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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 304/07 OLG Hamm

Leitsatz: Die durch § 59 Abs. 1 Satz 2 JGG eingeräumte Möglichkeit, eine sofortige Be-schwerde gegen ein Berufungsurteil einzulegen entfällt für denjenigen Verfahrensbe-teiligten entfällt, der zuvor bereits Berufung eingelegt hatte.


Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Jugendgerichtsverfahren; sofortige Beschwerde; Statthaftigkeit; Berufungsurteil

Normen: JGG 55; JGG 59

Beschluss:

Strafsache
gegen D.R.
wegen gefährlicher Körperverletzung,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. Juli 2007 gegen das Urteil der 4. großen Jugendkammer des Landgerichts Hagen 16. Juli 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 09. 2007 durch den Vorsitzen-den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Rich-ter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten
(§§ 473 Abs. 1 StPO, 74 JGG) als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Jugendschöffengerichtes Lüdenscheid vom 05. März 2007 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Land-gericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte nun noch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Ju-gendstrafe zur Bewährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist bereits, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutref-fend hinweist, nicht statthaft.

Gemäß § 59 Abs. 1 JGG ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn eine Entscheidung, durch die die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, für sich allein angefochten wird oder wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist. § 59 Abs. 1 JGG be-gründet aber kein zusätzliches, sondern nur ein - neben zulässiger Berufung und Revision - wahlweise zustehendes Rechtsmittel. Der Senat tritt damit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung bei, nach der die durch § 59 Abs. 1 Satz 2 JGG eingeräumte Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde gegen ein Berufungsurteil ein-zulegen, wegen § 55 Abs. 2 JGG für denjenigen Verfahrensbeteiligten entfällt, der zuvor bereits Berufung eingelegt und dadurch das ihm zur Verfügung stehende Wahlrechtsmittel bereits verbraucht hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 198f.; OLG Celle NStZ 1993, 401; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 27; OLG Saarbrücken StraFo 2003, 431; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 59 Rn 2, 3; § 55 Rn 14; Böhm, Einfüh-rung in das Jugendstrafrecht, 3. Aufl., S. 3; siehe auch noch OLG Hamm JMBl. NW 1954, 10). Die gegen diese Auffassung in der Literatur zum Teil vorgetragenen Be-denken greifen nicht durch (vgl. dazu die Nachw. bei Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 59 Rn 8 und § 55 Rn. 71, der allerdings selbst die Frage offen lässt.). Denn § 59 Abs. 1 JGG regelt nur, wann statt der Berufung oder der Revision die sofortige Beschwerde gegeben ist; ein zusätzliches Rechtsmittel wird durch diese Vorschrift nicht eröffnet. Die in § 55 Abs. 2 JGG enthaltene Rechtsmittelbeschränkung soll durch § 59 Abs. 1 JGG nicht unterlaufen werden. Eine andere Sicht wäre weder mit Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 JGG noch des § 59 JGG vereinbar.

Dem Senat hat bei der Entscheidung der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Sep-tember 2007 vorgelegen. Er führt aus den dargelegten Gründen zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.



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