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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 RBs 163/18 OLG Hamm

Leitsatz: Es wird daran festgehalten, dass die Nichtüberlassung der Messreihe und der Lebensakte betreffend eine Messung im Straßenverkehr keine Gehörsverletzung darstellt, welche eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen würde.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Nichtüberlassung Messreihe, Lebensakte, Gehörsverletztung

Normen: OWiG 80

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.

hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 20.06.2018 beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 28. Mai 2018, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, folgende Ausführungen gemacht:

„I.
Das Amtsgericht Borken hat den Betroffenen mit Urteil vom 28.02.2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 87; 50 EUR verurteilt (Bl. 155 ff. d.A.).

Gegen dieses in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen (Bl. 139, 140, 148 d.A.) und in Anwesenheit seines mit Untervollmacht versehenen Verteidigers (Bl. 153, 148 d.A.) verkündete (Bl. 150 d.A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 29.03.2018 (Bl. 160 d.A.) dem Betroffenen am 04.04.2018 (Bl. 160 d.A.) und seinem Verteidiger am 08. 04.2018 (Bl. 164 d.A.) zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 02.03.2018 bei dem Amtsgericht Borken eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 154 d.A.) die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag mit am 04.05.2018 bei dem Amtsgericht Borken eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 03.05.2018 (Bl. 167 ff. d.A.) mit der Verletzung formellen, materiellen Rechts und des rechtlichen Gehörs begründet.

II.

Der statthafte, rechtzeitig angebrachte und form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Soweit der Betroffene – unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs – die Ablehnung seines Antrages auf Beiziehung der Messreihe und der Lebensakte rügt, erweist sich seine Rüge – unabhängig davon, ob diese den gemäß § 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO an die Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen entspricht – als unbegründet. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811; OLG Hamm, NZV 2008, 417; NZV 2006, 217). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss, wobei eine Verletzung dieses Grundsatzes nur in Betracht kommt, wenn das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (zu vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 217). Die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts – hier des§ 77 Abs. 2 OWiG – ist dabei vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 217}, womit in der Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG durch das erkennende Gericht keine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt, solange die Ablehnung des Beweisantrages nicht als willkürlich angesehen werden muss und das Gericht seine Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt hat. So liegen die Dinge hier. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht willkürlich den Antrag des Betroffenen abgelehnt hat, liegen nicht vor, zumal dem Beschwerdevorbringen selbst zu entnehmen ist, dass sich das Gericht mit dem Antrag des Betroffenen auseinandergesetzt und darüber befunden hat. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Gericht ersichtlich, zumal eine Aufklärungsrüge den Vortrag von Tatsachen voraussetzt, die das Gericht zu einer weiteren Aufklärung hätten veranlassen müssen.

Soweit der Betroffene zudem ohne nähere Begründung die Verletzung des formellen Rechts rügt, findet er damit im vorliegenden Zulassungsverfahren gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kein Gehör.

Soweit der Betroffene ohne nähere Begründung die Sachrüge erhoben hat, dringt er damit im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht durch, da die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebieten würde, führt.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung zunächst vollumfänglich an.

Zu ergänzen ist, dass der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Rahmen eines gerichtlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens nicht dadurch verletzt wird, dass ihm die Rohmessdaten, die sich -wie hier- nicht in der Verfahrensakte, sondern bei der Verwaltungsbehörde befinden, nicht überlassen werden (vgl. OLG Bamberg, Beschlüsse vom 05.09.2016, Az. 3 Ss OWi 1050/16, und vom 04.04.2016, Az. 3 Ss OWi 1444/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15). Durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs soll garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte; einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör demgegenüber nicht. Da das Amtsgericht hier aber ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und der Betroffene insoweit hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern, ist durch die Nichtüberlassung der Rohmessdaten und sonstiger Unterlagen, die das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung gerade nicht herangezogen hat, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegeben.

Letztlich vermochte der Senat über die Sache zu entscheiden, ohne vorab die Sache – wie vom Verteidiger angeregt – dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 GVG vorzulegen, da die Frage einer Gehörsverletzung bereits geklärt ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2016, Az. 3 Ss OWi 1050/16).


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