Aktenzeichen: 1 VAs 20/08 OLG Hamm |
Leitsatz: Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von dem Vollstreckungsplan abzuweichen und den Verurteilten unmittelbar in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zu laden, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das OLG hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde. Dies enthebt die Vollstreckungsbehörden aber nicht von der Verpflichtung, auch das Resozialisierungsinteresse eines Verurteilten bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Justizverwaltungssache |
Stichworte: Strafvollzug; Verlegung; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung; |
Normen: StVollzG 8; EGGVG 28; |
Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend Y.K. wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Ladung in den offenen Vollzug). Auf den Antrag des Betroffenen vom 25. Januar 2008 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 29. November 2007 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 14. Januar 2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 04. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen: Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zurückverwiesen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Der Geschäftswert wird auf 2.500,- festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. August 2006, rechtskräftig seit dem 22. Mai 2007, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit Verfügung vom 23. August 2007 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Betroffenen zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf geladen. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18. September 2007 beantragt, den Betroffenen in den offenen Vollzug einzugliedern, da er seit dem 1. Juni 2007 ein festes Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer, welches zuvor lediglich auf Zeit abgeschlossen gewesen sei, habe. Einen entsprechenden Arbeitsvertrag hat er vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat am 9. Oktober 2007 den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen um Zustimmung zur Ladung in eine an sich unzuständige Anstalt gebeten und dem Betroffenen zugleich Strafaufschub für einen Zeitraum von vier Monaten gewährt. Mit Schreiben vom 16. November 2007 hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes mitgeteilt, dass mit Erlass vom 8. November 2005 (4431-IV.28) das Justizministerium NRW bestimmt habe, dass verurteilte Personen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden, ausnahmslos in Anstalten des geschlossenen Vollzuges unterzubringen seien. Er habe daher von einer weiteren Prüfung gemäß § 26 Abs. 2 StrVollStrO abgesehen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat dem Betroffenen den Inhalt dieses Schreibens mitgeteilt und ihn aufgefordert, sich umgehend in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf zu stellen, da dies die zuständige Anstalt sei, an die die Vollstreckungsbehörde aufgrund des Vollstreckungsplanes gebunden sei. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er erneut auf das bestehende Arbeitsverhältnis hingewiesen, darüber hinaus die gefestigte familiäre Situation des Verurteilten als Argument für eine Eingliederung in den offenen Vollzug herangezogen. Dieser lebe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern ununterbrochen in einem Haushalt. Im Jahre 2001 habe er ein Einfamilienhaus erworben, dessen Finanzierung über einen Zeitraum von 31 Jahren vertraglich geregelt sei. Falls das Arbeitseinkommen des Betroffenen wegfalle, könne der Finanzierungsplan nicht eingehalten werden. Im Übrigen weist der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass der Verurteilte mit Ausnahme der dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf zugrunde liegenden Straftaten ein straffreies Leben geführt hat. Darüber hinaus beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass die Vollstreckungsbehörden vor jedem Strafantritt eine Ermessensentscheidung zu treffen hätten, ob der Verurteilte die Voraussetzungen für den offenen Vollzug mitbringe, wobei u.a. das Vorhandensein eines festen Arbeitsplatzes eine entscheidende Rolle spiele. Indem die Staatsanwaltschaft Düsseldorf im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Eingliederung des Verurteilten in den offenen Vollzug von vornherein mit dem Hinweis auf den Erlass des Justizministeriums vom 8. November 2005 unterlassen hätte, hätte sie ihr pflichtgemäßes Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 12. Dezember 2007 das erneute Strafaufschubgesuch des Betroffenen abgelehnt hatte, hat der Antragsteller sich am 28. Dezember 2007 zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf gestellt. Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Soweit die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Antrag auf Einweisung in einer Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zurückgewiesen hat, sehe ich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einer abweichenden Entschließung auch aufgrund des Beschwerdevorbringens keinen Anlass. Die Ladung zum Strafantritt entspricht den gesetzlichen Vorschriften sowie dem Vollzugsplan. Im Übrigen ist ungeachtet des Umstandes, dass der von Ihnen beanstandete Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2005 keine Gesetzeskraft hat, diesem gleichwohl der jedermann einsichtige und nachvollziehbare Grundgedanke zu entnehmen, dass in Anbetracht der der Verurteilung Ihres Mandanten zugrunde liegenden Straftaten gerade auch der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere von Kindern bezweckt ist und kaum jemand Verständnis dafür aufbringen könnte, Ihren Mandanten einer anderen Einrichtung als dem geschlossenen Strafvollzug zuzuführen. Soweit im Übrigen durch die Strafvollstreckung Ihr Mandant seinen Arbeitsplatz möglicherweise verlieren wird, vermag ich nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen dieser Umstand die gebotene Strafvollstreckung in der gebotenen Weise hindern sollte. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf einen Antrag des Betroffenen auf Strafunterbrechung gemäß § 456 StPO erneut abgelehnt. Der Antrag des Betroffenen vom 8. Februar 2008 auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2008 zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008, eingegangen beim Oberlandesgericht Hamm am 13. Februar 2008, hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2007 wiederholt. II. Der form- und fristgerecht angebrachte Antrag hat einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschließung. Zwar unterliegt die angefochtene Entscheidung nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von dem Vollstreckungsplan abzuweichen und den Verurteilten unmittelbar in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zu laden, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Abweichen vom Vollstreckungsplan sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359; OLG Frankfurt, NStZ 2007, 173; Senatsbeschluss vom 31. Dezember 2007 - 1 VAs 91/07 -). Diese eingeschränkte Überprüfung lässt vorliegend besorgen, dass die Vollstreckungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht hinreichend ausgeübt hat. Welche Justizvollzugsanstalt für den Strafvollzug eines Verurteilten zuständig ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem nach § 152 Abs. 1 StVollzG erlassenen Vollstreckungsplan. Dies ist vorliegend bezüglich des Verurteilten nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen (AV des JM vom 16. September 2003 - 4431-IV B. 28 -) die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, wobei die Verbüßung in einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges bei dem Betroffenen, gegen den eine Strafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu vollziehen ist, auf dem Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2005 - 4431-IV B. 28 - beruht. Danach sind solche Verurteilte von der (bisher auch für sie geltenden) Originärzuständigkeit des offenen Vollzuges ausgenommen und zum Strafantritt von der Vollstreckungsbehörde ausnahmslos in Anstalten des geschlossenen Vollzuges einzuweisen bzw. zu laden. Diese mit dem Vollstreckungsplan als Verwaltungsvorschrift nach allgemeinen Merkmalen getroffene Festlegung der Vollzugszuständigkeit bedeutet für die Verwaltung eine Selbstbindung (OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359). Die Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften muss aber ihrerseits verfassungskonform sein und enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, im Einzelfall zu überprüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, für welche die Selbstbindung gedacht war (BVerwGE 100, 335). Sie reicht grundsätzlich nicht so weit, dass sie nicht erlauben würde, wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BVerwGE 70, 127). Dem entspricht die in § 26 Abs. 1 S. 1 StrVollstrO getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift kann von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans bezüglich der örtlichen oder der sachlichen Vollzugszuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag aus den Gründen des § 7 Abs. 4 StVollzG, § 8 Abs. 1 StVollzG, §§ 65, 85 und 152 Abs. 2 S. 2 StVollzG abgewichen werden. Während nach Beginn des Vollzuges eine solche Abweichung im Wege der Verlegung möglich ist, erfolgt die Abweichung vor Beginn des Vollzuges durch Einweisung (§ 26 Abs. 2 S. 1 StrVollstrO). Damit kann dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Verurteilten, soweit dieses durch die Unterbringung in einer bestimmten Anstalt oder in einem bestimmten Anstaltstyp berührt ist, nicht erst im Stadium des Vollzuges, sondern bereits im Vollstreckungsverfahren auch dann Rechnung getragen werden, wenn der Vollstreckungsplan eine entsprechende Flexibilität nicht aufweist. Die Entscheidung über eine Abweichung vom Vollstreckungsplan trifft die Strafvollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beteiligung der jeweiligen Strafvollzugsbehörden unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die vorliegenden Entscheidungen der Strafvollstreckungsbehörden, in denen sie eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Eingliederung des Antragstellers in den offenen Vollzug von vornherein mit dem Hinweis auf den Erlass des Justizministeriums vom 8. November 2005 unterlassen haben, lassen besorgen, dass sie ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt haben. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der hinter dem Erlass des Justizministeriums vom 8. November 2005 stehende Grundgedanke, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere von Kindern zu berücksichtigen ist, von wesentlicher Bedeutung bei der Entscheidung, ob ein solchermaßen Verurteilter in den offenen Vollzug geladen werden kann, ist. Dies enthebt die Vollstreckungsbehörden aber nicht von der Verpflichtung, auch das Resozialisierungsinteresse eines Verurteilten bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat vor allem geltend gemacht, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, falls er nicht sofort in eine Anstalt des offenen Vollzuges eingewiesen werde. Das Bundesverfassungsgericht hat in der bereits angesprochenen Entscheidung vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 - ausgeführt, Arbeit sei ein wichtiges Mittel der sozialen Integration. Der Gesetzgeber habe die Arbeit in sein Resozialisierungskonzept einbezogen und sehe darin einen Weg, um Fähigkeiten zur Schaffung der Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern. Für einen Gefangenen werde ein schon vor Antritt der Strafe bestehendes festes Arbeitsverhältnis aber regelmäßig nur erhalten bleiben, wenn der Freiheitsentzug ihn nicht oder nur für kurze Zeit an der Arbeitsleistung hindere. Dies verlange eine Gestaltung der vollstreckungs- und vollzugsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprozesse derart, dass bei Gefangenen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes objektiv die Voraussetzungen für eine Weiterarbeit im Freigang erfüllen, ein Arbeitsplatzverlust nach Möglichkeit vermieden werde. Diese Gesichtspunkte sind vorliegend bei den behördlichen Entscheidungen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden. Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat insoweit lediglich ausgeführt, der Umstand, dass der Betroffene seinen Arbeitsplatz möglicherweise verlieren werde, könne die gebotene Strafvollstreckung in der gebotenen Weise nicht hindern. Hierdurch wird deutlich, dass die Vollstreckungsbehörde die Bedeutung eines Arbeitsplatzes für einen Gefangenen verkannt und unbeachtet gelassen hat, dass ein Arbeitsplatzverlust nach Möglichkeit zu verhindern ist. Die Vollstreckungsbehörde hat somit einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht in ihre Ermessensentscheidung mit einbezogen. Demzufolge waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zur Neubescheidung zu verpflichten. Damit ist indes noch keine Aussage darüber getroffen worden, ob der Antragsteller in den offenen Vollzug zu laden ist. Bei der erneuten Entscheidung ist allerdings die Tatsache, dass der Betroffene über einen festen Arbeitsplatz verfügt, in die Entscheidung einzustellen, wobei die Vollstreckungsbehörden sich nicht darauf zurückziehen können, das Arbeitsverhältnis sei erst nach Rechtskraft der Verurteilung begründet worden, da der Betroffene bereits vor diesem Zeitpunkt beschäftigt war, wenngleich auch nur auf Zeit. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der erneuten Entscheidung noch über den Arbeitsplatz verfügt und ob ggf. die Ausübung der Tätigkeit auch aus dem geschlossenen Vollzug heraus, z.B. durch die Gewährung von Freigang, möglich ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO. |
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