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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 445/07 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des „richterlichen Gehörs“ gerügt wird.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: rechtliches Gehör; Verfahrensrüge; Begründung; Beiziehungsantrag;

Normen: StPO 344

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen A.T.
wegen Ordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.05.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 10. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.05.2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen, innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um (unter Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h) 34 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der Frist nach § 25 Abs. 2a StVG verhängt.

Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer form-und fristgerecht Rechtsbescherde eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des „richterlichen Gehörs“ gerügt wird, ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG entspricht. Danach muss der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vollständig angeben. Die Verfahrensrügen müssen ohne Bezugnahme und Verweisungen begründet werden, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.).

Das ist hier nicht geschehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. Einl Rdn. 23 m.w.N.).

Diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er vor der Hauptverhandlung „ausweislich des Schriftsatzes vom 26.04.2007 die Beiziehung der Lebensakte sowie die Beiziehung des maßgeblichen Filmes“ beantragt habe und dass „dieser Beweisbeschluss“ übergangen worden sei. Den näheren Inhalt des in Bezug genommenen Schriftsatzes teilt er hingegen nicht mit.

Ein etwaiges gerichtliches Übergehen von Anträgen des Betroffenen (so legt der Senat die ansonsten keinen Sinn ergebende Formulierung der Rechtsbeschwerde: „Dieser Beweisbeschluss wurde übergangen“ aus) im Zwischenverfahren stellt nicht zwangsläufig eine revisible Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (BVerfG NJW 1987, 2067). So gelten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren gem. § 71 Abs. 1 OWiG u.a. die Vorschriften über die Vorbereitung der Hauptverhandlung in Strafsachen (§§ 213 ff. StPO) entsprechend.

Nach § 219 StPO kann der Betroffene danach Beweisanträge stellen, die aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Dass hier ein den Anforderungen des § 219 StPO genügender Beweisantrag vor der Hauptverhandlung gestellt wurde, lässt sich dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht entnehmen. Ein solcher Beweisantrag muss die Beweistatsachen und die Beweismittel angeben, ausserdem muss er auf eine Benutzung des Beweismittels in der Hauptverhandlung abzielen (Meyer-Goßner 50. Aufl. § 219 Rdn. 1). Eine für das Vorliegen eines Beweisantrages notwendige Behauptung einer bestimmten Beweistatsache (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. § 244 Rdn. 20) geht aus der Rechtsbeschwerdebegründung nicht hervor. Es wird nicht behauptet, dass „sich aus den Negativen Fehlbilder“ ergeben. Ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung war indes lediglich eine „Beiziehung“ beantragt worden.

Insbesondere fehlt schließlich jeglicher Vortrag dazu, ob der entsprechende Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt wurde oder nicht und falls nicht, unter welchen Umständen das nicht geschehen ist. Wäre er nicht wiederholt worden, so wäre darin womöglich ein Verzicht auf die beantrage Beweiserhebung zu sehen, so dass das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht beruhen kann (OLG Hamm NZV 1998, 425).

Gleiches gilt auch für die beantragte „Einholung eines humanbiologischen Sachverständigengutachtens“.

2. Sofern man die Ausführungen des Beschwerdeführers als eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) auslegt, ist sie ebenfalls wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bereits unzulässig. Es fehlt jegliche Darstellung, warum sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen, den Film auf „Fehlbilder“ zu überprüfen.

III.

Sofern der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist die Rechtsbeschwerde aus den umfassenden, zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Insbesondere ist die Verhängung eines Fahrverbot nicht nur bei einer „groben und beharrlichen Pflichtverletzung“, sondern bereits nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVG bei einer groben „oder“ beharrlichen Pflichtverletzung möglich. Eine grobe Pflichtverletzung liegt hier aber, bei der Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um mehr als Doppelte, vor, selbst wenn es sich um einen erstmaligen und fahrlässig begangenen Verstoß handelt (vgl. OLG Köln NZV 1991, 203, 204).


IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


Dr. Peglau



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