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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 349/07 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Aussetzung des Vollzugs der Strafe nach Verbüßung der Hälfte.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Strafaussetzung; Bewährung; bedingte Entlassung; Halbstrafe; Voraussetzungen;

Normen: StGB 57

Beschluss:

In der Strafvollstreckungssache
gegen V.S.
wegen Einschleusens von Ausländern
(hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe,
§ 57 Abs. 2 StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06. November 2007 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 25. Oktober 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 12. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe:
I.
Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 01. September 2006 (AZ: 6b Ls 280 Js 37115/05) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Mai 2007 (AZ: 7 Ns 280 Js 37115/05), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Einschleusens von Ausländern.

Von dieser Strafe ist seit dem 05. August 2007 die Hälfte verbüßt; das Strafende ist auf den 05. Februar 2009 notiert.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft trotz befürwortender Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Schwerte die bedingte Strafaussetzung der vorgenannten Strafe zum Halbstrafenzeitpunkt mangels Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ab.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom
06. November 2007. Zu ihrer Begründung beruft er sich insbesondere auf seine Erkrankung.

II.
Die form- (§ 306 Abs. 1 StPO) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhobene, nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe setzt nach dem allein in Betracht kommenden § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB voraus, dass die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug das Vorliegen von besonderen Umständen ergibt. In diese Gesamtabwägung fließen auch Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 57 Rdr. 29) und der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987, 74) ein. Dabei ist auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40, 46).

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung des Vollzugs der Strafe nach der Hälfte der Verbüßungszeit nicht in Betracht.
Der Senat verkennt ebenso wenig wie die Strafvollstreckungskammer, dass der Betroffene an einer schweren Erkrankung leidet, die eine höhere Haftempfindlichkeit begründet. Die in der gesundheitlichen und in der körperlichen Konstitution des Verurteilten (der Verurteilte hat eine Körperlänge von 2,20 m) liegenden Umstände vermögen jedoch keine besonderen Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begründen, die eine vorzeitige Entlassung rechtfertigen. Der Gesundheitszustand des Verurteilten beruht nicht auf der Haftsituation, sondern ergibt sich aus dem naturgemäß fortschreitenden Verlauf der Erkrankung. Da der Verurteilte trotz der durch die Erkrankung hervorgerufenen körperlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, regelmäßig Sport zu treiben (nach der Stellungnahme des allgemeinen Vollzugsdienstes erhält er „Sport in Hülle und Fülle“), kommt dieser letztlich nicht eine solche Bedeutung zu, um allein besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begründen.
Zudem kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Schwere der von dem Verurteilten begangenen Straftat einer Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung der Hälfte der Strafe auch generalpräventive Erwägungen entgegenstehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden erheblichen Straftat eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40, 46), so dass für die Aussetzung sprechende rein täterbezogene Umstände hier zurücktreten müssen (vgl. BGHSt 24, 64, 69). Daneben ist auch zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die vorzeitige Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt die Ausnahme bleiben soll und nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände in Betracht kommt.

Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer anlässlich der mündlichen Anhörung des Verurteilten am 25. Oktober 2007 ein umfassendes Bild von dessen Persönlichkeit gewonnen. Sie ist zu der Einschätzung gelangt, dass eine Erprobung des Beschwerdeführers in Freiheit nicht verantwortet werden kann. Diesem u.a. auf die persönliche Anhörung gestützten Eindruck kommt nach der Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm eine wesentliche Bedeutung zu. Ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose der Strafvollstreckungskammer käme nur dann in Betracht, wenn diese die Beachtung wichtiger Gesichtspunkte vermissen ließe (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 18. September 2003 in 2 Ws 205/03, vom 24. November 2003 in 2 Ws 281-284, vom 19. April 2004 in 2 Ws 81-83,87/2004 und vom 06. Mai 2004 in 2 Ws 132 u. 137/04; OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. Juni 2003 in 3 Ws 215/03 und vom 26. Mai 2003 in 3 Ws 220/03). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Da seit Ankündigung einer weiteren Beschwerdebegründung durch den Verteidiger mehr als vier Wochen vergangen sind, hat der Senat von einem weiteren Zuwarten abgesehen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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