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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 318/07 OLG Hamm

Leitsatz: Das Gericht muss sich mit der Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann beschäftigen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahrverbot; Augenblicksversagen;

Normen: BKatV 4

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen H.O.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 08.09.2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. Juni 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen am 08.09.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 150,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, wobei es von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und seine Freisprechung begehrt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht geführt habe. Zudem wendet er sich gegen die Verhängung des Fahrverbotes.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a. wie folgt Stellung genommen:

„Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. § 300 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar hat der Verteidiger eine Vollmacht nicht zu den Akten gereicht. Bei der Einlegung einer Revision ist jedoch die Vertretung durch einen Bevollmächtigten sowohl in der Erklärung als auch im Willen zulässig (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 341 Rdnr. 3). Da der Verteidiger bereits im unteren Rechtszug tätig geworden ist, ist die Begründung des Rechtsmittels gem. § 345 Abs. 2 StPO formgerecht erfolgt.

In der Sache kann die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg haben.

Die Begründung der allein auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde erschöpft sich fast ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

Die darüber hinaus auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die Feststellungen des Urteils sind ebenso wie die Beweiswürdigung vollständig und widerspruchsfrei und lassen Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen. Aus dem Gesamtkontext des Urteils ergibt sich auch noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Betroffene, nachdem er von dem Polizeibeamten nach der Messung angehalten worden war, zu der Person des Fahrers keine Angaben gemacht hat.

Soweit die Rechtsbeschwerde aufgrund einer unzutreffenden Berechnung der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Polizeibeamten das Messergebnis und die Beweiswürdigung des Tatrichters anzweifelt, verkennt sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach dem es keine Vorschriften darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen der Richter eine Tatsache für bewiesen oder für nicht bewiesen zu halten habe. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwingend sind, sondern allein, ob sie auf ausreichend gesicherter Tatsachengrundlage möglich sind und nicht im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen stehen. Nach diesen Maßstäben lässt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

Auch von einem Augenblicksversagen des Betroffenen ist nicht auszugehen. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils war die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle nicht allein durch ein einziges Schild, sondern vielmehr durch mehrere aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder „Zeichen 274“ begrenzt.

Ebenso ist gegen die Bußgeldzumessungserwägungen des Tatrichters nichts zu erinnern. Das Amtsgericht hat die zu verhängende Geldbuße und das Regelfahrverbot zutreffend der Nr. 11.1.8 der Tabelle 1 a) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage der BKatV entnommen. Es ist sich im übrigen bewusst gewesen, von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen Erhöhung des Bußgeldes absehen zu können, hat hiervon jedoch in nicht zu beanstandender Weise keinen Gebrauch gemacht. Umstände, nach denen das Fahrverbot eine besondere Härte für den Betroffenen begründen könnte, hat dieser weder in der Rechtsbeschwerdebegründung noch im Hauptverhandlungstermin vorgetragen.

Nach allem ist der Rechtsbeschwerde der Erfolg zu versagen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und merkt ergänzend Folgendes an:
Der Umstand, dass das Amtsgericht sich nicht mit der Möglichkeit eines Augenblicksversagens beschäftigt hat, ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gericht sich mit der Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann beschäftigen muss, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2003, Az.: 3 Ss OWi 191/03). Beides ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall.
Soweit in dem ergänzenden Vorbringen des Betroffenen vom 22.05.2007 zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 03.05.2007 auch die (erstmalige) Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte, ist diese schon nicht in zulässiger Weise erhoben. Insofern war zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO bereits abgelaufen. Darüber hinaus genügt das Vorbringen auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, da der Betroffene nicht mitteilt, was er zur Verhängung des Fahrverbotes vorgetragen hätte, wäre er hierzu zuvor vom Gericht angehört worden.
Schließlich führen auch die weiteren Ausführungen des Betroffenen in der Gegenerklärung vom 31.05.2007 nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.


Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 473 StPO.



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