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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 16/06 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Ungeeignetheit einer im Zusammenhang mit dem Eintritt von Führungsaufsicht angeordneten Auflage.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Führungsaufsicht; ungeeignete Auflage

Normen: StGB 68b

Beschluss:

Strafsache
gegen H-.K.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. (hier: Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung von Weisungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Führungsaufsicht).

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 05. Dezember 2005 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 24. November 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 01. 2006 durch den Vor-sitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft be-schlossen:

Die Weisung zu Nr. 5 des angefochtenen Beschlusses wird auf Kosten der Landes-kasse, die auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen hat, aufgehoben.

Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1994 we-gen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuch-ter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte hatte gemeinschaftlich mit seinem Bruder ein 13-jähriges Mädchen ent-führt und mehrere Tage unter einer Autobahnbrücke gefangen gehalten, um Löse-geld zu erpressen. Während der Zeit der Gefangenschaft des Kindes ist es zu einem sexuellen Übergriff des Mittäters des Verurteilten auf das Kind gekommen. Diesen hat die Strafkammer dem Verurteilten jedoch nicht zugerechnet.

Die Strafe aus dem Urteil vom 13. Dezember 1994 hat der Verurteilte inzwischen vollständig verbüßt. Die Strafvollstreckungskammer hat im angefochtenen Beschluss gem. § 68 f StGB nunmehr den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt. Sie hat dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht u.a. folgende Weisung erteilt:

„.Er darf mit Kindern und Jugendlichen nicht verkehren, darf sie nicht be-schäftigen, ausbilden oder beherbergen und hat Kinderspielplätze, Schu-len und Schulhöfe, Jugendheime, Jugendtreffs, Kindergärten und Sport-veranstaltungen von Jugendmannschaften nach Möglichkeit zu meiden.“

Gegen diese Weisung richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Die Strafvoll-streckungskammer hat eine Abhilfenentscheidung nicht getroffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat vorgelegt und beantragt, die dem Verurteilten erteilte Weisung Nr. 5 des Beschlusses aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.

1. Der Senat kann sofort entscheiden. Es ist nicht erforderlich, die Akten zum Nach-holen der erforderlichen (§ 306 Abs. 2 StPO), aber nicht getroffenen, Nichtabhilfe-entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzusenden. Eine Zurückver-weisung zur Nachholung des Abhilfeverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn dadurch das Beschwerdeverfahren beschleunigt wird oder das Beschwerdegericht an einer sofortigen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 306 Rn. 10; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 6. Sep-tember 2005 in 3 Ws 391/05). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 252/03 eine andere Rechtsauffassung ergibt wird an dieser zur Vermeidung von Innendivergenzen nicht mehr festgehalten. Damit war, da die vorstehend für eine ausnahmsweise Nachholung des Nichtabhilfeverfahrens erfor-derlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, unmittelbar eine Sachentscheidung des Senats zu treffen.

2. Die Beschwerde hat Erfolg. Ihren Aufhebungsantrag hat die Generalstaatsanwalt-schaft wie folgt begründet:

„Gem. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde ge-gen die Wei¬sungen in dem Beschluss über den Eintritt der Führungsauf-sicht nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung ge-setzwidrig sei. Vorliegend verstößt die angefochtene Auflage bereits in-soweit gegen das Verbot unzumutbarer Auflagen gem. § 68b Abs. 3 StGB als dem Verurteilten damit auch der Umgang mit seinen beiden minderjährigen Kindern (vgl. BI. 11 R d. BewH) untersagt wird (vgl. Sch-Sch, 26. Aufl., § 68 b, Rn. 25). Weiterhin ist die Auflage auch rechtswid-rig, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Dieser Grundsatz ist ein Rechts¬grundsatz, dessen Beachtung einer Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht unter¬liegt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.1975 - 5 Ws 213/75 - Leitsatz in MDR 1975, S. 1041). Vorlie-gend bestehen abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei dem Op-fer des von dem Verurteilten 1994 verübten erpresserischen Men¬schenraubes um ein Kind gehandelt hat, keine strafrechtlich relevanten Bezüge des Verurteilten zu Minderjährigen. Auch hat die seinerzeitige Tat weder aus einer nähe¬ren Beziehung zu einem Kind noch an einer der im Beschluss genannten Örtlichkei¬ten ihren Ausgang genommen. Die Auflage ist daher schon unter dem Gesichtspunkt ihrer fehlenden Geeignetheit, der Gefahr künftiger Straftaten entgegenzuwirken, un¬verhältnismäßig.

Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Demgemäß war daher die ange-fochtene Weisung mit der sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO ergebenden Kostenfolge aufzuheben.]



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