Aktenzeichen: 3 Ss 151/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Die Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO ist auch bei einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses anwendbar. Wird auf Tateinheit statt Tatmehrheit erkannt, so kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe als Einzelstrafe aufrecht erhalten, wenn anzunehmen ist, dass der Tatrichter auf sie erkannt hätte, ebenso, wenn statt Tateinheit eine einheitliche Tat vorliegt. Gleiches gilt, wenn statt der angenommenen Tatmehrheit eine einheitliche Tat anzunehmen ist, soweit der Tatrichter auf eine Einzelstrafe in Höhe der verhängten Gesamtstrafe erkannt hätte. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts; Änderung des Konkurrenzverhältnisses; |
Normen: StPO 354 |
Beschluss: Strafsache gegen A.S. wegen Betruges Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Dezember 2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 06. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß § 354 Abs. 1 a StPO die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe aufrechterhalten bleibt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2007 zu der Revision des Angeklagten Folgendes ausgeführt: I. Mit seiner am 18.12.2006 mit Schriftsatz vom selben Tage eingelegten Revision (Bl. 594 Bd. III d.A.) wendet sich der Angeklagte gegen das seinen Verteidigern am 05.02.2007 zugestellte (Bl. 696, 697 Bd. lII d.A.) Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.12.2006 (Bl. 601 Bd. III d.A.), mit der die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 27.07.2005 unter Abänderung des angefochtenen Urteils verworfen worden ist. Der Angeklagte hat die Revision mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.03.2007, der am selben Tag bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen ist, begründet (Bl. 698 Bd. III d.A). II. Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die auf die allein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Die Feststellungen des Tatrichters sind ebenso wie die erschöpfende Beweiswürdigung vollständig und widerspruchsfrei und lassen Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht erkennen. Nach diesen Maßstäben ist gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld nichts zu erinnern. Soweit ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils der Angeklagte den Geschädigten durch eine Täuschung zur Zahlung von 15.000,00 EUR veranlasste, dieser Vorfall jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um dieselbe prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO handelt. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Handlung ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Soweit das Landgericht im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt vier selbständige Betrugshandlungen des Angeklagten angenommen hat, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den umfassenden und vollständigen Feststellungen des Landgerichts liegt vielmehr nur ein einheitlicher Betrug vor. Der Angeklagte hat mit seiner Mittäterin den Geschädigten sukzessive darüber getäuscht, dass er diesen und seine Ehefrau in sein Haus aufnehmen und pflegen wolle, er zum Bau dieses Hauses Geld benötige und dieses wiederum aufgrund einer erwarteten Erbschaft in Kürze zurückzahlen werde. Diese Täuschung hat er während des gesamten Tatzeitraums aufrecht erhalten. In der Erwartung, dass der Angeklagte seine Zusage erfüllen werde, hat der Geschädigte zu verschiedenen Zeitpunkten bei verschiedenen Banken Geldbeträge abgehoben, die er jeweils dem Angeklagten aushändigte, oder hat dies versucht. Dabei beruhten sämtliche Geldabhebungen auf dem erweckten und aufrecht erhaltenen täuschungsbedingten Irrtum des Geschädigten, dem Angeklagten hierdurch den Ausbau des Hauses und letztlich seinen Einzug und seine Pflege zu ermöglichen und im Hinblick auf dessen zugesicherte Rückzahlungsbereitschaft. Es handelt sich dabei um eine mehrstufige Vermögensverfügung, die auf ein und derselben Fehlvorstellung beruhte, die ihrerseits durch eine mehraktig hervorgerufene und aufrechterhaltene Täuschungshandlung des Angeklagten und seiner Mittäterin hervorgerufen wurde. Es bedarf jedoch keiner Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils. Gemäß § 354 Abs. 1 a StPO handelt es sich um eine Gesetzesverletzung nur bei der Zumessung der Rechtsfolgen, die einer eigenen Schuldspruchberichtigung durch den Senat zugänglich ist. Die Nachholung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 StPO, die zu einer Zurückverweisung führen müsste, ist entbehrlich, da ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich damit in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigen könnte. Die Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO ist auch bei einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses anwendbar. Wird auf Tateinheit statt Tatmehrheit erkannt, so kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe als Einzelstrafe aufrecht erhalten, wenn anzunehmen ist, dass der Tatrichter auf sie erkannt hätte, ebenso, wenn statt Tateinheit eine einheitliche Tat vorliegt (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflg., § 354 Rdn. 22 m.w.N.). Gleiches muss nach hiesiger Ansicht gelten, wenn statt der angenommenen Tatmehrheit eine einheitliche Tat anzunehmen ist, soweit der Tatrichter auf eine Einzelstrafe in Höhe der verhängten Gesamtstrafe erkannt hätte. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, die im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen, wird deutlich, dass das Landgericht im Hinblick auf den engen inneren und äußeren Zusammenhang der einzelnen Teilakte auch bei Verhängung einer Einzelstrafe die Gesamtstrafe, auf die es erkannt hat, nicht unterschritten hätte. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht im Hinblick auf die strafschärfenden Gesichtspunkte sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Spielraums angesiedelt hat. Der Revision ist der Erfolg daher zu versagen. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Ausführungen des Verteidigers Gaßmann in seiner nachgereichten Stellungnahme vom 01.06.2007 geben zu einer anderen Beurteilung, insbesondere der Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 a StPO auch bei Änderung des Konkurrenzverhältnisses, keinen Anlass. |
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