Aktenzeichen: 2 Ss OWi 836/06 OLG Hamm |
Leitsatz: Kommunale Taubenfütterungsverbote verstoßen weder gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit noch gegen Art. 20 a GG. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Taubenfütterungsverbot; Verfassungsmäßigkeit; Handlungsfreiheit; Tierschutz; |
Normen: GG Art. 2; GG Art. 20a |
Beschluss: Bußgeldsache gegen W.F. wegen unerlaubter Taubenfütterung. Auf den Antrag des Betroffenen vom 15. August 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 11. August 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 02. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. G r ü n d e: I. Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 11. August 2006 wegen unerlaubter Taubenfütterung gemäß §§ 9, 22 GebietsO der Stadt Hagen eine Geldbuße in Höhe von 20,00 URO verhängt. Nach den Feststellungen des Urteils fütterte der Betroffene am 07. November 2005 gegen 16.35 Uhr sowie am 08. Dezember 2005 gegen 10.15 Uhr Tauben auf dem Berliner Platz in Hagen. Diesen vom Betroffenen eingeräumten Sachverhalt würdigte das Gericht als Verstoß gegen § 9 der Gebietsordnung der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985, wonach Wildtauben und verwilderte Haustauben nicht gefüttert werden dürfen. Dem Einwand des Betroffenen, die Bestimmung der Gebietsordnung sei unwirksam bzw. nichtig, da sie gegen Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 20 a GG verstoße, folgte das Amtsgericht nicht. Es vertrat vielmehr die Auffassung, das Taubenfütterungsverbot diene einem legitimen Zweck und liege auch im Interesse der durch Taubenkot geschädigten Anwohner. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem er bean-tragt, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts auf-zustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Die Fort-bildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. März 2006 in 2 Ss OWi 402/06). 1. Daran, dass das Taubenfütterungsverbot nach § 9 GebietsO der Stadt Hagen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, bestehen keine Zweifel, die eine Zulassung gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG hätten begründen können (vgl. zur prinzipiellen Anwendbarkeit in dieser Fallgruppe OLG Hamm NJW 1974, 2098 f.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 3). So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 23. Mai 1980 2 BvR 854/79 entschieden, dass kommunale Tauben-fütterungsverbote hinzunehmen sind. In der Entscheidung (BVerfGE 54, 143, 146 f.) heißt es hierzu u.a.: Ein ortsrechtliches Taubenfütterungsverbot verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG oder sonstiges Verfassungsrecht. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32, 36), jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 34, 384, 395). Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit anhand von formell und materiell der Verfassung gemäßen Vorschriften verletzen daher Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Das gilt auch für Landesrecht (vgl. BVerfGE 7, 111, 119; 41, 88, 116) und ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher Verordnungen, denen die angegriffene Bestimmung zuzurechnen ist. Die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit schließt auch das Füttern der Tauben auf Straßen und Anlagen als Äußerungsform von Tierliebe mit ein. Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 der Verordnung (Taubenfütterungsverbot, d.V.) wahrt diesen Rahmen. Verwilderte Tauben können, wo sie in großen Scharen auftreten, nicht nur Schäden an Gebäuden verursachen, sondern auch durch Verunreinigungen zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Nach der Stellungnahme der Stadt Mönchengladbach haben verwilderte Haustauben und Wildtauben starke Verschmutzungen der Gehwege und Straßen sowie Schäden an Hausfassaden, Dachabdeckungen und Dach-rinnen, an parkenden Fahrzeugen, Grabmalen und anderen Gegenständen herbeigeführt. In Anbetracht solcher durch Tauben ausgelöster Beeinträch-tigungen ist von einem erheblichen Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung dieser Beeinträchtigungen auszugehen. Das zur Erreichung dieses Zwecks in § 3 Abs. 4 der Verordnung gewählte Mittel des Fütterungs-verbots auf Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Mönchengladbach stellt demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar. Das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit rechtfertigt diesen Eingriff, der sich überdies als das mildeste Mittel zur Verminderung der durch Tauben ausgelösten Beeinträchtigungen darstellt. ...Die Untauglichkeit eines Fütterungsverbotes für den erstrebten Zweck der Verminderung der durch Tauben verursachten Beeinträchtigungen ist nicht evident. Das Mittel des Fütterungsverbotes erscheint nicht schlechthin ungeeignet. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits das Fütterungsverbot zu einer Abwanderung der Tauben oder aber einer Verminderung der Taubenzahl und damit zu einer Verringerung der Verunreinigungen von Straßen und Anlagen durch Tauben führt. 2. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Taubenfütterungsverbots nach Inkrafttreten der Novellierung des Art. 20 a GG, wonach der Tierschutz ein Staatsziel ist (vgl. erläuternd BT/Dr. 14/8860, S. 1 und 3), ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls bereits hinreichend geklärt (vgl. hierzu insbesondere VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 398 ff.; BayVerfGH NuR 2005, 388 f.; OLG Saarbrücken VRS 106, 389, 392; ). Mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist ein absoluter Schutz für Tiere nicht verbunden. Nach der Entscheidung des VGH Mannheim (a.a.O.) gewährt Art. 20 a GG verfassungsrechtlich vielmehr nur ein ethisches Mindestmaß im Umgang mit Tieren. Art. 20 a GG soll die Verwirklichung des Tierschutzgesetzes sicherstellen und ein Rückschrittsverbot für den Tierschutz bewirken (vgl. Murswiek in Sachs Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 a Rdnr. 51 a). Es sollte der bislang fehlende verfassungsrechtliche Status des Tierschutzes geschaffen, nicht aber eine allgemeine Ausweitung des Tierschutzes bewirkt werden. Gemäß § 1 TierSchG ist das Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen und niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Über dieses bereits einfachrechtlich garantierte Niveau hinaus wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber den Tierschutz jedoch nicht verbessern. Ziel war vielmehr, den gesetzlich schon vorhandenen Tierschutz verfassungsrechtlich aufzuwerten (vgl. BT-Dr 14/8860, S. 3); insoweit ist von einem auf die vorhandenen tierschutzrechtlichen Kerngehalte bezogenen Rückschrittsverbot auszugehen (vgl. Kloepfer, in: Dolzer/Vogel/ Graßhof, Art. 20 a Rdnrn. 47, 52). Demnach hat sich durch die Neufassung des Art. 20 a GG der Gehalt der Normen des Tierschutzgesetzes, die ohnehin dem Schutz der Tiere dienen, nicht wesentlich geändert (vgl. Murswiek, a.a.O.). Die verfassungsrechtliche Verankerung des Tierschutzes ist demgegenüber worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat insoweit von rechtlicher Bedeutung, dass der ethische Tierschutz zum Beispiel bei Konflikten mit vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten wie der Religionsfreiheit (Schächten) sowie vor allem der Wissenschaftsfreiheit (Tierversuche) nunmehr als verfassungsimmanente Schranke herangezogen werden kann (vgl. Murswiek, a.a.O., Art. 20 a Rdnr. 72); diese rechtliche Dimension ist vorliegend aber nicht tangiert. Das Taubenfütterungsverbot genügt den Mindestanforderungen des ethischen Tierschutzes. Solange sich die Größe der Taubenpopulation dem verringerten Nahrungsangebot noch nicht angepasst hat, ist ein Fütterungs-verbot zwar auch mit Leiden für die Tauben verbunden, die sich in der Konkurrenz um das vorhandene Futter nicht durchsetzen können und deswegen mangels ausreichender Nahrung geschwächt werden und letztlich verenden. Aber auch diese Folge ist mit dem ethischen Mindestmaß im Umgang mit Tieren indes zu vereinbaren. Zur Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren vermeidbare Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen vernünftigen Grund zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfGE 48, 376, 389 = NJW 1978, 2337 L; BVerwG, Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10; v.Loeper, TierSchG, 2002, § 1 Rdnrn. 45, 52 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 1 Rdnr. 28). Vorstehende Grundsätze hat das Amtsgericht Hagen zutreffend auf die hier konkret zu beurteilende Gebietsordnung der Stadt Hagen angewendet, die insoweit auch keine Besonderheiten enthält. Es besteht insofern kein Klärungsbedarf. 3. Soweit der Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 4 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 20 a GG) herleitet, gilt in der rechtlichen Beurteilung nichts Anderes (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 398, 400 f.). Auch hier ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Einschränkung kommunaler Taubenfütterungsverbote zugunsten der Gewissensfreiheit anzuerkennen, da eine etwaige Einschränkung der Gewissensfreiheit gerechtfertigt wäre und dem Betroffenen alternative Handlungsmöglichkeiten eröffnet wurden. Zudem ist für den Senat am Maßstab der ihn bindenden amtsrichterlichen Feststellungen schon nicht hinreichend erkennbar, dass im konkreten Fall der Schutzbereich der Gewissensfreiheit überhaupt eröffnet war. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine entsprechende Rüge ist auch nicht erhoben worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. |
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