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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 340/07 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung des letzten Wortes ist nur dann festzustellen ist, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wurde, bislang noch nicht gegenüber dem Gericht geltend Gemachtes vorzutragen.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtgewährung des letzten Wortes;

Normen: OWiG 80; StPO 258

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen S.G.
wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 StVO.

Auf die als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete, jedoch als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG anzusehende Eingabe des Betroffenen vom 21. Februar 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20. Februar 2007 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am
11. 06. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel u.a. wie folgt Stellung genommen:

„Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. der §§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Das als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen vom 21.02.2007 ist hiernach gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu erachten, wobei mit der Rechtsmittelbegründung die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gem. der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OW1G, § 344 Abs. 2
S. 2 StPO ausreichend ausgeführt wird, indem dargelegt wird, dass dem Betroffenen im Anschluss an das Plädoyer seines Verteidigers durch unmittelbare Verkündung des Urteils das ihm gem. § 46 Abs. 1 OWIG, § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO zustehende „letzte Wort“ nicht erteilt worden ist, wobei in der Rechtsmittelbegründung im Hinblick darauf, dass bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen ist, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2003 - 4 Ss OWi 690/03 -) in ausreichender Form dargelegt wurde, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung im Rahmen des „letzten Wortes“ geltend gemacht hätte.
Die hiernach in zulässiger Weise erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist indes nicht begründet. Vielmehr stellt sich nicht jede Verletzung von Prozessregeln, die unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs statuiert sind, stets als eine Versagung rechtlichen Gehörs i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG und damit i.S. von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Hamm, a.a.O.), so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann festzustellen ist, wenn dem Betroffenen durch Nichtgewährung des letzten Wortes die Möglichkeit genommen wurde, bislang noch nicht gegenüber dem Gericht geltend Gemachtes vorzutragen.
In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht die Aspekte, auf die der Betroffene in seinem letzten Wort hätte hinweisen wollen, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat bzw. dies dem Gericht zu einer abweichenden Entscheidung hätte Anlass geben können. Das Gericht hat vielmehr sowohl die bereits zuvor durch den Betroffenen gemachten Ausführungen zu seiner persönlich beruflichen Situation als auch dessen Einlassung zu seiner Wahrnehmung des Abstandes zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug der nachfahrenden Zeugen ausführlich gewürdigt und in seine Entscheidung mit einbezogen.

Insoweit erscheint ausgeschlossen, dass weitere Ausführungen des Betroffenen dem Gericht hier Anlass zu einer abweichenden Entscheidung hätten geben können.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.



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