Aktenzeichen: 3 Ss OWi 782/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Die Ahndung der Verweigerung der Personalienangabe nach § 111 OWiG setzt voraus, dass zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung (auch) im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in vollem Umfang überprüft worden ist. Das muss sich aus den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Personalien; Angabe; Verweigerung; Aufforderung; Rechtmäßigkeit; |
Normen: OWiG 111; StPO 267 |
Beschluss: Bußgeldsache gegen M.L. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen vom 31.08.2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30. August 2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 12. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Nichtangabe der Personalien zu einer Geldbuße von 50,00 verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt: Der Betroffene stellte sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX am 28.02.2007 gegen 19:30 Uhr auf den Busparkplatz Die Freiheit am Bahnhof in Essen ab. Dies sah der Zeuge B. vom Ordnungsamt und ging auf ihn zu. Dort angekommen forderte ihn der Zeuge B. wegen eines möglichen Ordnungswidrigkeitsverstoßes gegen ein Parkverbot auf, seine Personalien anzugeben. Dies verweigerte der Betroffene und entfernte sich zunächst kurzzeitig von seinem Fahrzeug. Er kam dann nach kurzer Zeit zurück und fuhr sein Fahrzeug weg, ohne die Personalien anzugeben. Der Betroffene bestreitet, aufgefordert worden zu sein, seine Personalien anzugeben. Wenn man ihn aufgefordert hätte, wäre er selbstverständlich dieser Aufforderung nachgekommen. Zudem habe er sein Fahrzeug dort nicht geparkt, sondern er habe dort neu ein bis zwei Minuten gestanden, da er auf Passagiere von einem Transferbus gewartet habe, der unmittelbar auf dem Busparkplatz einfahren sollte. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Betroffene die Angabe seiner Personalien verweigert hat. Nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Betroffene dort sein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Busparkplatz geparkt hat, so dass er hinsichtlich dieses Vorwurfs freizusprechen war. Nach Darlegung der Beweiswürdigung zum - nicht feststellbaren - Parkverstoß hat das Gericht weiter Folgendes ausgeführt: Nach all dem steht fest, dass aufgrund der Vernehmung der 3 Zeugen dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Voraussetzungen für einen Parkverstoß gemäß §§ 12 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO erfüllt habe. Aus diesem Grunde war er hinsichtlich dieses Tatvorwurfs freizusprechen. Das Gericht sieht jedoch den Verstoß wegen Nichtangabe der Personalien gemäß § 112 OWiG durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen B. als gegeben an. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Betroffene gegen § 111 OWiG verstoßen, da er sich geweigert hat, der zuständigen Verkehrsüberwachungskraft die Angaben über seine Personalien zu machen und hat damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße festzusetzen. Das Gericht hält eine Geldbuße von 50,00 vorliegend für schuldangemessen und ausreichend und hat dementsprechend darauf erkannt. Gegen das vorgenannte Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er unter näheren Ausführungen beantragt. II. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder zu festigen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (vgl. OLG Hamm VRS 56, 42 f). Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl., § 80, Rdn. 3 m.w.N.). Eine solche Rechtsfrage zeigt das angefochtene Urteil darin auf, als durch obergerichtliche Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - nicht ausgeführt worden ist, dass die Ahndung der Verweigerung der Personalienangabe nach § 111 OWiG voraussetzt, dass zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung (auch) im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in vollem Umfang überprüft worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Erfordernis bei Weigerung der Angabe von Personalien bei Aufforderungen gemäß § 163b StPO wegen des Verdachts von Straftaten ausgeführt. Für Aufforderungen im Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 163b StPO i.V.m. § 46 OWiG kann nach diesseitiger Auffassung nichts anderes gelten. Setzt eine Sanktion nach § 111 OWiG die volle Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens bei dem Verdacht einer Straftat voraus, muß dieses Erfordernis bei einer Aufforderung zur Personalienangabe bei dem Verdacht einer bloßen Ordnungswidrigkeit wegen des erheblich geringeren Gewichts des Bußgeldanspruchs erst recht gelten. Nicht jede Verweigerung von Personalangaben, sondern nur die gegenüber der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger erklärt der Gesetzgeber durch § 111 OWiG als Ordnungswidrigkeit. Voraussetzung der Ahntbarkeit der Weigerung ist danach die Rechtmäßigkeit des Auskunftserlangens (vgl. BVerfGE 92, 191 = NJW 1995, 3110; BGH ST 25, 17 = NJW 1972, 204; Rogall in KK-OWiG, § 111 Rdn. 18 - 21; Göhler OWiG a.a.O. Rdn. 15 zu § 111). Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Gerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang, nicht nur formell, sondern auch materiell-rechtlich zu überprüfen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Den Urteilsgründen können Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens des Zeugen B. nicht entnommen werden. Erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist den Urteilsausführungen überhaupt zu entnehmen, dass es sich bei dem Zeugen um eine zuständige Verkehrsüberwachungskraft gehandelt habe. Inwieweit es sich bei dem Auskunftsbegehren des Zeugen B. um ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen gehandelt hat insbesondere angesichts des Umstands, dass das Amtsgericht den Betroffenen hinsichtlich des Parkverstoßes freigesprochen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Inwieweit ein möglicher Ordnungswidrigkeitenverstoß für ausreichend erachtet und ein solcher seitens des Zeugen B. dem Betroffenen dargelegt worden ist, lässt sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Dahingehende Ausführungen sind indes bei einer Verurteilung gem. § 111 OWiG unverzichtbar; die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gem. § 111 OWiG nicht. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen. |
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