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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 139 und 140/08 OLG Hamm

Leitsatz: Eine nur kurze Begründung der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Sperrfristentscheidung reicht dann nicht aus, wenn die Sperrfrist in etwa noch der verbleibenden Reststrafzeit entspricht.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: bedingte Entlassung; Sperrfrist; Begründung;

Normen: StGB 57

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
gegen M.K.
wegen Diebstahls u.a.,
(hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Aussetzung zweier Strafreste),

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29. April 2008 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 07. April 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 05. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass die angeordnete Sperrfrist entfällt.

Gründe:
I.
Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 13. Dezember 2005 wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten verhängt worden. Außerdem ist er durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 21. Mai 2007 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten belegt worden. Zwei Drittel der Strafen waren am 17. März 2008 verbüßt, das Strafende ist auf den 07. November 2008 notiert. Die Strafvoll-streckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluss die Entlassung des Verurteilten nach zwei Dritteln der erkannten Strafe abgelehnt und außerdem gemäß § 57 Abs. 7 StGB n.F. eine Sperrfrist von vier Monaten angeordnet.
Der Verurteilte hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch entsprechend dem Antrag der General-staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist Erfolg. Diese entfällt.

1. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB liegen nämlich nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden. Insbesondere stehen das Bewährungsversagen und die nicht aufgearbeitete Spielsucht sowie die ungeklärte Entlassungssituation – auch nach Auffassung des Senats – einer positiven Prognose entgegen. Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Hamm, NStZ 2004, 685).
Hinzu kommt, dass sich die Strafvollstreckungskammer anlässlich der mündlichen Anhörung am 26. März 2008 einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschafft hat. Sie ist zu der Einschätzung gelangt, eine Erprobung des Beschwerdeführers in Freiheit könne nicht verantwortet werden. Diese Einschätzung teilen im Übrigen der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum in seiner Stellung-nahme vom 26. Februar 2008 und die Staatsanwaltschaft Essen. Dem u.a. auf die persönliche Anhörung gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose der Strafvollstreckungskammer käme nach der ständigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm nur dann in Betracht, wenn diese die Beachtung wichtiger Gesichtspunkte vermissen ließe. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als die Strafvollstreckungs-kammer für einen neuen Entlassungsantrag des Verurteilten gemäß § 57 Abs. 6 StGB a.F., § 57 Abs. 7 StGB n.F. eine Sperrfrist von vier Monaten angeordnet hat.
Die Festsetzung einer Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Vollstreckungsaus-setzung steht nach dem Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 6 a.F., Abs. 7 n.F. StGB -„kann“- im Ermessen der Strafvollstreckungskammer. Bei ihrer Ermessens-entscheidung hat diese neben Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auch die Belange des Verurteilten, der während des Laufs der festgesetzten Sperrfrist grundsätzlich keinen neuen Aussetzungsantrag stellen kann, zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, der Strafvollstreckungskammer durch die Festsetzung einer Sperrfrist die Möglichkeit zu geben, nutzlose und ihre Arbeit belastende Wiederholungsanträge zu verhindern, um so auch nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. April 1999 in 2 Ws 118/99, NStZ-RR 1999, 285). Dabei darf eine Frist - im Interesse des Verurteilten - aber nur für die Zeit festgesetzt werden, in der eine günstige Veränderung der Täterprognose nicht zu erwarten ist. Bei der Bemessung der Länge der Sperrfrist ist außerdem die noch verbleibende Strafzeit angemessen zu berücksichtigen.

Die Begründung in dem angefochtenen Beschluss, eine Veränderung der Prognose sei nicht zu erwarten, lässt nicht erkennen, dass die Strafvollstreckungskammer ihr Ermessen ausgeübt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gegen den Verurteilten, der erstmals die Aussetzung des noch verbleibenden Strafrestes beantragt hat, eine Sperrfrist in Höhe von vier Monaten festgesetzt worden ist. Dies begegnet insbe-sondere deshalb Bedenken, weil der Verurteilte seine Strafe nur noch bis zum 07. November 2008 verbüßen muss und er somit – wenn die Sperrfrist Bestand hätte – erst rund drei Monate vor Ende der Strafzeit einen neuen Aussetzungsantrag stellen könnte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte eine ihm nachteilige, vorliegend erstmalig und von Amts wegen getroffene Aussetzungs-entscheidung nicht beachten und alsbald trotz absehbaren Misserfolgs einen eigenen Antrag stellen werde. Die Sperrfristentscheidung hätte zudem einer ausführlicheren Begründung bedurft, da die Anordnung einer Sperrfrist für den Verurteilten weitreichende Folgen hat. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die verhängte Sperrfrist hier in etwa der noch verbleibenden Reststrafzeit entspricht und mit der Verhängung der Sperrfrist somit praktisch fast der vollständige Vollzug der Strafe angeordnet wird.

Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zur Festsetzung einer neuen Sperrfrist an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, sondern hat selbst entschieden. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verbleibenden Reststrafzeit und vor dem Hintergrund , dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine abschließende Prognose könne aufgrund der erst kurzen Verweildauer des Verurteilten nicht gestellt werden, erschien dem Senat eine Sperrfrist nicht mehr angemessen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.



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