Aktenzeichen: 3 Ws 13/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Zur Aufhebung der auf § 140 Abs. 1 Ziff. 5 StPO getützten Pflichtverteidigerberstellung nach Entlassung dess Beschuldigten. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Pflichtverteidiger; Abberufung; UntersuchungshafT, Entlassung |
Normen: StPO 140 |
Beschluss: Strafsache gegen D.S. wegen versuchten Diebstahls (hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung). Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 13. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. November 2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 01. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 02. Oktober 2006 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Zuvor ist dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts vom 01. Juni 2005 gem. § 140 Abs. 1 Ziff. 5 StPO Rechtsanwältin L. in Bielefeld als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Nachdem der Angeklagte sich zur Verbüßung anderer Strafen seit dem 26.05.2004 in Strafhaft befunden hatte, ist er seit dem 15.09.2006 entlassen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.11.2006 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin L. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten gem. § 140 Abs. 3 S. 1 StPO im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft angeordnet. Ein Termin über die allein von dem Angeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.10.2006 ist noch nicht anberaumt. II. Die gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Nachdem der Angeklagte am 15.09.2006 aus der Strafhaft entlassen worden war, hat das Berufungsgericht die Bestellung der Pflichtverteidigerin gem. § 140 Abs. 3 S. 1 StPO zu Recht aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Ziff. 5 StPO weggefallen sind und ein weiterer Grund für eine notwendige Verteidigung nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die auf der Freiheitsentziehung beruhende Behinderung der Eigenverteidigung ungeachtet der Freilassung des Angeklagten noch nachwirkt. Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Entlassung des Angeklagten inzwischen bereits fast 4 Monate zurückliegt und er sich auch bereits mehrfach im Strafvollzug befunden hat. Seine vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen, die sich insbesondere aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 07.04.2006 ergeben, führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung im Sinne der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung, denn sie sind nicht so gravierend, dass der Angeklagte in seiner Verteidigungsfähigkeit behindert wäre, zumal sein früherer Alkohol- und Medikamentenmissbrauch inzwischen zumindest weitgehend nicht mehr bestehen soll. Auch die Höhe der zu erwartenden Strafe rechtfertigt eine Pflichtverteidigerbeiordnung nicht, weil nach dem Grundsatz der Reformatio in peius in der Berufungsinstanz höchstens eine Freiheitsstrafe von ebenfalls 7 Monaten verhängt werden kann, da allein der Angeklagte Berufung gegen das angefochtene Urteil eingelegt hat. |
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