Aktenzeichen: 2 Ws 56/06 OLG Hamm |
Leitsatz: Wird in einer Haftsache die Hauptverhandlung erst auf einen Termin fast sechs Monate nach Eingang der Akten und der sich zeitnah anschließenden Eröffnung des Hauptverfahrens terminiert, verstößt das in der Regel gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Termin mit dem Verteidiger abgesprochen ist. Allerdings darf kann durch die Verhinderung des Verteidigers nicht eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten eintreten. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz; Verhinderung des Verteidigers |
Normen: MRK Art. 5 |
Beschluss: Strafsache gegen N.H. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht). Auf die (weitere Haft)Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landge-richts Hagen vom 30. Januar 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 03. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23. September 2005 (67 Gs 1045/05) wird aufgehoben. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 10. November 2005 ununterbrochen in Untersu-chungshaft. Grundlage des Vollzugs der Untersuchungshaft ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23. September 2005 (67 Gs 1045/05). Dem Angeklagten wird in dem Haftbefehl ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Er soll in der Zeit von Ende Juli bis zum 22. September 2005 durch 4 selbständige Hand-lungen mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge Handel getrieben haben. Es soll sich insgesamt um 300 g Heroin gehandelt haben. Diese Taten sind auch Ge-genstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 14. November 2005. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen des dem Angeklagten im einzelnen zur Last ge-legten Tatgeschehens, wird auf den Inhalt des Haftbefehls vom 23. September 2005 und auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 14. November 2005 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 22. Sep-tember 2005 den Haftbefehl vom 23. September 2005 unmittelbar nach seinem Erlass außer Vollzug gesetzt. Da der Angeklagte den Meldeauflagen jedoch nicht nachge-kommen ist, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt und der Angeklagte am 10. November 2005 erneut festgenommen. Gegen den Angeklagten besteht noch ein weiterer Haftbefehl vom 10. Februar 2006 wegen Verstoßes gegen das BtMG. Die Staatsanwaltschaft Hagen hat unter dem 14. November 2005 gegen den Angeklag-ten Anklage erhoben. Das Amtsgericht hat nach Eingang der Anklage unter dem 16. November 2005 deren Zustellung bewilligt und sodann unter dem 9. Dezember 2005 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Zugleich hat es Termin zur Hauptverhandlung auf den 5. Mai 2006 bestimmt. Dieser ist nach einem sich auf der Terminsverfügung befindenden Vermerk mit dem Verteidiger abgestimmt, der inzwi-schen zum Pflichtverteidiger beigeordnete Wahlverteidiger des Angeklagten hat das allerdings in Abrede gestellt. Am 21. Dezember 2005 hat der Verteidiger des Angeklagten unter Hinweis auf Art 5. Abs. 3 Satz 2 MRK die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Das Amtsgericht hat die-sen Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2006 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Haftbeschwerde hat die Strafkammer zurückgewiesen. Gegen deren Beschluss richtet sich nunmehr noch die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten. Die Generalstaats-anwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23. September 2005 war aufzuheben. Dahinstehen kann, ob dringender Tatverdacht und Fluchgefahr i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben sind. Jedenfalls ist durch die Terminierung der Haftsache erst am 5. Mai, also fast sechs Monate nach Eingang der Anklage beim Amtsgericht und unmit-telbar vor Ablauf der Frist des § 121 Abs. 1 StPO der aus Art 5 Abs. 3 Satz 2 MRK für Haftsachen folgende besondere Beschleunigungsgrundsatz verletzt. Das Verfahren wird nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert. Die StPO kennt für die Dauer der Untersuchungshaft keine festen zeitlichen Obergren-zen. Das hat zur Folge, dass Untersuchungshaft zwar grundsätzlich bis zum Abschluss des Strafverfahrens andauern darf, dass das Verfahren aber nicht beliebig langsam geführt werden darf. Dafür spricht die für jeden Beschuldigten bis zum Abschluss des Verfahrens geltende Unschuldsvermutung, die insoweit auch fordert, dass so schnell wie möglich geklärt wird, ob der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Straftat überführt und deshalb eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden kann. Zum anderen steht einer beliebig langen Dauer des Strafverfahrens der sich aus Art. 2 Abs. 2, 104 GG ergebende Freiheitsanspruch des Beschuldigten entgegen, der seine besondere Ausprägung auch in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK gefunden hat. Dieser räumt dem Beschuldigten ausdrücklich einen Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer an-gemessen Frist oder auf Haftentlassung ein (vgl. dazu aus neuerer Zeit auch EGMR StV 2005, 136 und vor allem BVerfG StV 2006, 73; NStZ 2005, 456; und Beschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 1315/05). Insbesondere auf diese Vorschriften geht der gerade für Strafverfahren mit Untersuchungshaft besonders geltende Beschleuni-gungsgrundsatz zurück. Er führt zu der allgemeinen Forderung, dass Untersuchungs-haft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sind (vgl. dazu auch zuletzt Senat in 2 OBL 57/05 und Beschl. v. 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06). Sie haben grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren (BVerfG StV 2006, 73; OLG Hamm StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35). Die zulässige Dauer von Untersu-chungshaft bestimmt sich allein nach der Schwierigkeit des Verfahrens und nicht ver-meidbaren Verzögerungen, keine Rolle spielt die Schwere des Tatvorwurfs und/oder die Höhe einer ggf. zu erwartenden Strafe (BVerfG, a.a.O.; Schlothauer/Weider, Unter-suchungshaft, 3. Aufl., Rn. 828 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR). Diese Umstände sind nur im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung von Belang (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250). Der Beschleunigungsgrund-satz gilt ab Beginn des Verfahrens und nicht etwa erst nach Ablauf der Sechsmonats-frist des § 121 Abs. 1 StPO. Untersuchungshaftverfahren sind also von Beginn an mit der größt möglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG StV 2006, 73; vgl. auch BVerfG StV 2005, 220 = StraFo 2005, 152). Vorliegend wird der nach den Akten festzustellende Verfahrensgang diesen von Ver-fassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens gegen den inhaftierten Angeklagten nicht gerecht. Zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht die Hauptverhandlung erst auf den 5. Mai 2006 und damit auf einen Termin fast sechs Monate nach Eingang der Akten und der sich zeitnah anschließen-den Eröffnung des Hauptverfahrens terminiert hat. Zwar werden in der obergerichtli-chen Rechtsprechung starre Grenzen für einen zulässigen Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Beginn der Hauptverhandlung nicht festgelegt (BVerfG StV 2006, 73). Bei der Terminierung einer Haftsache ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese grund-sätzlich Vorrang vor Nichthaftsachen hat (vgl. zuletzt Senat in 2 OBL 57/05 mit weiteren Nachweisen und 4. Strafsenat des OLG Hamm in 4 OBL 81/05 und 4 OBL 74/05). Das Gericht hat bereits bei Eingang der Anklageschrift Überlegungen anzustellen, zu wel-chem Termin - nach voraussichtlicher Eröffnung des Hauptverfahrens - die Haftsache verhandelt werden kann. Nach allgemeiner Meinung müssen sonstige Strafsachen hin-ter Haftsachen zurückstehen (OLG Karlsruhe Justiz 1986, 28 f. mit weiteren Nachwei-sen; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 122 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Senat hat bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hinge-wiesen, dass dies zur Folge hat, dass ggf. bereits angesetzte Termine in Nichthaftsa-chen aufgehoben werden müssen, um die vorrangige Haftsache zu verhandeln (Senat in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32; zuletzt Se-nat in 2 OBL 57/05; so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912). Dazu hätte vorliegend die Möglichkeit bestanden, da nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Vorsitzenden des Schöffengerichts bis zum 5. Mai 2006 nicht nur Haftsachen, sondern auch Nichthaftsachen verhandelt wer-den. Jedenfalls ist ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen dem Eingang der Ankla-ge und dem anberaumten Hauptverhandlungstermin am 5. Mai 2006 bei einem Verfah-ren wie dem vorliegenden, das weder bezüglich seines Umfangs noch seines Schwie-rigkeitsgrades irgendwelche Besonderheiten aufweist, im Hinblick auf den genannten verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Angeklagten auf beschleunigte Abur-teilung nicht mehr hinnehmbar. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Termin vom 5. Mai 2006 möglicherweise mit dem zwischenzeitlich zum Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordneten Wahlver-teidiger abgesprochen ist. Dabei kann dahinstehen, ob das tatsächlich der Fall ist, oder ob eine Terminsabsprache nicht erfolgt ist, was der Pflichtverteidiger behauptet. Denn selbst wenn eine Terminsabsprache vorliegen sollte, rechtfertigt das nicht die späte Terminierung. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss in 2 OBL 57/05 darauf hinge-wiesen, dass die Frage der Terminierung und der beschleunigten Erledigung des Ver-fahrens nicht der Disposition des Verteidigers unterliegt. Die Entscheidung ist zwar in einem Verfahren nach § 121 StPO ergangen, der Grundsatz gilt vorliegend aber ent-sprechend. Ebenfalls in einem Haftprüfungsverfahren hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2001 (StV 2002, 151) darauf hingewiesen, dass als Rechtferti-gungsgrund für die Haftfortdauer nur verfahrensimmanente Umstände anzuerkennen sind, die nicht auf Fehlern oder Versäumnissen der Strafverfolgungsbehörden oder der Gerichte beruhen. Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminschwie-rigkeiten des Verteidigers ist aber kein solcher verfahrensimmanenter Umstand, auf den sich vorliegend der Amtsrichter und die Strafkammer des Landgerichts im ange-fochtenen Beschluss berufen kann. Zwar- ist für das Haftprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 1 StPO- die Frage umstritten, ob und in welchem Umfang das Verhalten des Beschuldigten oder seines Verteidigers ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO sein kann. Dies wird man - so auch der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - bejahen können, wenn der zur Fortdauer der Untersuchungshaft führende Umstand allein in der Sphäre des Beschuldigten bzw. Angeklagten und seines Verteidigers liegt, dem Verteidigungsinteresse des Beschuldigten bzw. Angeklagten dient sowie für das Gericht nicht vorhersehbar und damit auch nicht vermeidbar war (vgl. hierzu Schlot-hauer/Weider, a.a.O., Rn. 888; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 121 Rn. 24 ff., 38 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 in 2 BL 385/95 in StV 1996, 497 f.). Wendet man diese Grundsätze vorliegend entspre-chend an, dann kann von einem solchen unvorhersehbaren und unvermeidbaren Um-stand, auf den sich das Amtsgericht und die Strafkammer berufen könnten, nicht die Rede sein. Vielmehr hätte der zeitlichen Verzögerung, bedingt durch die offenbar nicht behebbare Verhinderung des (Wahl-)Verteidigers, nämlich dadurch wirksam begegnet werden müssen und können, dass dem Angeklagten dann ein anderer Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen (vgl. dazu u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 11, LG Lüneburg StV 1992, 509 f.). Durch die Verhinderung des Verteidigers darf jedenfalls nicht wie hier eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten eintreten (vgl. hierzu auch Löwe-Rosenberg-Hilger, a.a.O.; OLG Köln MDR 1991, 662, 663; OLG Düsseldorf StV 1992, 586; siehe aber OLG Düsseldorf StV 1994, 326). Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich das Recht hat, vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu wer-den (vgl. BVerfG NJW 2001, 3695). Dem steht jedoch das verfassungsrechtlich ge-schützte Recht des Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist gegen-über. Dieses Recht hat nach Auffassung des Senats wegen der Bedeutung des Frei-heitsgrundrechts des Beschuldigten Vorrang. Dem Vorrang ist, wenn sich die Termin-schwierigkeiten des (Pflicht)Verteidigers nicht anders beheben lassen, ggf. durch eine Entpflichtung des gewählten Pflichtverteidigers Geltung zu verschaffen.] |
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