Aktenzeichen: 2 Ss OWi 859/07 OLG Hamm |
Leitsatz: Allein auf die Verweigerung der Akteneinsicht kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Akteneinsicht; Verweigerung, Rechtsbeschwerde; Begründung; Verfahrensrüge |
Normen: StPO 147; OWiG 79; OWiG 80 |
Beschluss: Bußgeldsache gegen E.S. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 15. Oktober 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 05. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 O-WiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffe-nen bzw. seines Verteidigers beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene. Gründe: I. Das Amtsgericht Iserlohn hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschrei-tung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 50,00 sowie wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ei-ner Geldbuße in Höhe von 100,00 festgesetzt und außerdem unter Beachtung des § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. 1. Soweit der Betroffene rügt, seinem Verteidiger sei seitens der Verwaltungsbehörde kei-ne Akteneinsicht gewährt worden, kann die Rechtsbeschwerde vorliegend hierauf nicht gestützt werden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegt jedoch nur dann vor, wenn sie auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Ge-richtsbeschluss beruht. Wird dem Verteidiger nicht oder nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt, so muss er in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung stellen, § 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden muss der Verteidiger einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG herbeiführen. Sodann kann die Rechtsbeschwerde auf eine Beschränkung der Verteidigung gestützt werden. Alles, was sich vor der Hauptverhandlung zugetragen hat, scheidet im Rahmen des § 338 Nr. 8 StPO jedenfalls aus. In Betracht kommen kann in solchen Fällen hingegen § 336 StPO i. V. m. § 147 StPO, sofern sich die Versagung der Akteneinsicht in der Hauptverhandlung ausgewirkt hat. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 08. April 2008 zutreffend ausgeführt hat, ist die gesamte vom Be-troffenen angeführte Problematik ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhand-lung erläutert worden. 2. Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO beanstandet, ist diese Rüge zwar in zulässiger Weise erhoben worden; in der Sa-che ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, sondern dass die Kor-rektheit der Messung ins Blaue hinein angezweifelt worden ist. Bei dem Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Korrekt-heit der Messung handelt es lediglich um eine Beweisanregung, der das Gericht allen-falls nach Amtsaufklärungsgesichtspunkten hätte nachgehen müssen. Das Amtsgericht hat vorliegend den Sachverhalt jedoch umfassend unter Beachtung der Grundsätze des § 77 OWiG aufgeklärt. 3. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht aufgedeckt. Sowohl die Feststellungen als auch die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch halten einer rechtlochen Über-prüfung stand. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG. |
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