Aktenzeichen: 1 Ss OWi 553/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Rechtsbeschwerde; Verfahrensrüge; Begründung; Verwerfungsurteil; |
Normen: OWiG 74; StPO 344 |
Beschluss: Bußgeldsache gegen J.G. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 13. Juli 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Juli 2007 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 08. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO). Gründe: Das Amtsgericht Dortmund hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Rechtsamts der Stadt Dortmund vom 16. April 2007 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin am 9. Juli 2007 ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu u.a. wie folgt Stellung genommen: Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 0WiG statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar kann bei Verwerfung des Einspruches nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Rechtsbeschwerde u.a. geltend gemacht werden, dass das Gericht einen Entbindungsantrag des Betroffenen zu Unrecht abgelehnt habe (Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 74 Rdnr. 48 a u. 48 b); soweit die Rechtsbeschwerde indes einen Verstoß gegen § 73 Abs. 2 u. 3 OWiG zu rügen sucht, ist die insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden. Nach dieser Vorschrift sind die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen in der Rechtsmittelbegründungsschrift - ohne Bezugnahme auf sonstige Aktenbestandteile - so genau darzustellen, dass das Rechtsmittelgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen in der Rechtsmittelschrift zutrifft (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflg., § 344 Rdnr. 20 ff). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen in der Rechtsmittelbegründung nicht. Zwar wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 09.07.2007 im Wortlaut wiedergegeben; indes fehlt es an der Darstellung des Inhalts des Beschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 09.07.2007 auf den das genannte Urteil Bezug nimmt sowie an der Darstellung des dem Beschluss zugrunde liegenden Antrags vom selben Tage, mit dem der Verteidiger beantragt hatte, den Betroffenen von seiner Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, zu entbinden. Im Übrigen verhält sich das Vorbringen der Rechtsbeschwerdebegründung nicht in Ansätzen dazu, inwieweit die Voraussetzungen für eine Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben. Da im Falle der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Rechtsbeschwerde der Schuldspruch nicht gerügt werden kann, da sich das Urteil hierüber nicht verhält (vgl. Göhler, aaO.), die in der Rechtsmittelbegründung zur Sachrüge gemachten Ausführungen indes ausschließlich diesen Punkt betreffen, ist auch die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung. |
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