Aktenzeichen: 3 Ss 514/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Zur Wirksamkeit einer nachträglichen Rechtsmittelbeschränkung. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; nachträgliche; Vollmacht; |
Normen: StPO 318; StPO 302 |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen gefährlicher Körperverletzung Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juli 2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 02. 2008 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 09.03.2007 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht Bielefeld hat die Berufung durch Urteil vom 26.07.2007 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird. Gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge teilweise - zumindest vorläufig - Erfolg. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung von Verfahrenshindernissen (Teilrechtskraft) ergibt, dass die Kammer zu Unrecht eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen und damit den Umfang ihrer Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt hat. Durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 13.06.2007 ist keine wirksame Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß erfolgt. Denn bei der erklärten Beschränkung der Berufung handelt es sich nicht um eine Konkretisierung des Rechtsmittels, sondern um eine Teilrücknahme, für die der Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedarf. Einer solchen ausdrücklichen Ermächtigung zur Rechtsmittelbeschränkung hätte der Verteidiger nur dann nicht bedurft, wenn die Beschränkung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nach § 317 StPO erfolgt wäre. In diesem Fall würde es sich bei der Rechtsmittelbeschränkung nicht um eine Teilrücknahme, sondern lediglich um eine Konkretisierung des Rechtsmittels handeln, die nicht den Anforderungen des § 302 Abs. 2 StPO unterliegt. Denn in der Anfechtungserklärung selbst liegt noch keine Aussage darüber, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll. Dieser wird wie bei der Revision erst durch die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist nachfolgende Erklärung bestimmt. Nach Ablauf der Begründungsfrist kann das Rechtsmittel nur noch durch eine Teilrücknahme beschränkt werden (vgl. BGHSt 38, 4; OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 17.05.2005, 1 Ss 62/05; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 08.08.2000, 4 Ss 193/00; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 247; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 302, Rdnr. 29). Die durch den (damaligen) Pflichtverteidiger in dem Schriftsatz vom 13.06.2007 enthaltene Erklärung, die Berufung solle nur auf das Strafmaß beschränkt werden, ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Denn das erstinstanzliche Urteil ist dem Verteidiger am 25.05.2007 wirksam zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründungsfrist am 01.06.2007 endete. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erklärung der Teilrücknahme ist nicht ersichtlich. Der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt war nicht mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet. Selbst wenn der Verteidiger vorher als Wahlverteidiger bevollmächtigt gewesen wäre, würde eine solche Vollmacht nach Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht fortgelten (vgl. BGH, NStZ 1991, 94; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 247; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 302, Rdnr. 23). Der Nachweis der Ermächtigung kann zwar noch nach Abgabe der Erklärung erfolgen, z.B. durch zustimmendes Nicken des Angeklagten zu der in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung des Verteidigers (BGH bei Kusch, NStZ-RR 1999, 262). Im konkreten Sachverhalt enthält das Protokoll der Berufungshauptverhandlung aber nur den Hinweis darauf, dass die Rechtzeitigkeit der auf das Strafmaß beschränkten Berufung festgestellt wurde. Anhaltspunkte für einen Nachweis der Ermächtigung ergeben sich daraus aber nicht. Schließlich kann der Nachweis gegenüber dem Revisionsgericht noch dann erbracht werden, wenn das Berufungsgericht über die - von ihm als wirksam beschränkt behandelte - Berufung entschieden hat (BayObLG MDR 1982, 249). Die dazu im Freibeweis (vgl. BayObLG NStZ 1995, 142) vom Senat vorgenommenen Ermittlungen haben den Nachweis der Ermächtigung jedoch nicht erbracht. Insbesondere ist der Nachweis nicht durch anwaltliche Versicherung des damaligen Verteidigers (vgl. dazu BGH NJW 1952, 273; wistra 2000, 391, 392) erbracht worden. Der Verteidiger hat auf Nachfrage des Senats vielmehr mitgeteilt, er habe die Beschränkung der Berufung ohne vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten erklärt. Das Fehlen der Ermächtigung zur Beschränkung der Berufung hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzusehen ist. Mangels einer wirksamen Beschränkung war die Strafkammer verpflichtet, den Sachverhalt in vollem Umfang festzustellen und rechtlich zu bewerten. Das ist nicht erfolgt. Das angefochtene Urteil war daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen. Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht. |
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