Aktenzeichen: 3 Ws 656/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere den Angeklagten, nicht unmittelbar: Ein Rechtsmittel gegen die Bestellung ist daher nicht gegeben. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: Nebenkläger; Beistand; Bestellung; Rechtsmittel; Angeklagter; Zulässigkeit; |
Normen: StPO 397a; StPO 140; StPo 296 |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen versuchten Totschlags, (hier: Beschwerde der Angeklagten gegen die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers). Auf die Beschwerde der Angeklagten vom 24. Oktober 2007 gegen den Beschluss der 22. großen Strafkammer Schwurgericht - des Landgerichts Essen vom 28. August 2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 11. 2007 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Durch Beschluss vom 28.08.2007 hat das Landgericht Schwurgericht Essen die Nebenklage des Geschädigten zugelassen und ihm eine Rechtsanwältin gemäß §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde und führt zur Begründung aus, die Durchführung eines fairen Verfahrens sei nicht gewährleistet, wenn die zum Beistand bestellte Rechtsanwältin des Nebenklägers zugleich als Zeugin vernommen werden müsse. II. Die Beschwerde der Angeklagten ist nicht zulässig, weil diese durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte ist das Vorliegen der Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und es muss sich um ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung handeln. Das erfordert, dass der Betroffene in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere die Angeklagte, jedoch nicht unmittelbar (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NJW 2006, 2057; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 397a, Rdnr. 19). Etwaigen Nachteilen des Beschuldigten wird durch die Bestellung eines notwendigen Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO begegnet; insoweit steht dem Nebenkläger auch kein Beschwerderecht gegen die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers für die Angeklagte zu (OLG Hamm a.a.O.). Das Anwesenheitsrecht des dem Nebenkläger bestellten Beistands in der Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und beschwert die Angeklagte ebenso wenig wie deren Vernehmung als Zeuge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. |
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