Aktenzeichen: 3 Ws 323/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Der Gegenstandswert bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (Nr. 4142 VV RVG) gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d StPO ist im Regelfall mit 1/3 des zu sichern-den Hauptanspruchs angemessen festgesetzt. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Gegenstandswert; dinglicher Arrest; Festsetzung; Höhe; |
Normen: RVG 33; VV RVG Nr. 4142 |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen Beihilfe zur Untreue u.a., (hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes). Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten vom 10. Oktober 2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. Januar 2008 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird auf 1.897.333,33 festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Essen hat durch Beschluss vom 09.11.2004 zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall den dinglichen Arrest in Höhe von 5.692.000 in das Vermögen der weiteren Beteiligten angeordnet. Durch Beschluss vom 11.09.2007 3 Ws 323/07 - hat der Senat den Arrestbeschluss vom 09.11.2004 und den diesen bestätigenden Beschluss des Landgerichts Essen aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten der Landeskasse auferlegt. II. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, da der Berichterstatter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache an ihn übertragen hat (§ 33 Abs. 8 RVG) III. Neben der weiteren Beteiligten können auch die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten die Wertfestsetzung nach §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG verlangen, weil sie einen fälligen Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG haben. Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Essen, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Arrestbeschlusses vom 09.11.2004 zurückgewiesen worden ist, war mit 1.897.333,33 festzusetzen. Der Gegenstandswert für die hier in Betracht kommende, als reine Wertgebühr im Sinne von § 2 RVG ausgestaltete Verfahrensgebühr (vgl. OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 4384; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage 2006; VV 4142, Rdnr. 9; Burhoff, RVG, 2. Auflage 2007, Nr. 4142, Rdnr. 22; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Auflage, Nr. 4142 VV, Rdnr. 14, 16) gemäß Nr. 4142 VV RVG bemißt sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert, beispielsweise eines eingezogenen Gegenstandes. Das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang (vgl. Madert a.a.O., Burhoff a.a.O., Kroiß a.a.O.; Kotz, NStZ-RR 2007, 293, 298). Bei einem Arrest ist der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruchs frei zu schätzen. Wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme liegt der Gegenstandswert in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Anspruchs (vgl. Madert in in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage 2006; VV 4142, Rdnr. 9). Dabei kommt es auf die Einzelumstände an. Im Regelfall sind die für § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze auf die Festsetzung des Gegenstandswertes bei einer Entscheidung über einen einen dinglichen Arrest gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO übertragbar. Mit einem Drittel des zu sichernden Anspruchs ist der Gegenstandswert daher insgesamt angemessen festgesetzt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, ZPO, § 3, Rdnr. 16, Musielak, ZPO, § 3, Rdnr. 27; OLG Koblenz, JurBüro 1992, 191). |
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