Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 282/07 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Krankheit führt zumindest dann zur unverschuldeten Versäumung an der Hauptverhandlung, wenn sie nach ihrer Art oder ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Berufungsverwerfung: Ausbleiben des Angeklagten; Verschulden; Entschuldigungsgründe; Erkrankung;

Normen: StPO 329; StPO 44

Beschluss:

Strafsache
gegen G.W.
wegen Betruges (hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und Revision des Angeklagten).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 23.03.2007 gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 15.03.2007 und auf seine Revision gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 14.02.2007 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 04. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht Neukäter ach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 14. Februar 2007 gewährt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 14. Februar 2007 gewährt. Damit verliert das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 14. Februar 2007 über die Verwerfung der Berufung seine Wirksamkeit; die insoweit eingelegte Revision ist gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Siegen hat mit Urteil vom 13.09.2006 den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 19.06.2006, mit dem gegen ihn wegen Betruges eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € verhängt worden war, verworfen. Die dagegen am 16.10.2006 eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 14.02.2007, dem Angeklagten zugestellt am 23.02.2007, gem. § 329 StPO verworfen, da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Termin nicht erschienen sei; Entschuldigungsgründe seien dem Gericht nicht bekannt geworden. Mit am 05.03.2007 bei dem Landgericht Siegen eingegangenen Schriftsatz vom 28.02.2007 hat der Angeklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und für den Fall der Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung Revision eingelegt. Das Schreiben des Angeklagten ist ausweislich des Poststempels am 01.03.2007 zur Post gelangt.

Zur Begründung seines Antrages auf Gewährung von Wiedereinsetzung hat der Angeklagte angegeben, er habe wegen einer Nierensteinoperation in der Zeit vom 02.02. bis 12.02.2007 im Krankenhaus gelegen und sei danach bis auf weiteres arbeitsunfähig gewesen. Zur Glaubhaftmachung hat er ein ärztliches Attest des Evangelischen Jung-Stilling-Krankenhauses vom 21.02.2007 sowie zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärzte Dr. X und Y vorgelegt.

Das Landgericht Siegen hat mit Beschluss vom 15.03.2007 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen, da der Antrag erst am 05.03.2007 und damit nach Ablauf der Frist am 02.03.2007 eingegangen sei.

Gegen diesen am 19.03.2007 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 23.03.2007, eingegangen beim Landgericht Siegen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

II.
Die gem. §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

„Das gem. §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte und gem. § 311 StPO fristgemäß eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich als begründet. Dem Angeklagten ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung, § 329 Abs. 3 StPO, zu gewähren. Der erst nach Ablauf der Frist bei dem Landgericht eingegangene Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2007 wurde ausweislich des Briefumschlages, mit dem er zur Postbeförderung gegeben worden ist, am 01.03.2007 von der Post abgestempelt. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte konnte der Angeklagte daher damit rechnen, dass sein Antrag am 02.03.2007 – und mithin rechtzeitig – bei dem Landgericht Siegen eintreffen würde. Dies gilt auch, soweit er hinsichtlich der Anschrift des Landgerichts Siegen eine unzutreffende, um eine Ziffer abweichende Hausnummer angegeben hat. Denn bei einem der Post bekannten öffentlichen Gebäude, bei dem täglich eine Vielzahl von Briefen eingeht, kann dieser Umstand nicht zu einer von dem Angeklagten voraussehbaren Verzögerung führen.

Über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann das Oberlandesgericht zusammen mit der Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss des Tatrichters entscheiden (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 329, Rdnr. 44 a m. w. N.).

In seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Angeklagte Gründe glaubhaft gemacht, nach denen er ohne sein Verschulden gehindert war, den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte sich genügend entschuldigt hat, sondern allein, ob er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in genügendem Umfang entschuldigt war und dies auf Gründen beruht, die dem Gericht bei Erlass des verwerfenden Prozessurteils noch nicht bekannt waren. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Angeklagte hat dargelegt, dass er sich in der Zeit vom 02.02. bis zum 12.02.2007 im Krankenhaus einer stationären Behandlung unterziehen musste, wobei er vorübergehend am 09.02.2007 aus der stationären Behandlung entlassen worden war (Bl. 97, 98 d. A.). Nach der zweiten Entlassung am 12.02.2007 fand eine fachärztliche ambulante Weiterbehandlung statt. Ausweislich des ärztlichen Attests vom 26.02.2007 (Bl. 99 d. A.) war der Angeklagte in der Zeit vom 13.02. bis zum 19.02.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Auch ein Folgeattest eines weiteren Facharztes belegt seine weitere Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen dem 20. und 24.02.2007. Eine Krankheit führt zumindest dann zur unverschuldeten Versäumung an der Hauptverhandlung, wenn sie nach ihrer Art oder ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht (OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 281; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.12.2004 – 1 Ws 456/04 – m. w. N.). Zwar wird in den vorgelegten Unterlagen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit des Angeklagten bescheinigt. Aus dem ärztlichen Bericht des Jung-Stilling-Krankenhauses vom 21.02.2007 geht jedoch hervor, dass sich der Angeklagte wegen rezidivierender Nierensteine behandeln lassen musste und es nur einen Tag nach der Entlassung zu erneuten Schmerzen, Übelkeit und Brechreiz kam. Auch nach der zunächst erfolgten Entlassung bestand die Erkrankung fort. Damit hat der Angeklagte in genügendem Umfang glaubhaft gemacht, dass auch die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit auf der Nierensteinerkrankung beruht, die in der Regel mit erheblichen Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen einhergeht. Hierfür spricht auch, dass nach seiner erneuten stationären Aufnahme eine Schmerztherapie erfolgte. Berücksichtigt man zudem, dass sich der Angeklagte ohnehin medizinisch in einem reduzierten Allgemeinzustand befindet und noch weitere körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, war der Angeklagte ohne sein Verschulden gehindert, die Hauptverhandlung wahrzunehmen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Ladung zum Hauptverhandlungstermin bereits vor dem Krankenhausaufenthalt erreichte und er zuvor im Verfahren vor dem Amtsgericht verschiedentlich Terminsverlegungen aus gesundheitlichen Gründen zu erreichen versuchte und auch hier einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, den das Amtsgericht indessen verworfen hat.“

Diese Ausführungen macht der Senat sich nach eingehender Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Da der Angeklagte sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung somit hinreichend entschuldigt hat, war ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren mit der Folge, dass das Urteil des Landgerichts Siegen und die gegen dieses eingelegte Revision gegenstandslos sind.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 467, 473 Abs. 1 StPO.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".