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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss 503/06 OLG Hamm

Leitsatz: Es kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr geschlossen werden.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Trunkenheitsfahrt; hohe Blutalkoholkonzentration; Vorsatz; sonstige Umstände;

Normen: StGB 316

Beschluss:

Strafsache
gegen U.B.
wegen Trunkenheit im Verkehr

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 7. September 2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 11. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird verworfen, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lemgo zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lemgo hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, „jeweils begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit“, zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,- € verurteilt. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 13 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zum Tathergang hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am Tattag befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw die Straße Am Steinbruch in Richtung Biesterbergweg. Zur gleichen Zeit befuhr der Geschädigte, der Zeuge K., den Biesterbergweg in Fahrtrichtung Detmolder Weg. An der Einmündung der Straßen Am Steinbruch/Biesterbergweg achtete der Angeklagte nicht auf den für ihn von rechts kommenden Fahrradfahrer, vielmehr sprach er mit seiner in der Straße am Steinbruch aus seiner Sicht links am Fahrbahnrand sitzenden volltrunkenen Ehefrau. Im Einmündungsbereich kam es zwischen dem Pkw des Angeklagten und dem Fahrradfahrer K. zur Kollision. Der Geschädigte erlitt eine Steißbeinprellung, des weiteren war seine ganze linke Körperseite blau. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug nach der Kollision an und fragte den Geschädigten aus dem Fenster heraus ohne auszusteigen, was mit ihm los sei. Sodann drehte der Angeklagte sein Fahrzeug im Einmündungsbereich und fuhr die Straße Am Steinbruch wieder hoch. Er stellte sein Fahrzeug vor seiner Wohnanschrift ab und begab sich zur Unfallstelle zurück, wo er etwa 5 bis 6 Minuten später eintraf. Am Unfallort war zwischenzeitlich die Polizei eingetroffen, die den Pkw des Angeklagten in Augenschein nahm und eine Blutprobe veranlasste.

Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Alkoholkonzentration von 2,48 o/oo."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er ist der Auffassung, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, worauf das Amtsgericht die Annahme einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nach der Kollision mit dem Radfahrer gestützt habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort) verurteilt wurde und die Revision im Übrigen zu verwerfen.

II.
1.
Die statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten hat teilweise - einen jedenfalls vorläufigen - Erfolg. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lemgo.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel u.a. wie folgt Stellung genommen:

"Durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung der Trunkenheit im Verkehr.

Nach einhelliger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Fahrt nach einem Unfall fortsetzt. Es gibt nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei kommt es auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrantritt an. Für die Annahme vorsätzlicher Begehung bedarf es deshalb der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Tat (OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.1999 - (4 Ss 7/99) m.w.N.). Insofern lässt das Urteil hinreichende Feststellungen sowie eine Auseinandersetzung mit den insoweit für die Beurteilung der Schuld bedeutsamen Gesichtspunkte vermissen. Allein die Mitteilung des Alkoholgehaltes genügen der Feststellung zur vorsätzlichen Begehungsweise - auch nach einem Unfallgeschehen - nicht."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend:

Das Amtsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum sich der Angeklagte seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sein soll, als er nach der Kollision mit dem Radfahrer seine Fahrt fortsetzte. Ob die Art und Weise des Unfalls geeignet war, dem Angeklagten seine Fahruntauglichkeit vor Augen zu führen, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Nichtbeachten des (bevorrechtigten) Radfahrers ist für sich allein noch kein zuverlässiges Indiz für das Wissen des Angeklagten um seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (vgl. dazu OLG Zweibrücken VRS 82, 35). Zwar liegt es nahe, dass der Angeklagte seinen Fahrfehler bemerkt hat, jedoch versteht sich das nicht von selbst, weil die Wahrnehmungsfähigkeit gerade erheblich alkoholisierter Fahrzeugführer häufig deutlich gestört ist (OLG Hamm, NZV 1999, S. 92).

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde. Zugleich war aus verfahrens-rechtlichen Gründen die damit in Tateinheit stehende, ansonsten aber nicht zu beanstandende Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort aufzuheben.

2.
Im Übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, (§ 349 Abs.2 StPO).



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