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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 487/08 OLG Hamm

Leitsatz: Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen den Verwerfungsbeschluss zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, führt dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird.

Senat: 3

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Rechtsbeschwerdebegründungsfrist; Ablauf; Verwerfung;

Normen: StPO 346; OWiG

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
Der Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 05.03.2008 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Vorrechts von Fußgängern an Fußgängerüberwegen gem. §§ 26 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 112 BKatVO zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Der Betroffene hat hiergegen am 12.03.2008 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das Urteil ist dem insoweit bevollmächtigten Verteidiger des Betroffenen am 05.05.2008 zugestellt worden. Bereits am 23.05.2008 erließ das Amtsgericht den nunmehr angefochtenen Beschluss, mit dem es den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen hat, weil dieser nicht fristgerecht begründet worden sei. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 02.06.2008 zugestellt worden. Am gleichen Tage hat der Betroffene auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt. Eine Rechtsbeschwerdebegründung ist bis heute nicht zu den Akten gelangt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
1. Der nach §§ 80 Abs. 4 OWiG, 346 Abs. 2 StPO statthafte Antrag des Betroffenen hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht am 23.05.2008 den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 80 Abs. 4, 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts waren zu diesem Zeitpunkt die Rechtsbeschwerdeanträge und die Rechtsbeschwerdebegründung noch nicht nicht rechtzeitig angebracht. Vielmehr lief die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages und der Rechtsbeschwerde noch bis zum 05.06.2008 (§ 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO).
Zwar hat der Betroffene auch nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses bis heute die Rechtsbeschwerde bzw. seinen Zulassungsantrag nicht begründet. Dies schließt jedoch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht etwa deswegen aus, weil der Beschluss im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und deswegen die rechtsfehlerhafte Verfrühung sich nicht ausgewirkt hätte.
Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen den Verwerfungsbeschluss zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war (anders, wenn die Zustellung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erfolgt wäre, vgl. BayObLG NStZ 1995, 142, 143), muß dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu führen, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird. Dem Betroffenen kann nicht zugemutet werden, in Kenntnis der negativen Entscheidung des Amtsgerichts rein vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist die eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen. Vom Betroffenen kann sinnvollerweise die Einreichung einer Beschwerdebegründung erst dann verlangt werden, wenn der seine Rechtsbeschwerde verwerfende Beschluß des Amtsgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben worden ist (BayObLG Beschl. v. 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93 - juris). Dieser - vom BayObLG entwickelte - Lösungsweg erscheint gegenüber der anderen Alternative, nämlich dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren, vorzugswürdig. Ihrem Wortlaut nach sind die Wiedereinsetzungsvorschriften der §§ 44 ff. StPO nicht anwendbar, da der Betroffene als solches durch den angefochtenen Beschluss nicht gehindert war, seine Rechtsbeschwerde dennoch fristgerecht zu begründen. Andererseits muss dem vorzeitigen Abschneiden des rechtlichen Gehörs durch eine verfrühte Entscheidung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden, so dass nur der dargestellte Lösungsweg verbleibt.
2. Aus diesen Gründen scheidet auch eine Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aus, vielmehr beginnt die Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung (erneut) mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses (vgl. BayObLG a.a.O.). Nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird dann ggf. vom Amtsgericht erneut zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen nach § 346 Abs. 1 StPO vorliegen.


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