsmittelbeschränkung bestehen keine Bedenken.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Der Bußgeldbescheid erfüllt - auch wenn der Tatort nur durch Ort, Ortsteil und Straßenbezeichnung umschrieben wird und nicht auch durch nähere Angaben wie etwa eine Kilometrierung der Straße oder einer Hausnummernangabe sowie der Fahrtrichtung etc. - die Umgrenzungsfunktion hinreichend. Angesichts der vorhandenen Ortsangaben, der Angabe des Tatfahrzeugs, der gefahrenen Geschwindigkeit, der Angabe außerhalb geschlossener Ortschaften und der minutengenauen Tatzeit ist die Tat unverwechselbar umschrieben. Es mag sein, dass wie der Betroffene selbst vorträgt er auf der im Bußgeldbescheid umschriebenen Strecke weitere Geschwindigkeitsverstöße begangen hat. Dass er aber dort innerhalb derselben Tatminute eine solche weitere Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer gesonderten prozessualen Tat begangen haben könnte, erscheint völlig lebensfern.
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