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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 223/08 OLG Hamm

Leitsatz: Eine aktenkundige Dokumentation des Erlasses des durch eine EDV hergestellten Bußgeldbescheides liegt bereits dann vor, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Akten ergibt, dass der Sachbearbeiter die Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen oder seinen Verteidiger verfügt hat.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Bußgeldbescheid; Erlass; EDV; Dokumentation; Namenskrüzel;

Normen: OWiG 67

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen U.W.
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 13. November 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 11. Oktober 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 04. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I. Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt Hagen vom 12. März 2007 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 146,00 € verhängt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden. Dagegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Diesen hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2007 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nach dem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin nicht erschienenen war. Gegen das Verwerfungsurteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. November 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der formellen und materiellen Rüge begründet. Außerdem hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 04. Dezember 2007 zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 28. Januar 2008 als unbegründet verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:

„Insbesondere besteht kein Verfahrenshindernis in Form eines unwirksamen Bußgeldbescheides. Fehler bei der inhaltlichen Abfassung des Bußgeldbescheides oder sonstige Fehler der Verwaltungsbehörde im Verfahren führen nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn besonders schwerwiegende Mängel gegeben sind (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 38, 51). Solche Mängel sind nicht ersichtlich. Der Bußgeldbescheid kann auch durch die EDV hergestellt werden, wenn dies auf einem für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Behörde beruht, d. h. wenn der zuständige Sachbearbeiter den Bußgeldbescheid aktenkundig verfügt hat. Eine solche aktenkundige Dokumentation liegt bereits dann vor, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Akten ergibt, dass der Sachbearbeiter die Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen oder seinen Verteidiger verfügt hat (zu vgl. Göhler, a.a.O., vor § 65 Rdnr. 4 m. w. N.). So verhält es sich hier. Die mit dem Namenskürzel des Sachbearbeiters und dem Verarbeitungsvermerk, aus dem sich die Zustellung des Bescheides an den Betroffenen ergibt, versehene Durchschrift des Bußgeldbescheides (Bl. 16, 16 R d. A.) wurde zu den Akten genommen.

Der von dem Betroffenen gerügte Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m. w. N., § 79 Rdnr. 27 d) kann ausschließlich mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese Rüge ist – auch bei Heranziehung der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht in der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden Form ausgeführt worden. Danach müssen die den Mangel enthaltenen Tatschen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d. m. w. N.; Senatsbeschluss vom 10.10.2003 – 2 SsOWi 598/03 -). Es ist eine vollständige und genaue Darlegung erforderlich, welche Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einzelnen vorgebracht und wie diese vom Gericht beschieden worden sind (zu vgl. Göhler, OWiG, a.a.O., § 74, Rdnr. 48 c). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie teilt bereits nicht den Inhalt des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Bußgeldbescheides mit, so dass vom Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten nicht überprüfbar ist, ob die Voraussetzung des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegeben sind oder ob die Rechtsbeschwerde gem. § 80 OWiG der Zulassung bedarf. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde brauchen nur dann nicht dargelegt zu werden, soweit sie sich aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung und den Beschwerdeanträgen von selbst ergeben (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 f.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Beschwerdeschriften ist der Inhalt des Bußgeldbescheides zu erkennen, so dass auf die entsprechende Darlegung nicht verzichtet werden kann. Zudem fehlt es an einer Darlegung der Urteilsgründe und einer detaillierten Schilderung der Umstände, welche zur Abwesenheit des Betroffenen bei der Hauptverhandlung geführt haben. Der Hinweis auf eine Erkrankung, durch die der Betroffene nicht reisefähig gewesen sei, genügt nicht, zumal das angebotene Attest bislang nicht nachgereicht wurde.

Schließlich deckt auch die in zulässiger Form erhobene Sachrüge, die gegenüber einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG lediglich zur Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen, führt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2005 – 2 SsOWi 328/05 – m. w. N.), - wie oben ausgeführt – Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.“

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



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