Aktenzeichen: 2 Ss OWi 844/05 OLG Hamm |
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung; Nachfahren Nachtzeit; Anforderungen an die Urteilsgründe |
Normen: StPO 267; StVO 3 |
Beschluss: Bußgeldsache gegen C.T. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 15. September 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Ober¬landesgerichts Hamm am 15. 12. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf¬gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Herne-Wanne hat gegen den Betroffenen am 15. September 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 175,- festgesetzt und außerdem unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: "Am 02.03.2005 um 02.19 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, Fabrikat VW Golf IV, mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX 76, die Bundesautobahn 42 in Fahrtrichtung Duisburg, in Herne. Zu dieser Zeit führten die Beamten der Autobahnpolizei Münster, die Zeugen L. und S., bei dem Pkw des Be¬troffenen eine gezielte Geschwindigkeitsmessung in dem Bereich von Kilo¬meter 44,5 bis zu Kilometer 43,5 durch Hinterherfahren mit dem Fustkw, mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX, dessen Tacho bis zum 03.02.2006 justiert war, durch. Hierbei befanden sich die Zeugen in ihrem Pkw über die gesamte Strecke von 1000 Metern in einem gleichbleibenden Ab¬stand von 100 Metern hinter dem Pkw des Betroffenen. Die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 153 km/h, abzüglich der Messwert¬toleranz von 15 % und somit von 27 km/h, gemessen. ... Sowohl der Zeuge L. als auch der Zeuge S. bestätigen, dass die Mes¬sung in Fahrtrichtung Duisburg stattfand. Für das Gericht steht fest, dass der Betroffene mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 153 km/h gefahren ist. Sowohl der Zeuge L. als auch der Zeuge S. gaben glaubhaft wieder, unter Zuhilfenahme des Anzeigentextes und unter Hinzuziehung der direkt vor Ort gefertigten Aufzeichnungen zum Vorgang, dass sie dem Betroffenen auf der Bundesautobahn 42 von Kilometer 44,5 bis Kilometer 43,5 mit dem Fustkw mit dem amtlichen Kennzeichen MS-3691, welches bis zum 03.02.2006 justiert war, über die gesamte Strecke von 1000 Metern hinterher¬gefahren sind. Hierbei bestand ein gleichbleibender Abstand von 100 Metern zwischen dem PKW des Betroffenen und dem Fustkw. Diesen Abstand haben sie anhand der trotz Nachtzeit gut sichtbaren Leitpfosten am Straßenrand festmachen können. Die abgelesene Geschwindigkeit auf dem Tacho habe 180 km/h betragen. Fahrzeuge, die den Blick auf das Fahrzeug des Betroffe¬nen hätten versperren können, seien nicht vorhanden gewesen. Zudem sei der Blickkontakt auch nicht aufgrund der Straßenführung abgerissen. Wäh¬rend der gesamten Dauer haben sie den PKW des Betroffenen im Blickfeld gehabt. Trotz Nachtzeit hätten sie gute Sicht auf den PKW des Betroffenen gehabt. Sowohl die Geschwindigkeit, die Länge der Nachfahrstrecke als auch der Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen sei von beiden Zeugen kontrolliert worden. Beide Zeugen bestätigen, dass die Messung durch Hinterherfahren zu ihrem regelmäßigen Tätigkeitsbereich gehöre, und sie im Hinblick auf die Polizeivorschriften eine theoretische Schulung in diesem Bereich durchlaufen hätten. Von diesen per Tacho gemessenen 180 km/h haben die Zeugen eine Toleranz von 15 % und somit 27 km/h in Abzug gebracht. ..." Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene unter näherer Begründung die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie geschehen zu entscheiden. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufi¬gen - Erfolg. Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Be¬troffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2005 hierzu wie folgt Stellung genommen: "Das Amtsgericht hat festgestellt, der Betroffene habe am 02.03.2005 um 02.19 Uhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn 42 in Fahrtrichtung Duisburg befahren. Im Bereich zwischen den Kilometern 44,5 und 43,5 habe er die zu¬lässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, indem er sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h geführt habe. Die Feststel¬lungen beruhten auf den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten L. und S.. Diese hätten bekundet, sie seien dem Pkw des Betroffenen in einem gleichbleibenden Abstand von 100 Metern über eine Strecke von ca. 1000 Metern gefolgt. In dieser Zeit hätten sie laut dem justierten Tacho¬meter ihres Pkw eine Geschwindigkeit von 180 km/h abgelesen. Den Abstand zwischen ihrem Pkw und dem Pkw des Betroffenen hätten sie anhand der am Fahrbahnrand befindlichen Leitpfosten kontrolliert. Dies berücksichtigt die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Fest¬stellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nacht¬zeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze nicht in ausreichendem Maße. Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch an¬dere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und ge¬schätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Ab¬standes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausfüh¬rungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (zu vgl. Senatsbeschluss vom 06.09.2005 - 2 Ss OWi 512/05 - m.w.N.). Die Feststellungen des Amtsgerichts enthalten indes keinerlei Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der Bundesautobahn 42. Den Urteilsgrün¬den ist nicht zu entnehmen, ob die Strecke zwischen dem Fahrzeug der Poli¬zeibeamten und dem des Betroffenen durch Scheinwerfer oder sonstige Licht¬quellen aufgehellt war. Auch lässt das Urteil ausreichende Ausführungen dazu, wie die Polizeibeam¬ten den angegebenen Abstand von 100 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln haben, vermissen. Bei einem solch großen Abstand - bei der das Scheinwerferlicht ein vorausfahrendes Fahrzeug in der Regel nicht mehr zu erreichen vermag - genügt die alL.ige Mitteilung, die Polizeibeamten hätten sich bei der Abstandsfeststellung bzw. Schätzung an den Leitpfosten orien¬tiert, nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2001 - 2 Ss OWi 1062/01 -). Zudem fehlen die erforderlichen Ausführungen dazu, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs oder nur dessen Rücklichter erkennbar waren (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.1997 - 2 Ss OWi 1565/96 - = VRS 93, 380). Letztlich ist dem amtsgerichtlichen Urteil auch nicht zu entnehmen, wie das Gericht den Sicherheitsabschlag von der durch die Zeugen abgelesenen Ge¬schwindigkeit von 180 km/h vorgenommen hat. Diese Angabe wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des in Ansatz gebrachten Sicherheitsabschlages zu ermöglichen (zu vgl. Hentschel, StV, 37. Auflg., § 3 StVO, Rdn. 62 m.w.N.). Da das Urteil hinreichende Feststellungen zu den Umständen der von den Zeugen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung vermissen lässt, ist nicht überprüfbar, ob der Tatrichter den Beweiswert des Geschwindigkeitsverglei¬ches durch Nachfahren rechtsfehlerfrei bejaht und mögliche Fehlerquellen durch einen entsprechenden Abzug eines Toleranzwertes genügend Rech¬nung getragen hat. Ein solcher Rechtsfehler führt nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhe¬bung der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festge¬stellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann. Dies setzt jedoch ein uneingeschränktes und glaub¬haftes Geständnis voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2002 - 2 Ss OWi 201/03 = NZV 2003, 249). Ein solches liegt hier aber nicht vor. Vielmehr hat der Betroffene in Abrede gestellt, mit seinem Pkw eine Geschwindigkeit in Höhe von 180 km/h gefahren zu haben und angegeben, die Geschwindigkeit habe allenfalls 140 km/h betragen." Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegen¬stand seiner Entscheidung, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sa¬che zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückzuverwei¬sen war.] |
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