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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 573/06 OLG Hamm

Leitsatz: Ein schuldhaftes Ausbleiben des Angeklagten liegt auch dann vor, wenn eine geistige Abwesenheit infolge schuldhafter Trunkenheit zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt. Das Verschulden muss jedoch zweifelsfrei festgestellt werden.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufungsverwerfung: Ausbleiben des Angeklagten; Verschulden; Trunkenheit;

Normen: StPO 329

Beschluss:

Strafsache
gegen G.S.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.08.2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 02. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am OLG, die Richterin am OLG und die Richterin am LG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen.

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.08.2006 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2007 folgendes ausgeführt:

„I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.07.2005 (Bl. 66 d. A.) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten (Bl. 69 d. A.) hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Urteil vom 28.08.2006 (Bl. 119 d. A.) gem. § 329 StPO verworfen, nachdem der Angeklagte zwar im Hauptverhandlungstermin erschienen war, jedoch in einem stark betrunkenen Zustand. Gegen dieses seinem Verteidiger am 28.09.2006 zugestellte (Bl. 134 d. A.) Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31.08.2006, der am 01.09.2006 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen ist (Bl. 126 d. A.), neben einem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Revision eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.10.2006, der am selben Tag bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen ist (Bl. 156 d. A.), begründet hat. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht mit Beschluss vom 02.10.2006 (Bl. 130 d. A.) verworfen.

II.
Die neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthafte Revision (§§ 329 Abs. 3, 342 StPO) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist ihr ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

Die erhobene formelle Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO, dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung mangels schuldhafter Abwesenheit von der Hauptverhandlung nicht vorgelegten hätten, ist zulässig erhoben worden. Insoweit reicht es aus, wenn die Tatsachen, die eine genügende Entschuldigung begründen sollen, schlüssig vorgetragen werden, wonach das Gericht zu Unrecht von einer ungenügenden Entschuldigung ausgegangen sein soll. Einer Mitteilung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils bedarf es nicht (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 329 Rdnr. 48; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.01.1996 – 2 Ss 4/06 -). An die Zulässigkeit der Verfahrensrüge sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Ergibt sich aus dem Verwerfungsurteil, dass der Angeklagte Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, so reicht es aus, darzulegen, das Berufungsgericht habe das Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen. In einem solchen Fall wäre es formalistisch, die Zulässigkeit der Verfahrensrüge von einer Wiederholung des Urteilsinhalts abhängig zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.1989 – 5 Ss 352/89 – 134/89 I m. w. N.).

Die sich demnach als zulässig erweisende formelle Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist in der Sache auch begründet. Eine Verwerfung nach dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist, wobei es nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung allein darauf ankommt, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, nicht jedoch darauf, ob er sich genügend entschuldigt hat.

Ein schuldhaftes Ausbleiben des Angeklagten liegt auch dann vor, wenn eine geistige Abwesenheit infolge schuldhafter Trunkenheit zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 14 m. w. N.). Vorliegend hat das Landgericht zwar den Begriff der Verhandlungsunfähigkeit nicht verkannt, da sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Angeklagte auch nicht ansatzweise in der Lage war, der Hauptverhandlung zu folgen. Hingegen ist in dem Urteil nicht dargelegt worden, dass die Trunkenheit von dem Angeklagten auch verschuldet war. Das Verschulden muss im Falle einer Verwerfung gem. § 329 StPO von dem Gericht zweifelsfrei festgestellt werden. Verbleiben Zweifel, ist von einer Verwerfung abzusehen. Daraus folgt im Falle einer dem Gericht bekannten Alkoholkrankheit des Angeklagten, dass es sich auch mit der Frage auseinandersetzen muss, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung in einer Trinkphase mit fehlender Steuerungsfähigkeit befand, oder ob er in der Lage gewesen wäre, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren. Zu dieser Frage lässt das Urteil des Landgerichts jedoch jegliche Ausführungen vermissen. Die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten war dem Gericht bekannt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen, wonach der Angeklagte einen „Rückfall“ gehabt habe. Ebenso weist die wiedergegebene Angabe des Angeklagten, er wäre „gestorben“, wenn er keinen Alkohol getrunken habe, hierauf hin. Somit wäre das Gericht gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte sich in einer Trinkphase befand und möglicherweise seine Alkoholaufnahme nicht mehr steuern konnte, oder es ihm möglich gewesen wäre, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren. Da somit Zweifel an der Schuldhaftigkeit der Trunkenheit verblieben, hätte das Landgericht von einer Verwerfung absehen müssen (KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2000 – (4) 1 Ss 107/00 (138/00) – m. w. N.). Da mit dem Revisionsvorbringen und der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung, der auch der Begründung der Revision dient, dargelegt worden ist, dass die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten Krankheitswert hat und eine stationäre Entwöhnungstherapie ärztlicherseits für erforderlich erachtet wird, begründet dies in einem Umfang Zweifel an dem Verschulden des Angeklagten an seiner Trunkenheit, dass der Begründung des angefochtenen Urteils die Grundlage entzogen wird.

Da es sich bei der Verwerfung um ein Prozessurteil handelt, ist die hilfsweise vorgenommene Beschränkung der Revision auf das Strafmaß gegenstandslos.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.



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