Aktenzeichen: 4 RBs 313/18 OLG Hamm
Leitsatz: Ergebt der Betroffene hinsichtlich der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Wahlverteidiger die Verfahrensrüge muss er vorgetragen, welche Beweisanträge der Wahlverteidiger im Falle seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestellt hätte. Allein die Behauptung, dass das Urteil auf dem gerügten Fehler bestehe, da ein anderer Verfahrensgang unter Beisein des Wahlverteidigers als möglich angenommen werden könne, genügt nicht.
Senat: 4
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Begründung, Rechtsbeschwerde, Anwesenheit des Verteidigers
Normen: StPO 344
Beschluss:
Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 11. Juni 2018 gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 04. Juni 2018 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23.10.2018 durch die Richterin am Landgericht (als Einzelrichterin gern. § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Coesfeld hat den Betroffenen mit Urteil vom 04. Juni 2018 wegen Überquerens des Bahnübergangs unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl gelbe Lichtzeichen gegeben wurden, zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, wobei es insoweit Vollstreckungsaufschub gewährt hat.
Gegen dieses Urteil, welches dem Verteidiger zugestellt worden ist am 11. Juli 2018, hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Juni 2018 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 12. August 2018 begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Soweit der Betroffene hinsichtlich der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Wahlverteidiger die Verfahrensrüge erhebt, genügt diese bereits nicht den Begründungsanforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG, weil nicht vorgetragen wird, welche Beweisanträge der Wahlverteidiger im Falle seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestellt hätte. Allein die Behauptung, dass das Urteil auf dem gerügten Fehler bestehe, da ein anderer Verfahrensgang unter Beisein des Wahlverteidigers als möglich angenommen werden könne, genügt nicht.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 19. September 2018 insoweit Folgendes ausgeführt:
Die erhobene Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ebenfalls nicht auf. Die insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Überquerens des Bahnübergangs unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl gelbe Lichtzeichen gegeben wurden.
Das Urteil leidet weder an einem Darstellungsmangel noch ist die seitens des Amtsgerichts Coesfeld vorgenommene Beweiswürdigung, gerade in Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen auch der Betroffene nach der Aussage des Zeugen Kösters spontan geäußert habe, nur bei Gelblicht gefahren zu sein", nicht zu beanstanden. Dass eine Gewaltbremsung nicht erforderlich gewesen ist, ergibt sich hingegen bereits daraus, dass nach der dargestellten Aussage des Zeugen K. der Betroffene mit lediglich geringer Geschwindigkeit auf den Bahnübergang zugefahren ist. Insoweit kann auch von einem Augenblicksversagen nicht ausgegangen werden.
Auch in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch hält das Urteil rechtlicher Überprüfung stand, insbesondere ist die Verhängung der durch den Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße nicht zu beanstanden.
Auch die Verhängung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbots weist Rechtsfehler nicht auf. Insbesondere hat das Tatgericht im Rahmen seiner Erwägungen erkennen lassen, dass es sich auch der Möglichkeit bewusst war, von einem Fahrverbot absehen zu können. Umstände, die dieses nahegelegt hätten, sind jedoch nicht ersichtlich."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Der Rechtsbeschwerde ist daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46, 79 Abs. 3 OWiG.
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