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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 263/07 OLG Hamm

Leitsatz: Soweit der für erwiesen erachtete Sachverhalt nicht auf einem umfassenden Geständnis des Betroffenen beruht, muss die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben und eine Beweiswürdigung vorgenommen werden, aus der sich ergibt, aufgrund welcher Erwägungen das Gericht die Darstellung des Betroffenen für widerlegt hält.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Urteilsgründe; Anforderungen; Einlassung; Wiedergabe;

Normen: StPO 261, StPO 267;

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen R.M.
wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 11.01.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 11.01.2007 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2007 zu der Rechtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.01.2007 (Bl. 66 ff d.A.) wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als als 0,25 mg/l (0,38 mg/l) zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dabei hat das Gericht zugleich angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (Bl. 67 d.A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete, seinem Verteidiger am 20.02.2007 (Bl. 72 d.A.) und dem Betroffenen am 22.02.2007 (Bl. 71, 71 R d.A.) zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 15.01.2007 bei dem Amtsgericht Minden eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger vom selben Tage (BI. 61 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem, am 16.03.2007 bei dem Amtsgericht Minden eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger begründet (Bl. 74 ff d.A.).

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen - jedenfalls vorläufigen - Erfolg.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Sie ist lückenhaft, so dass ihre abschließende Überprüfung auf Rechtsfehler nicht möglich ist.

In den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt es insoweit:
... „Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der nicht bestrittenen Atemmessung, Probenummer 792, Protokollnummer: 875, Messergebnis: 0,38 mg/l, sowie der Aussage des Zeugen H.. Die Aussage des Zeugen Sch. und das Bestreiten des Betroffenen steht dem nicht entgegen.“ ....

Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen werden in den Entscheidungsgründen die Aussagen der Zeugen H. und Sch. dargestellt. Die Einlassung des Betroffenen ist den Urteilsgründen indes nicht zu entnehmen.

Soweit der für erwiesen erachtete Sachverhalt nicht auf einem umfassenden Geständnis des Betroffenen beruht, muss die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben und eine Beweiswürdigung vorgenommen werden, aus der sich ergibt, aufgrund welcher Erwägungen das Gericht die Darstellung des Betroffenen für widerlegt hält. Fehlt in diesen Fällen die Einlassung des Betroffenen in den Gründen, so ist das ein die Rechtsbeschwerde rechtfertigender sachlich-rechtlicher Mangel (Groschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Auflg., S. 251 m.w.N.). Bereits deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Minden zurückzuverweisen.

Im Übrigen erscheint auch die Begründung, mit der das Gericht die Aussage des Zeugen Sch. im Gegensatz zur Aussage des Zeugen H. als nicht nachvollziehbar ansieht, nicht tragfähig. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit auf die Wertung, der Zeuge, dessen Aussage lediglich vage Erinnerungen ohne Fixierung auf den Tatzeitpunkt enthalte, habe bei seiner Erklärung unsicher gewirkt.

Hinsichtlich der Aussage des Zeugen H. hat das Gericht im übrigen ausgeführt, dieser habe seine Erstmeldung, Bl. 4 d.A., im Termin wiederholt. Angesichts der Angabe der Blattzahl drängt sich der Eindruck einer unzulässigen Bezugnahme auf Aktenteile auf, die ebenfalls die Aufhebung des Urteils zur Folge hätte.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.



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