Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 352/07 OLG Hamm

Leitsatz:
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter nur ausnahmsweise ei-nem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Gesamtstrafenbildung; Absehen; Zulässigkeit

Normen: StGB 55; StPO 354

Beschluss:

Strafsache

gegen D.K.
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. April 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesge-richts Hamm am 13. 08. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung und auf An-trag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-sen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf-gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten am 10. Januar 2007 wegen „versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ - begangen am 17. August 2004 - sowie wegen „gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdieb-stahls in Tateinheit mit Diebstahls mit Waffen“ - begangen am 26. Juni 2005 - zu Einzelstrafen von sechs Monaten und von einem Jahr verurteilt und aus diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet, deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Das Landgericht Bochum hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, die in der Berufungshauptverhandlung am 19. April 2007 auf den Rechtsfolgenaus-spruch beschränkt wurde, mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Das Landgericht hat zu den Vorstrafen des Angeklagten folgende Feststellungen ge-troffen:

„Im Februar und im April 2003 wurde er wegen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Aus diesen beiden Verurteilungen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.10.2003 nachträglich eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- Eu-ro gebildet.

Am 05.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 6,- Euro.

Am 22.01.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 6,- Euro.

Am 16.11.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
6,- Euro.

Am 06.07.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum - 76 Ds 520 Js 463/06
- 470/06 - wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro.“

Weiter heißt es in der angefochtenen Entscheidung:

„Die Kammer hat keine Entscheidung zu einer etwaigen Einbeziehung der Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bochum vom 16.11.2004 und vom 06.07.2006 oder über ein Absehen von einer Gesamtstrafenbildung getroffen. Die Akten lagen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vor. Es konnte bereits nicht festgestellt werden, ob die Geldstrafen noch unerledigt und damit gesamtstrafenfähig sind.“

Mit der Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, wird u.a. geltend gemacht, dass Feststellungen zur Einbeziehung früherer Geldstrafen nicht getroffen worden sind.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.
Die zulässige Revision hat - zumindest vorläufig - Erfolg, weil das angefochtene Urteil lückenhaft ist (§ 267 StPO). Im Urteil sind schon die Feststellungen zu den im Rahmen der Strafzumessung verwerteten Vorstrafen des Angeklagten nicht vollstän-dig. Die Feststellungen enthalten weder Angaben zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Vorverurteilungen noch zur Rechtskraft der entsprechenden Entscheidungen. Auch der jeweilige Vollstreckungsstand ist nicht festgestellt. Diese Feststellungen sind aber erforderlich, um prüfen zu können, ob und ggf. mit welchen Vorverurteilun-gen eine, ggf. nachträgliche, Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 55 Rdnr. 34 m.w.N.).

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte nach der Tat vom 17. August 2004 mit Urteil vom 16. November 2004 in anderer Sache zu einer Geldstrafe von 30 Tages-sätzen verurteilt worden.

Nach der weiteren Straftat vom 26. Juni 2005 ist der Angeklagte außerdem am 06. Juli 2006, also noch vor der letzten tatrichterlichen Würdigung in vorliegender Sache, zu einer weiteren Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung oder ggf. die Prüfung eines sogenannten Härteausgleichs bei Fehlen der Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung auf-grund bereits erfolgter Vollstreckung lag bei dieser Konstellation mithin nahe. Dass eine solche Gesamtstrafenbildung in Betracht kam, wurde ausweislich der Urteils-gründe vom Landgericht auch gesehen, jedoch mangels Vorlage der Akten der Vor-verurteilungen nicht geprüft.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter jedoch nur ausnahms-weise einem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO über-lassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Ent-scheidung darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (vgl. BGH NStZ 2005, 32).

Dafür, dass eine derartige Ausnahme vorliegt, ist dem Urteil nichts zu entnehmen, zumal die allein zur Prüfung einer eventuellen nachträglichen Gesamtstrafe in Be-tracht kommenden Vorverurteilungen vom 16. November 2004 und vom 6. Juli 2006 Verurteilungen des Amtsgerichts Bochum sind, so dass auch im Fall des unver-schuldeten Nichtvorliegens der Akten im Termin eine kurzzeitige Unterbrechung zur Feststellung des jeweiligen Vollstreckungsstandes durch Nachfrage bei der Staats-anwaltschaft Bochum hätte erfolgen können und müssen.

Da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die unterlassene Feststellung und Prü-fung der Gesamtstrafenbildung wegen eines eventuell vorzunehmenden sogenannten Härteausgleichs auch Auswirkungen auf die ausgeurteilten Einzelstrafen haben kann, war eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 b StPO nicht möglich, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und das Ver-fahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Re-vision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuver-weisen.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".