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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 14/07 OLG Hamm

Leitsatz: Bei der Bescheidung einer Strafanzeige handelt es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt.

Senat: 1

Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zulässigkeit; Justizverwaltungsakt; Strafanzeige; Bescheidung;

Normen: EGGVG 23

Beschluss:

Justizverwaltungssache

betreffend H.K
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 6. Februar 2007 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen Nichtbescheidung seiner Strafanzeige vom 22. August 2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 03. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit der vorliegenden an das Oberlandesgericht - Strafsenat - in Düsseldorf gerichteten und ausdrücklich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG bezeichneten Eingabe vom 6. Februar 2007 begehrt der Betroffene, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu verpflichten, seine Strafanzeige vom 22. August 2006 gegen die Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf Dr. H. und einen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 171 StPO zu bescheiden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Hamm abgegeben, weil der Senat nach § 25 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit dem Gesetz vom 8. November 1960 (GV NW S. 452) zur Entschei-dung berufen ist.

Der Antrag ist allerdings unzulässig.

Der Senat ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG lediglich befugt ist, über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, zu entscheiden. Im Fall der Untätigkeit einer Behörde kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden wird (§ 27 Abs. 1 EGGVG). Dabei muß es sich bei der beanstandeten Unterlassung allerdings um eine Maßnahme handeln, die ihrerseits der Nachprüfung nach den §§ 23 ff EGGVG unterliegt, also um einen Justizver-waltungsakt (OLG Hamm NStZ 1983, S. 38; Löwe-Rosenberg-Kissel EGGVG § 27 Rn. 7).

Um einen solchen Justizverwaltungsakt handelt es sich indessen nicht bei der Bescheidung einer Strafanzeige. Vielmehr ist darin nach einhelliger Rechtsprechung, die auch durch die von dem Betroffenen behauptete und nicht näher belegte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht nicht in Frage gestellt wird, eine sogenannte Prozesshandlung der Staatsanwaltschaft zu sehen, die den besonderen Verfahrensvorschriften der
§§ 172 ff. StPO unterliegt und einer Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entzogen ist. Weder die Einstellung des mit der Strafanzeige beantragten Ermittlungsverfahrens, das Absehen von einem Einschreiten noch der Vorwurf zögerlicher Bearbeitung einer Strafanzeige oder die Nichtbescheidung einer Strafanzeige unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 9).


II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war als unbegründet zu verwerfen, weil das Begehren des Betroffenen keine Aussicht auf Erfolg hat.


III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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