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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 189/06 OLG Hamm

Leitsatz: Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens steht der Prozesskostenhilfegewährung unter Beiordnung eines Verteidigers nicht entgegen, wenn der rechtzeitig gestellt Antrag lediglich versehentlich nicht beschieden wurde.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Beiordnung; Nebenklägervertreter; rückwirkend; Verfahrensabschluss; Zulässigkeit

Normen: StPO 397a

Beschluss:

Strafsache
gegen G.H.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Auf den Antrag der Nebenklägerin XX in Herne, gesetzlich vertreten durch deren Eltern in Herne, vertreten durch Rechtsanwalt in Herne, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten am 09. 01. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt gewährt.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 23. November 2005 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die der Senat mit Beschluss vom 14. August 2006 bereits entschieden hat. Im Revisionsverfahren hatte die Nebenklägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu gewähren. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden. Die Nebenklägerin hat nunmehr an die Erledigung dieses Antrags erinnert. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, der Nebenklägerin für die Rechtsmittelinstanz nun noch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu gewähren. Ihren Antrag hat sie wie folgt begründet:

„Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens steht der Prozesskostenhilfegewährung unter Beiordnung eines Verteidigers nicht entgegen. Zwar hat die Bestellung eines Rechtsanwalts und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich keine rückwirkende Kraft (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 397 a Rdn. 15 m. w. N.). Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Antrag lediglich versehentlich nicht beschieden wurde. Die Akten sind dem Senat mit hiesiger Verfügung vom 31.05.2006 (vgl. Bl. 279 ff. Bd. II d. A.) zugeleitet worden. Eine Stellungnahme über den Antrag der Nebenklägerin vom 02.05.2006 (Bl. 278 Bd. II d. A.) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt für das Revisionsverfahren konnte derzeit noch nicht erfolgen, da die gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin noch nicht vorgelegt worden waren. Die erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurden mit Schreiben vom 21.06.2006 (Bl. 289 ff. Bd. II d. A.) nachgereicht und am 28.06.2006 an den Senat – dort eingegangen am 29.06.2006 – nachgesandt (Bl. 287 Bd. II d. A.). Eine Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin erfolgte nicht.
Die Antragstellerin hatte somit alles für die Bestellung des Beistandes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, so dass eine Entscheidung über ihren Antrag möglich gewesen wäre. Insoweit ist auch derzeit noch eine Bestellung eines Beistandes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe mit rückwirkender Kraft möglich, obgleich das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (zu vgl. Senatbeschluss vom 03.07.2003 – 2 Ws 97/03 -, NStZ-RR 2003, 335 f).

Der Antrag ist auch begründet. Die Zulassung der Nebenklage erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.10.2004 (Bl. 58, Leseabschrift Bl. 58 a Bd. I d. A.).
Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO liegen schon bereits deshalb vor, weil die Nebenklägerin bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihre Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen konnte. Im Hinblick auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin bestehen auch keine Bedenken gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.



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