Aktenzeichen: 3 Ss 43/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Die Änderung einer verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat in eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen in der Berufungsinstanz verstößt gegen das Schlechterstellungsverbot. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Verschlechterungsverbot; Freiheitsstrafe; Umwandlung; Geldstrafe; |
Normen: StPO 331 |
Beschluss: Strafsache gegen R.K. wegen Diebstahls. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.11.2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 03. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten gem. § 354 Abs. 1 a S. 2 StPO beschlossen: Das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.11.2006 wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 verurteilt wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 07.02.2007 folgendes ausgeführt: I. Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten auf dessen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 12.06.2006, durch das er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden war, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 verurteilt. II. Gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld richtet sich die frist- und formgerecht angebrachte und zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, und seiner Begründung trete ich mit der Maßgabe bei, dass der Angeklagte in Anwendung des § 354 Abs. 1 a S. 2 StPO unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 verurteilt wird. Ergänzend bemerke ich: Die durch das angefochtene Urteil vorgenommene Änderung der durch das Amtsgericht Minden verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat in eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen in der Berufungsinstanz verstößt gegen das Schlechterstellungsverbot. Denn für den Fall, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben wird, hätte der Angeklagte nach dem Strafausspruch des Landgerichts Bielefeld mehr als einen Monat (Ersatz-) Freiheitsstrafe zu verbüßen. Hierin liegt demgemäss ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO, weil die Zahl der Tagessätze ihre Grenze in dem Umwandlungsmaßstab des § 47 Abs. 2 S. 2 2. Hs. StGB findet (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 72 (1987) 202 [203]; OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.1985 2 Ss 156/85 -; LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 331 Rdnr. 45 m. w. N.). Die Strafkammer hätte danach im Hinblick auf die von dem Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Monat eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen festsetzen dürfen. Nach den Feststellungen der Strafkammer zu dem Rechtsfolgenausspruch und den mitgeteilten Strafzumessungserwägungen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Beachtung des § 331 Abs. 1 StPO hier auf eine geringere Zahl von Tagessätzen erkannt hätte. Mit der erforderlichen Sicherheit kann auch weiterhin ausgeschlossen werden, dass die im Falle der Zurückweisung in der Sache neu entscheidende Strafkammer angesichts des Schuldvorwurfs und der u. a. teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten auf weniger als die durch das Verschlechterungsverbot beschränkte Höchstzahl der Tagessätze erkannt hätte. Da auch die Bestimmung der Tagessatzhöhe im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, ist eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz ausnahmsweise nicht angezeigt. Gem. § 345 Abs. 1 a S. 2 StPO kann der Senat auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 40,00 erkennen, zumal die getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die durch den Senat vorzunehmende Strafzumessung bieten (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 354 Rdnr. 14 ff., 25 a ff., 29). Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2, Satz 2 StPO. |
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