Aktenzeichen: 2 Ss OWi 226/08 OLG Hamm |
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auch auf ein Sachverständigengutachten stützt. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; Anforderungen; Urteilsgründe; Sachverständigengutachten; |
Normen: StPO 261; StPO 267 |
Beschluss: Bußgeldsache gegen K.D. wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 18. Januar 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 16. Januar 2008 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 04. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese gem. § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 StPO zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Das Amtsgericht hat zu Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des Pkw zum Vorfallszeitpunkt ausgeführt: Der Betroffene, der zunächst bestritten hat, das Fahrzeug geführt zu haben, hat sich im Hauptverhandlungstermin am 16.01.2008 nicht mehr zur Sache eingelassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Dr. K. im Gutachten vom 06.10.2007 und dem mündlich erstatteten Gutachten vom 16.01.2008 steht jedoch nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene zur Tatzeit Führer des Fahrzeugs gewesen ist und es sich bei dem Betroffenen um die auf dem Radarfoto Bl. 1, 2, 33 d. A. abgebildete Person handelt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 03. April 2008 ausgeführt: Die Ausführungen des Tatrichters zu seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Stützt ein Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2005 1 SsOWi 89/05 m. w. N.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 43 d m. w. N.). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit eines anthropologischen Identitätsgutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es dabei über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsausprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben (zu vgl. Thüringer OLG DAR 2006, 523 ff. m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil des Amtsgerichts noch gerecht. Eine wirksame Bezugnahme auf das Messfoto gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG ist erfolgt. Zwar fehlen die grundsätzlich erforderlichen (zu vgl. BGH NJW 2000, 1350 ff. m. w. N.) Angaben zum Verbreitungsgrad der verschiedenen Merkmalsausprägungen, d. h. zu deren Häufigkeit und Seltenheit, und konkrete Angaben dazu, auf welche Art und Weise die Sachverständige die Übereinstimmungen ermittelt hat. Das Amtsgericht teilt jedoch ausführlich und detailliert mit, auf welche und wie viele übereinstimmende Körpermerkmale die Sachverständige ihre Beurteilung gestützt hat und welche Schlüsse die Gutachterin aus den festgestellten Übereinstimmungen gezogen hat. Dabei nimmt es einen ins Einzelne gehende Vergleich aller festgestellten, übereinstimmenden Merkmale vor und führt rechtsfehlerfrei aus, dass aufgrund der völligen Identität der festgestellten Merkmale der Rückschluss auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen zu ziehen sei. Das Amtsgericht hat dabei auch die Möglichkeit, ob einnaher Verwandter als Fahrer zur Tatzeit in Betracht kommt, nicht außer Acht gelassen. Anhaltspunkte dafür haben sich ausweislich der Urteilsgründe nicht ergeben. Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Zwar handelt es sich bei dem vom Verkehrsverstoß abgefertigten Lichtbild, das der Senat aufgrund der i. S. d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG ordnungsgemäßen Bezugnahme in Augenschein nehmen kann, um ein zumindest nicht gutes Lichtbild, da zumindest nicht alle Gesichtszüge des Betroffenen zu erkennen sind. Das Lichtbild lässt jedoch wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, noch eine Identifizierung des Betroffenen zu. Die insoweit vom Amtsgericht angeführten Merkmale sind ausreichend i. S. d. obergerichtlichen Rechtsprechung. Dabei handelt es sich insbesondere um individuelle Merkmale, aufgrund derer der Betroffene intuitiv wiedererkannt werden kann. Da auch im Übrigen die amtsgerichtlichen Feststellungen zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung den obergerichtlichen Anforderungen entsprechen, war das Rechtsmittel mit der sich aus § 473 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. |
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