Aktenzeichen: 1 VAs 48/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Zur Angreifbarkeit des von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt vorgenommene Bewertung der einer Verurteilung zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Justizverwaltungssache |
Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zulässigkeit; Verletzung von Rechten |
Normen: EGGVG 23 |
Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend J.S. wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Mitteilung der Strafvollstreckungsbehörden an das Kraftfahrtbundesamt). Auf den Antrag des Betroffenen vom 02.05.2007 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 22.06.2006 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 30.03.2007 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 07. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen: Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf 2.500,- festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Wesel verurteilte den Antragsteller am 02.02.2006 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 69 a StVZO, 24 StVG, Nr. 198.1.4 BKat (Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination um mehr als 20 %) rechtskräftig zu einer Geldbuße von 90,- . In dem vorangegangenen Bußgeldbescheid des Kreises Wesel war gegen den Betroffenen gemäß Nr. 198.1.5 BKat noch eine Geldbuße von 155 festgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft Duisburg als Vollstreckungsbehörde teilte am 22.06.2006 die Entscheidung des Amtsgerichts dem Kraftfahrtbundesamt mit, wobei sie eine Bewertung des Verstoßes mit drei Punkten vornahm. Hiergegen wendet sich der Antragsteller, dessen Beschwerde im Vorschaltverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen wurde. Er ist der Auffassung, dass durch die Reduzierung der Geldbuße von 155,- auf 90,- in dem Urteil des Amtsgerichts Wesel nur ein Punkt habe festgesetzt werden dürfen. Hierauf habe auch das erkennende Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung hingewiesen. II. Der Antrag auf Entscheidung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig. Das Vorschaltverfahren gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 Abs. 1 StVollstrO ist eingehalten. Der Antragsteller macht auch geltend, durch die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vorgenommene Punktbewertung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Er greift nicht lediglich die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vorzunehmende Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt als solche an, was möglicherweise mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung dem Erfordernis des Vorliegens eines Justizverwaltungsaktes entgegenstehen könnte. Vielmehr wendet er sich gegen die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt vorgenommene Bewertung des dem Urteil zugrunde liegenden Vorfalls mit drei Punkten, was ihn wegen der möglichen Folge einer Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen berührt, zumal der Landrat des Kreises Kleve ihn mit Verfügung vom 24.08.2006 wegen des Erreichens von acht Punkten im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 1 StVG verwarnt hat. III. Der zulässige Antrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Maßnahme der Staatsanwaltschaft Duisburg ist zu Recht ergangen. Nach Nr. 5.23 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung ist der dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsverstoß gemäß §§ 34 Abs. 3 S. 2 u. 3, Abs. 6 Nr. 5, 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, 24 Abs. 1 StVG mit drei Punkten zu bewerten. Daran ändert auch der Umstand, dass das Amtsgericht die Geldbuße nicht der Nr. 198.1.5 BKat, sondern der Nr. 198.1.4 BKat, welche für Gewichtsüberschreitungen von mehr als 15 bis zu 20 % vorgesehen ist, entnommen hat, nichts. Indem das Amtsgericht gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Urteilsbegründung abgesehen hat, hat es Inhalt und Ausmaß der abgeurteilten Tat, wie sie in dem Bußgeldbescheid beschrieben worden ist, festgelegt. Eine hiervon abweichende Tatbestimmung ist dann nicht mehr möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juni 1993, Az.: 2 VAs 5/93). Da dem Bußgeldbescheid des Kreises Wesel vom 12.09.2005 der Vorwurf der Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts um mehr als 20 % zugrunde lag, kann sich der Antragsteller jetzt nicht mehr auf eine andere rechtliche Bewertung berufen. Auch die Ermäßigung der Geldbuße von 155 auf 90 führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Höhe der Geldbuße ist zwar maßgeblich für die Frage, ob rechtskräftige Entscheidungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. Im Gegensatz hierzu knüpft das in § 40 Fahrerlaubnisverordnung festgelegte Punktesystem indes nicht an die Höhe der erkannten Geldbuße an. Maßgebend für die Punktwertung ist die Art des jeweiligen Verstoßes und nicht die im Einzelfall angeordnete Geldbuße oder die Art bzw. Schwere der Sanktion. Dass das Amtsgericht vorliegend vom Regelsatz des Bußgeldkataloges nach unten abgewichen ist, bleibt deshalb für die Punktbewertung ohne Bedeutung (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb als unbegründet zu verwerfen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO. |
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