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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 11 VAs 55, 87/05 u. 1 VAs 6, 7/06 OLG Hamm

Leitsatz: Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Antrag; gerichtliche

Normen: EGGVG 23; EGGVG 27

Beschluss:

Justizverwaltungssache
betreffend P.P.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Untätigkeit der Generalstaatsanwaltschaft und der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie Nichtbescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden).

Auf die Anträge des Antragstellers vom 19. August bzw. 22. August 2005 auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 01. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers nach einem Gegenstandswert von 1.500,- € als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. August 2005 wendet sich der Antragsteller gegen die Nichtbescheidung seiner Strafanzeige vom 11. Dezember 2003 durch den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf. Der Antragsteller hatte am 29. Januar 2003 Strafanzeige gegen die Richterin am Arbeitsgericht X. und gegen zwei ehrenamtliche Richter wegen Rechtsbeugung erstattet. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte das Ermittlungsverfahren (40 Js 1072/03) mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hiergegen hatte der Antragsteller am 11. Dezember 2003 Beschwerde an den Generalstaatsanwalt eingelegt. Gleichzeitig hatte er auch Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt E./StA Düsseldorf erstattet, welcher den Bescheid vom 14. Oktober 2003 unterzeichnet hatte. Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hatte unter dem 4. Februar 2004 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt nunmehr vor, seine Strafanzeige gegen den Oberstaatsanwalt E. sei bis zum heutigen Tage nicht beschieden worden. Unter dem 18. Juni 2004 habe er Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Behandlung seiner Strafanzeige an den Landesjustizminister erhoben. Auch diese sei bis heute nicht beschieden worden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da der Justizverwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EGGVG kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, von einer Justizbehörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahme, die bisher nicht getroffen worden ist, überhaupt der gerichtlichen Nachprüfung im Justizverwaltungsrechtsweg unterliegen würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der von der Staatsanwaltschaft bisher unterlassenen Maßnahme um einen Justizverwaltungsakt handeln würde, also um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten getroffen wird. Dies ist hier indes nicht der Fall. Das Begehren des Antragstellers richtet sich nicht auf einen Justizverwaltungsakt, sondern auf eine Prozesshandlung der Generalstaatsanwaltschaft. Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Abschlussverfügung der Generalstaatsanwaltschaft. Ein solches verfahrensabschließendes Handeln ist funktionell der Rechtspflege und nicht der Verwaltung zuzuordnen. Folgerichtig ist daher die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen: Erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage, so entscheidet das angegangene Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder über den Erlass eines Strafbefehls. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein oder gibt sie der Strafanzeige keine Folge, so steht - nach erfolgloser Beschwerde - dem durch die behauptete Straftat Verletzten das Klageerzwingungsverfahren zum Oberlandesgericht offen. Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen somit weitgehend gerichtlicher Kontrolle nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, so dass daneben für den nach § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiären Justizverwaltungsrechtsweg kein Raum ist. Kann aber weder die Erhebung der öffentlichen Klage noch die Einstellung des beantragten Ermittlungsverfahrens noch das Absehen von einem Einschreiten durch die Staatsanwaltschaft im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vom Oberlandesgericht überprüft werden, so kann auch der Vorwurf der verzögerlichen Bearbeitung einer Strafanzeige nicht im Justizverwaltungsrechtsweg geprüft werden (OLG Stuttgart, OLGSt Nr. 11 zu § 23 EGGVG; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 9 ff. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 1 VAs 38/98 -; Beschluss vom 1. Juni 1999
- 1 VAs 46/99 -).

Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.

Dies gilt ebenfalls für die vom Antragsteller behauptete Untätigkeit im Rahmen des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens. Maßnahmen im Rahmen der dienstaufsichtlichen Tätigkeit gehören nicht zu einem der in § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG genannten Gebiete (BGH, NJW 1989, 587). Insoweit sind vielmehr die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 40 Abs. 1 VwGO).

II.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. August 2005 wendet sich der Antragsteller gegen die Nichterfüllung seiner Bitte vom 30. Juli 2004, ihm die Ablichtung eines Aktenvermerkes zu übersenden, durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts in Düsseldorf. Der Antragsteller hatte unter dem 5. Dezember 2003 an das Oberlandesgericht einen Antrag gerichtet, in dem er die Beiordnung eines Notanwaltes für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO beantragte. Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 hatte der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Antrag zurückgewiesen. Durch Verfügung vom 22. Januar 2004 war dem Eingabeverfasser eine Ausfertigung der Entscheidung übersandt worden. Da der Antragsteller mit Schreiben vom 16. April 2004 die Bescheidung seines Antrages angemahnt hatte, hatte er von der Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 24. Mai 2004 nochmals eine Ablichtung der Entscheidung zugeleitet bekommen. Unter dem 30. Juli 2004 hat der Antragsteller eine Übersendung der Ablichtung des Aktenvermerks erbeten, der die Zustellung des Beschlusses vom 15. Januar 2004 nach Russland im Januar 2004 dokumentiert. Der Antragsteller trägt vor, trotz zahlreicher Erinnerungen sei dieser Bitte bis jetzt nicht entsprochen worden. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 habe er aus diesem Grund Dienstaufsichtsbeschwerde an den Landesjustizminister erstattet. Diese sei bis zum heutigen Tage noch nicht beschieden worden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge muss der Antragsteller Tatsachen anführen, die, wenn sie zuträfen, unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung denkbar erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 602; OLG Bremen, NJW 1960, 2261; ständige Rechtsprechung des Senats). Diesen Anforderungen entspricht die Antragsschrift nicht. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit er durch die Nichtübersendung einer Ablichtung des Aktenvermerks in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Frage, wann ihm der Beschluss des 4. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2004 zugestellt worden ist, kann lediglich für den Lauf etwaiger Rechtsmittelfristen von Bedeutung sein. Da der Senatsbeschluss indes unanfechtbar ist, kommt es auf die Frage, wann der Beschluss dem Antragsteller zugestellt worden ist, nicht an. Von daher lässt sich der Antragsschrift nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Antragsteller an der Übersendung einer Ablichtung des Aktenvermerks interessiert ist. Bei dieser Sachlage ist auch eine Rechtsverletzung des Betroffenen nicht erkennbar.

Darüber hinaus richtet sich die Klage bzw. seine am 30. Juli 2004 geäußerte Bitte an den falschen Adressaten. Nach § 478 Abs. 1 StPO entscheidet über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft. Von daher hätte der Antragsteller seine Bitte an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf richten müssen. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf war für die Anfrage des Betroffenen nicht zuständig. Von daher ist auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG unzulässig, da die Präsidentin des Oberlandesgerichts als unzuständige Justizbehörde nicht zur Erteilung der erbetenen Abschrift verpflichtet werden könnte.

Soweit der Antragsteller sich auch in diesem Verfahren gegen die Nichtbescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde wendet, ist, wie bereits oben ausgeführt, der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf weitere Eingaben in vorliegender Sache – gleich in welcher Form, welchen Inhalts und an wen gerichtet – erfolgt kein Bescheid mehr.



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