Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 920/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem Verstoß gegen das RettungsG NW.

Senat: 2

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Rettungsgesetz; Feststellungen; Fortbildungsbescheinigung; Vorlage;

Normen: RettG NRW 4; RettgNRW 24; RettG NRW 28

Beschluss:

2 Ss OWi 920/05 OLG Hamm
Bußgeldsache
gegen B.R,
wegen Verstoßes gegen das Rettungsgesetz NRW.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 9. Januar 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesge-richts Hamm am 04. 01. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird, soweit der Betroffene verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Rettungsgesetzt NRW in vier Fällen - Verstoß nach den §§ 4 Abs. 1, 2, 5 Abs. 5, 18, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1 und 28 Abs. 1 RettG NRW - zu einer Geldbuße von 3.000 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsan-waltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die General-staatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und frist¬gerecht erhoben und begründet worden. Ihr ist auch in der Sache ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Be¬troffenen wegen eines Verstoßes gegen das Rettungsgesetz NRW nicht. Zwar unter¬liegen die Gründe des Urteils keinen hohen Anforderungen, die Gründe müssen gleichwohl so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbe¬standsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 71 Rdn. 42).

Soweit der Betroffene wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Be¬schäftigung der Mitarbeiter Ha., He. und Ho. verurteilt wor¬den ist, kann den Feststel-lungen des Amtsgerichts nicht mit der erforderlichen Si¬cherheit entnommen werden, welche Tat dem Betroffenen vorgeworfen wird. Gegen¬stand des Bußgeldbescheides war der Vorwurf des unterlassenen Nachweises von Fortbildungsbescheinigungen, des Einsatzes ohne vorgeschriebene Mindestfortbil¬dung und des unterlassenen Nachweises der erfolgten Belehrung über die Nutzung von Sondersignalen jeweils für das Jahr 2003. Das Amtsgericht vermochte nicht festzustellen, dass ein tatsächlicher Einsatz der Mitarbeiter erfolgt ist. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass die Mitarbeiter nicht mehr in seinem Betrieb beschäftigt gewesen seien. Soweit das Amtsgericht unter Bezugnahme auf eine Auflage in dem Bescheid vom 14.11.2002, die den Betroffenen zur Abmeldung nicht mehr beschäftigter Mitarbeiter verpflichtet dem Betroffenen rechtsethisch vergleich¬bar einen Verstoß gegen diese Auflage vorwirft und damit den Bußgeldtatbestand begründet, berücksichtigt das Amtsgericht nicht, dass dieser Vorwurf nicht Gegen¬stand des angefochtenen Buß-geldbescheides ist. Im Übrigen sind die Feststellungen des Amtsgerichts dahinge-hend lückenhaft, dass vermerkt wird, dass nach Einlas¬sung des Betroffenen der Mit-arbeiter He. zum 31.07.2002 und der Mitar¬beiter Ha. zum 31.10.2002 aus dem Be-trieb des Betroffenen ausgeschieden sind und Feststellungen dazu, warum eine Auf-lage in dem Bescheid der Ordnungs¬behörde vom 14.11.2002 Rechtswirkung für vor diesem Datum ausgeschiedene Mit¬arbeiter des Betroffenen haben kann, können dem Urteil nicht entnommen werden.

Das Urteil enthält keine Ausführungen zu der Frage, warum die Einlassung des Be-troffenen, dass die Mitarbeiter nicht mehr in seinem Betrieb beschäftigt gewesen sei-en, als weniger überzeugend anzusehen ist, als die Aussage des Zeugen Kuhn, der lediglich ausführen konnte, dass nach seiner Kenntnis keine Abmeldung bei der Ge-nehmigungsbehörde eingegangen ist.

Soweit der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter De. verurteilt worden ist, enthält das Urteil keine Feststellung darüber, dass der Mitarbeiter De. tatsächlich nach Ablauf seines Gesundheitsnachweises in der Notfallrettung oder im Krankentransport gemäß § 4 Abs. 1 RettG NRW einge¬setzt worden ist.“

Diese Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und macht sie sich zu eigen. Er weist zusätzlich darauf hin, dass sich dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen lässt, auf welchen nach der StPO zulässigen Beweismitteln die getroffenen tatsächlichen Feststellungen eigentlich beruhen. Die bloße „Vorlage“ eines Bescheides und von Anmeldungen sind in keiner Weise ausreichend, wenn diese - was sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt - nicht auch nach §§ 71 OWiG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden sind.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".