Aktenzeichen: 3 Ss 231/05 OLG Hamm |
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die gegenüber zwei Beamten des Bundesgrenzschutzes abgegebene Äußerung Menschenjäger als Beleidigung anzusehen ist. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Beleidigung; Bundesgrenzschutzbeamte; Schmähung; |
Normen: StGB 185 |
Beschluss: Strafsache gegen M.H. wegen Beleidigung. Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen - Strafrichter - vom 4. März 2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 10. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. dessen Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt worden. Dem angefochtene Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Am 3.2.2004 verließ der Angeklagte gegen 23.30 Uhr die Eingangshalle des Löhner Bahnhofs. Vor den Eingangstüren zum Haupteingang hielten sich die Bundesgrenzschutzbeamte PHM W. und POM S. zur Einsatzbesprechung hinsichtlich der Überwachung eines Gefahrguttransporters auf. Beide trugen Uniform. Als der Angeklagte die Beamten passierte, sagte er in deren Richtung laut und deutlich Men schenjäger". Dabei schaute er die Beamten an. Die beiden Beamten fühlten sich daher persönlich angesprochen und sprachen den Angeklagten daher an. Es entwickelte sich eine ruhige Diskussion, in deren Verlauf dem Angeklagten durch PHM W. erläutert wurde, dass sich dieser durch die Äußerung des Angeklagten beleidigt fühlte. Er forderte den Angeklagten auf, die Äußerung zurückzunehmen, was dieser jedoch nicht tat. Über den Prozessauftakt bzgl. der Tötung eines Ausländers anlässlich seiner Abschiebung wurde nicht gesprochen. Die Beamten erstatteten am 26.02.2004 Strafantrag wegen Beleidigung. In der rechtlichen Würdigung heißt es weiter: ... Der Begriff Menschenjäger" ist geeignet, die Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person zum Ausdruck zu bringen. Der Begriff ist negativ besetzt. Er legt nahe, dass die so genannte Person keine Achtung vor anderen Menschen hat und diese, wie der normale Jäger die Tiere, auch tötet. Dadurch wird der so betitelten Person eine verachtenswerte Einstellung unterstellt, wodurch die Missachtung der Person zum Ausdruck kommt. Der Angeklagte meinte beide Beamte persönlich. Das wird dadurch deutlich, dass er die Äußerung auch nicht zurückgenommen hat, obwohl die Beamten ihm verdeutlichten, sich persönlich angesprochen zu fühlen. Der Angeklagte hätte in dieser Situation die Äußerung zurücknehmen können und den Beamten trotzdem seine Einstellung zum Bundesgrenzschutz erläutern können. Da er das aber nicht getan hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass er die bei den Beamten persönlich angesprochen hat. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er räumt selbst ein, er wollte den Bundesgrenzschutz und damit die beiden Beamten kritisieren. Er war sich bewusst, dass er die Beamten durch seine Äußerung in ihrer Ehre verletzte. Spätestens, nachdem der Zeuge W. ihn darauf aufmerksam machte, war dem Angeklagten dies bewusst. Da er die Äußerung trotzdem nicht zurückgenommen hat, wollte er diese Wirkung erzielen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist die Äußerung nicht § 193 StGB als eine besondere Ausprägung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 II GG gedeckt. Der Meinungsfreiheit kommt dabei eine grundlegende Bedeutung zu. Abwertende Äußerungen sind danach zulässig und auch einprägsame, auch starke Formulierungen sind hinzunehmen, sofern sie nach Sachlage im Einzelfall nicht unverhältnismäßig erscheinen. Unzulässig sind beleidigende Äußerungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung haben. Eine Einschränkung erfährt der Vorrang der Meinungsfreiheit daher, wenn es um die sogenannte Schmähkritik handelt, das heißt um eine herabsetzende Äußerung, bei der nicht die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. In dem vorliegenden Fall ist eine solche Schmähkritik nach Ansicht des Gerichts gegeben. Der Angeklagte hatte keinen konkreten Anlass, die Beamten "Menschenjäger" zu nennen. Auch in dem anschließenden Gespräch hat er sich nicht auf den von ihm bezogenen Prozeßbeginn bezogen, sondern nur allgemein den Bundesgrenzschutz kritisiert. Er hat auch, nachdem der Zeuge W. ihn auf die beleidigende Wirkung seiner Äußerung hingewiesen hat, diese nicht zurückgenommen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, nach Zurücknahme der Äußerung seine Meinung gegenüber den Beamten zu verdeutlichen. Zumindest hätte er den Zeugen darlegen müssen, dass er sie nicht persönlich meint, sondern es sich um seine Mei- nung hinsichtlich des Bundesgrenzschutz im Ganzen handelt. Aber auch das hat er nicht getan. Dadurch rückten die Personen der Zeugen und deren Verunglimpfung in den Vordergrund." Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision, mit der er unter näheren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die erhobene Sachrüge - jedenfalls vorläufig - Erfolg. Die Verurteilung wegen Beleidigung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Schuldspruch hat insoweit in den bisher getroffenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage. Unter einer Beleidigung ist die Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung zu verstehen ( BGHSt 1, 298; 11, 67; 16, 58f). Dabei kann die Beleidigung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen sowie durch herabsetzende Werturteile gegenüber dem Betroffenen begangen werden. Für die Interpretation einer Äußerung als herabsetzendes Werturteil kommt es dabei auf den objektiven Sinn (aus Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers) im konkreten Kontext an (BVerfGE 93, 266 (295)) Dagegen spielt weder die Intention des Täters noch das subjektive Empfinden des Betroffenen eine Rolle. Die Feststellung, ob eine Erklärung einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person enthält, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dieser muss nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Sinn einer Äußerung feststellen (BGH NStZ 1994, 390). Den tatsächlichen Gehalt der Äußerung hat er im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung unterliegt wie die Beweiswürdigung nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht , gegen Sprach- und Denkgesetze verstößt (BGHSt 21, 371 [372] = NJW 1968, 309) oder lückenhaft ist. Dabei ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend vom Tatrichter erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt dann vor, wenn der Tatrichter die Würdigung einer Äußerung eine Bedeutung beigelegt, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn er unter mehreren möglichen Deutungen sich für die zur Bestrafung führende entscheidet, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen ( BVerfG NZV 1994, 486 unter Bezugnahme von BVerfGE 43, 130: 82, 43). Bereits in dieser Hinsicht bestehen Bedenken hinsichtlich der vom Amtsgericht einzig vorgenommen Wertung des Begriffs Menschenjägers" wenn ausgeführt wird, der Begriff lege nahe, dass die sogenannte Person keine Achtung vor anderen Menschen hat und, diese wie der normale Jäger der Tiere, auch tötet. Der Begriff der Menschenjagd wird bei dieser Form der Auslegung unzulässig verkürzt, bedeutet er doch nicht nur das Töten, sondern auch das Aufsuchen, Nachstellen und Fangen Ob der - mögliche - beleidigende Kern der Äußerung aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Begriffskombination zwischen Menschen und Jagd liegt, - besagt er doch das staatliche Organe pauschal ohne rechtfertigenden Grund Menschen nachstellen, die ihrerseits nicht gegen das Recht verstoßen (anders als Verbrecher" oder Schwarzarbeiter"), daher keinen Anlass für eine Verfolgung gegeben und damit grundlos durch staatliche Organe verfolgt werden- bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, sondern unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Aber auch soweit das Tatgericht die Äußerung Menschenjäger" als Schmähkritik an den beiden diensthabenden Beamten wertet und damit im Rahmen des § 193 StGB keine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz vornimmt, ist das Urteil fehlerhaft. Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272 283). Aus diesem Grunde wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung oder Formalbeleidigung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unterlassen wird, so liegt darin ein erheblicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt. So verhält es sich vorliegend. Ausweislich der Beweiswürdigung hat der Angeklagte anlässlich der Äußerung zwar beide an der Eingangstür des Bahnhofs stehenden BGS-Beamte angesehen, in der anschließenden Diskussion aber allgemein den Bundesgrenzschutz kritisiert." Geht es - wie hier- um eine Personengruppe (BGS), die durch eine bestimmte soziale Funktion geeint sind, so ist eher zu vermuten, dass die Äußerung nicht von der Diffamierung der Personen geprägt wird, sondern an die von ihnen vorgenommene Tätigkeit anknüpft (BVerfGE NStZ 1996, 127). Dem Angeklagten ging es erkennbar um die Tätigkeit des Bundesgrenzschutzes, was zum einen aus der Äußerung selbst zu entnehmen ist, zum anderen aus der anschließenden Diskussion in der allgemein der Bundesgrenzschutz kritisiert wurde. Zwar kann eine solche Äußerung gleichwohl ehrverletzend sein. Sie unterfällt aber nicht mehr dem Begriff der Schmähkritik, der eine konkrete Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles überflüssig macht (BVerfG aa0). Angesichts dessen hätte der Tatrichter darlegen müssen, dass in der konkreten Äußerung auch unter Berücksichtigung ihres Kontexts die Sachauseinandersetzung von der Personendiffamierung in den Hintergrund gedrängt worden war. Dazu gehört eine umfassende Darstellung der zur Tatzeit vom Angeklagten vorgetragenen Beweggründe seiner Äußerung unter gleichzeitiger Schilderung der Tatsituation vor Ort (wie viele Beamte waren im Einsatz, gab es erhebliche Bundespolizeipräsens, Streifenwagen, Anschein einer Kontrollsituation etc.) und unter Berücksichtigung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung einerseits und des Rechts auf Ehrschutz der betroffenen Beamten andererseits. Diesen Anforderungen ist das angegriffene Urteil nicht gerecht geworden. Daher war auf die materielle Rüge hin das Urteil mit den der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache gem. §§ 349 Abs. 4 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen zurückzuver weisen. |
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