Aktenzeichen: 3 Ws 569/06 OLG Hamm |
Leitsatz: In den Fällen der vertretungsweisen Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwaltes entsteht die Terminsgebühr, nicht aber die Grund- und eine Verfahrensgebühr. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Pflichtverteidiger; Vertreter; Gebührenanspruch; grundgebühr; Verfahrensgebühr; Terminsgebühr; |
Normen: Nr. 4100 VV RVG |
Beschluss: Strafsache gegen O.A. wegen Steuerhinterziehung, (hier: Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt S. gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung). Auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt S. vom 6. Oktober 2006 gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. September 2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 11. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Angeklagte ist in erster Instanz durch den ihm als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt L. aus Hildesheim verteidigt worden. Wegen Verhinderung am ersten Verhandlungstag wurde dessen Sozius Rechtsanwalt S. aus Hildesheim dem Angeklagten Auen für diesen Tag als Vertreter für Rechtsanwalt L. beigeordnet. Mit Antrag vom 01.06.2006 hat Rechtsanwalt S. die Erstattung der Pflichtverteidigergebühren beantragt und u.a. neben der Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG noch eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,- und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,- zuzüglich der Umsatzsteuer beansprucht. Am 27.06.2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Kürzung der Grund- und Verfahrensgebühr festgesetzt. Die gegen die Absetzungen erhobene Erinnerung des Rechtsanwalts S. vom 30.06.2006 hat die I. Strafkammer durch den angefochtenen Beschluss vom 17.09.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 6. Oktober 2006, die er mit näheren Ausführungen begründet hat. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind zutreffend; insbesondere weist die Strafkammer zu Recht darauf hin, dass Rechtsanwalt S. als bestellter Vertreter des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt L. für den Hauptverhandlungstermin am 24.04.2006 - eingeschränkt - beigeordnet worden war und nicht uneingeschränkt neben Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger tätig geworden ist. In den Fällen der vertretungsweisen Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwaltes entsteht die hier zugesprochene Terminsgebühr, nicht aber die weitergehend begehrten Grund- und Verfahrensgebühren nach VV RVG 4100 und VV RVG 4112. Nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG entsteht die Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall im Rahmen eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses grundsätzlich nur einmal. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses - als Vertreter des beigeordneten Verteidigers - tätig geworden und kann die Grundgebühr im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses neben dem beigeordneten Verteidiger kein zweites Mal beanspruchen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2006, 2 Ws 158/06 und Beschluss vom 25.08.2006 - 1 Ws 422/06 -, veröffentlicht bei www.burhoff.de/RVG-Entscheidungen; KG NStZ-RR 2005, 227; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4100 Rdnr. 2). Dasselbe gilt für die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 4 Abs. 2 RVG, die im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses ebenfalls nur einmal entsteht. Soweit der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung den Aufsatz in VVG professional Heft 6/2006 des Richters am Oberlandesgericht Burhoff und die dort genannte Entscheidung des Senates vom 23.03.2006 - 3 Ws 586/05 - in Bezug nimmt, vermag dies deshalb zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil der dort entschiedene Fall maßgeblich von der hier gegebenen Konstellation dadurch abweicht, dass der dortige Beschwerdeführer nicht als Vertreter des zuvor beigeordneten Pflichtverteidigers tätig geworden ist, wie in den Beschlussgründen ausdrücklich aufgeführt ist. Die Ausführungen des vorgenannten Aufsatzes unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des hiesigen Senats gehen mithin insoweit fehl, als von einem "Terminsvertreter" die Rede ist, da eine Bestellung als Vertreter im dort gegebenen Fall eben nicht erfolgt war. Die vorgenannte Entscheidung des hiesigen Senats verhält sich im Übrigen im Wesentlichen zu der (zu verneinenden) Frage, ob die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers für einen Tag als Einzeltätigkeit zu vergüten ist, die von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss im Übrigen ebenfalls zutreffend beurteilt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG. |
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