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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 793/07 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein anthropologisches Sachverständingengutachten stützt.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; anthropolisches Gutachten;

Normen: StPO 267

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen B.H.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 28.08.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 05. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 81 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 28.08.2007 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 125,00 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 05.08.07 (richtig wohl: 05.08.2006) befuhr der Betroffene gegen 14:51 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX die B 513 in 33428 Harsewinkel in Fahrtrichtung Marienfeld. In Höhe der außerhalb geschlossener Ortschaft 45 Meter hinter der Einmündung Tüllheide gelegenen stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Typs Traffiphot-S betrug seine Fahrtgeschwindigkeit mindestens 96 km/h. Etwa 525 m vor der Messstelle ist durch Zeichen 274 (§ 41 StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt. 270 Meter vor der Messstelle wird durch ein weiteres Zeichen 274 (§ 41 StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Alle Verkehrszeichen sind weithin sichtbar.“

Der Betroffene hat bestritten, Fahrer des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein.
Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung davon, dass es sich bei der auf dem Messfoto abgebildeten Person um den Betroffenen handelt, auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H..

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt auf die erhobene Sachrüge zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Gütersloh.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten, die nicht unter Anwendung eines allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahrens erstattet worden sind, wie es bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten der Fall ist (vgl. BGH NStZ 2005, 458; NJW 2000, 1350), nicht gerecht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2000, 1351; NJW 1992, 3081).

Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Schlüssigkeit des eingeholten anthropologischen Gutachtens nicht.

Zwar werden zweiundzwanzig von dem Sachverständigen festgestellte übereinstimmende Körpermerkmale, die sowohl die auf dem Messfoto abgebildete Person als auch der Betroffene auf dem von dem Sachverständigen angefertigten Polaroidfoto aufweisen, aufgeführt und wird auch mitgeteilt, auf welche Art und Weise der Sachverständige die festgestellten Übereinstimmungen ermittelt hat. Hinsichtlich der Beurteilung des Aussagewertes der in Betracht kommenden morphologischen Übereinstimmungen in Bezug auf die Häufigkeit oder Seltenheit des einzelnen Merkmals durch den Sachverständigen wird zudem dargelegt, dass dieser in Bezug auf sieben dieser Merkmale zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Kombination dieser Merkmalsausprägungen mit einer Häufigkeit von 1: 580.000 auftritt, sowie, dass der Bruder des Betroffenen, der Zeuge H., als Fahrer des gemessenen Fahrzeugs nicht in Betracht kommt, da u.a. hinsichtlich sechs im einzelnen aufgeführter Gesichtsmerkmale keine Übereinstimmung zwischen der Person, die auf dem Messfoto zu sehen ist, und diesem Zeugen, von dem der Sachverständige ebenfalls ein Vergleichsfoto angefertigt hatte, besteht. Auch wird ausgeführt, dass der Sachverständige „die Merkmale und ihre Einordnung in einem festgelegten Ranking anhand von etwa 4000 Fotos vorgenommen hat.

Diese Angaben reichen jedoch nicht aus, um die Bewertung der Beweisbedeutung der Merkmalsausprägungen durch den Sachverständigen nachvollziehen zu können. Insbesondere ist keine Beurteilung dahingehend möglich, ob das von dem Sachverständigen herangezogene Vergleichsmaterial als repräsentativ angesehen werden kann, also ob es das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt oder ob es sich bei der Bewertung der Beweisbedeutung der übereinstimmenden Merkmale durch den Sachverständigen nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der abgegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage erheblich relativieren (vgl. BGH NStZ 2000, 106; NStZ1992, 554; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 – Ss OWi 4/07 - , veröffentlicht unter BeckRS 2008 01678 in beck-online.beck.de; Thüringer OLG, VRS 110, 424; OLG Celle, NZV 2002, 472).
Es wird nämlich weder konkretisiert, um welches Fotomaterial es sich bei den 4000 Fotos handelt noch wird dargelegt, auf welcher Basis das „Ranking“ des Sachverständigen beruht und welchen Regeln dieses folgt.
Darüber hinaus fehlen Ausführungen dazu, aufgrund welcher Berechnungen der Sachverständige zu dem konkreten Ergebnis 1:580.000 hinsichtlich der Häufigkeit des kombinierten Auftretens bestimmter sieben morphologischer Merkmale gelangt ist. Bei einer Anwendung der Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung wären die unterschiedlichen Regelungen für die Berechnung von Gesamtwahrscheinlichkeiten bei unabhängig voneinander variierenden Merkmalen einerseits sowie bei nur gehäuft in Kombination miteinander auftretenden Merkmalen anderseits (vgl. dazu OLG Braunschweig a.a.O. m. w. N.) zu beachten gewesen.

Nicht angegeben wird auch, welche konkrete Wahrscheinlichkeitsprognose der Sachverständige im Gesamtergebnis in Bezug auf eine mögliche Täterschaft des Betroffenen gestellt hat. Mitgeteilt wird ebenfalls nicht, ob neben den zweiundzwanzig Merkmalsübereinstimmungen auch Abweichungen festgestellt worden sind, sowie, wie diese gegebenenfalls bewertet worden sind, so dass der Senat nicht zu überprüfen vermag, ob die Überzeugungsbildung des Amtsrichters in Bezug auf die Täterschaft des Betroffenen rechtsfehlerfrei ausschließlich auf das Sachverständigengutachten gestützt worden ist.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gütersloh zurückzuverweisen.

Da bereits die Sachrüge in vollem Umfang Erfolg hat, kann es dahin gestellt bleiben, ob die außerdem erhobene Verfahrensrüge hier durchgreift.



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