Aktenzeichen: 1 Ss OWi 8/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Macht der Betroffene geltend, er habe ein geschwindigkeitsbeschränkendes schild übersehen, muss der Tatrichter prüfen, ob dem Betroffenen diese Einlassung zu widerlegen ist und wenn nicht, ob dem Betroffenen möglicherweise gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung zu machen ist, oder seine Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer grob pflichtwidrigen Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit zurückzuführen ist. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Augenblicksversagen; Überprüfung der Einlassung; Anforderungen an die Urteilsgründe; |
Normen: StPO 261; StPO 267 |
Beschluss: Bußgeldsache gegen R.S. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 15.11.2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 15.11.2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 04. 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,00 festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen: Am 14. Februar 2006 befuhr der Betroffene um 10.41 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX innerhalb der geschlossenen Ortschaft Freudenberg-Bühl die L 908 in Fahrtrichtung Oberholzklau. Nachdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 30 km/h begrenzt worden war, betrug seine Geschwindigkeit in Höhe des Hauses der Nr. 164 mindestens 62 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde durch eine Messung mit dem Radargerät der Firma Robot des Typs MU VR 6F-2 festgestellt, indem eine Geschwindigkeit von 65 km/h gemessen und ein Toleranzabzug von 3 km/h berücksichtigt wurde. Das Messgerät war zuletzt am 17. Oktober 2005 geeicht worden, wobei die ordnungsgemäße Funktion des Geräts festgestellt und die Gültigkeit der Eichung bis zum 31. Dezember 2006 bescheinigt worden war. Das Messgerät war von dem in Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerät erfahrenen POK B. entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers mit einem Winkel von 22 Grad am Vorfallstag aufgestellt worden. Um 7.58 Uhr führte er die Anfangstest durch, die keinen Fehler ergaben. Im aufmerksamen Messbetrieb konnten Störungen im Einsatzablauf nicht festgestellt werden, wobei von insgesamt 856 gemessenen Fahrzeugen 113 zu schnell waren. Der Schlusstest um 12.24 Uhr ergab ebenfalls keine Fehler. Die für die Fahrtrichtung des Betroffenen geltende Beschilderung hatte der Messbeamte vor dem Beginn der Messung überprüft. Der Betroffene hatte die die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschilder mangels ausreichender Konzentration auf den Straßenverkehr nicht wahrgenommen und ging davon aus, dass 50 km/h schnell gefahren werden dürfe. Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt und sich dahin eingelassen, dass er am Tattage auf dem Wege zu einem Kunden sehr in Gedanken gewesen sei, da ihn ein schwieriges Gespräch erwartet habe. Aus diesem Grund habe er die, die Geschwindigkeit begrenzenden, Schilder nicht gesehen. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen das Regelfahrverbot und die Regelgeldbuße festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, rügt der Betroffene die Verletzung des sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Festsetzung des Fahrverbots. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde, die der Betroffene in zulässiger Weise auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat, hat zumindest vorläufig teilweise Erfolg. 1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen grundsätzlich die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. den §§ 3 Abs. 3, 41, 49 StVO, 24 StVG. Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam. 2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt hingegen, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, einen Rechtsfehler erkennen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führt. Die vom Amtsgericht hierzu bislang getroffenen Feststellungen sind nämlich lückenhaft und rechtfertigen (noch) nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nicht ausreichend entnehmen, ob dem Betroffenen zu Recht eine auch subjektiv grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zur Last gelegt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Augenblicksversagen (Beschluss vom 11. September 1997, 4 StR 557/96, NJW 1997, 3252) kommt die Verhängung des Regelfahrverbots dann nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrzeugführer zwar eine objektiv grobe Pflichtverletzung begangen hat, diese ihm aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Subjektiv nicht vorwerfbar kann ein Verkehrsverstoß nach der Rechtsprechung u. a. dann sein, wenn er auf einem Augenblicksversagen beruht, also auch von einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Vorliegend kann nach den vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht hinlänglich genug beurteilt werden, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen auf einem solchen Augenblicksversagen beruht, oder ob dem Betroffenen der Vorwurf einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht werden kann. Der Betroffene hat nicht in Abrede gestellt, erheblich schneller als 30 km/h gefahren zu sein. Er will aber nicht bemerkt haben, dass es sich um einen geschwindigkeitsbeschränkten Bereich gehandelt habe, da er das Tempo 30 Schild übersehen habe, weil er in Gedanken an den bevorstehenden Geschäftstermin gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob dem Betroffenen diese Einlassung zu widerlegen ist und wenn nicht, ob dem Betroffenen möglicherweise gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung zu machen ist, oder seine Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer grob pflichtwidrigen Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksam zurückzuführen ist (BGH, a.a.O.). Das Amtsgericht führt dazu jedoch lediglich aus, dass die Höchstgeschwindigkeit durch das Zeichen 274 auf 30 km/h begrenzt gewesen sei und die Geschwindigkeit des Betroffenen in Höhe des Hauses Nr. 164 mindestens 62 km/h betragen habe. Weitere Feststellungen zur Einrichtung der Tempo 30 Zone enthält das angefochtene Urteil nicht. Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls aus welchen weiteren konkreten Hinweisen der Betroffene entnehmen konnte, dass er sich in einer verkehrsberuhigten Zone befand, ob etwa eine beidseitige, mehrfache Beschilderung vorhanden war und ob und gegebenenfalls welche baulichen Maßnahmen auf die Beschränkung zusätzlich hinwiesen. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass durch ein auf die Straßenoberfläche aufgemaltes Zeichen 274 auf die Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen worden ist. Zudem kann auch die Art der Bebauung für den Betroffenen den Schluss nahegelegt haben, sich innerorts in einer Tempo 30 Zone zu befinden bzw. in diese hineingefahren zu sein. Das Amtsgericht wird zudem Feststellungen dazu treffen müssen, ob dem Betroffenen die Fahrstrecke bekannt war oder ob er diese möglicherweise zum ersten Mal befahren hat. Die zusätzlichen Feststellungen sind unabhängig davon zu treffen, dass der Betroffene schon die auch ohne die Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, da das Ausmaß dieser Überschreitung mit 12 km/h nicht derart groß ist, um allein schon daraus und ohne weiteres eine die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende Pflichtwidrigkeit herleiten zu können (vgl. zu allem Vorstehenden: Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 24.03.2000, 2 SsOWi 267/00). 3. Sollte das Amtsgericht bei der erneuten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Betroffene nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv grob pflichtwidrig gehandelt hat, erscheint die Anordnung des Regelfahrverbots zumindest nicht rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbots nicht erfordert, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters und ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 29.01.1998, 2 Ss Owi 1527/97). Die Tatrichterin hat sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fahrverbots für den Betroffenen auseinandergesetzt und insofern festgestellt, dass eine Existenzbedrohung durch die Vollstreckung des Fahrverbots nicht zu befürchten ist. Im Übrigen weist das Gericht zu Recht darauf hin, dass Härten durch die Regelung des § 25 a Abs. 2 a StVG, die dem Betroffenen zu Gute kommt, abgeschwächt werden. |
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