Aktenzeichen: 1 Ws 469 u. 472/08 OLG Hamm |
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer akustischen Besuchsüberwachung. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: akustische Besuchüberwachung; Voraussetzungen; Anordnung; konkrete Tatsachen |
Normen: StPO 119; UVollzO Nr. 27 |
Beschluss: Strafsache gegen J.K. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: 1. Haftbeschwerde des Angeklagten 2. Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung). Auf die (Haft-) Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 35. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. April 2008 sowie auf die Beschwerde des Angeklagten vom 19. Juni 2008 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. Mai 2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 07. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: 1. Die (Haft-) Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 2. Der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Strafkammer vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten dieser Beschwerde an den Vorsitzenden der 35. Straf- kammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde in dem vorliegenden Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 11. April 2007 am 17. Oktober 2007 vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit dem 29. Oktober 2007 ununterbrochen im Vollzug der Untersuchungshaft. Die 35. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat den Angeklagten inzwischen in der Hauptverhandlung vom 24. April 2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 59 Fällen und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung nach Maßgabe des verkündeten Urteils angeordnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte, der einen Freispruch angestrebt hatte, Revision eingelegt hat. 1) Gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts hat der Angeklagte (Haft)Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, der Zeuge K.H. habe ihn in der Hauptverhandlung zu Unrecht belastet. Der Haftbefehl sei deshalb aufzuheben. 2) Mit einem von ihm selbst gefertigten Schreiben vom 24. Mai 2008 hat der Angeklagte außerdem beantragt, die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung aufzuheben. Der Vorsitzende der 35. Strafkammer hat diesen Antrag mit Beschluß vom 26. Mai 2008 zurückgewiesen, weil ein Absehen von dieser Maßnahme nur im Ausnahmefall möglich sei, der hier aber nicht vorliege. Der Betroffene habe zur Sache keine Angaben gemacht, deshalb sei zur Vermeidung des Austausches von Informationen über Hintergründe und weitere Beteiligte ... die Überwachung aller Gespräche weiterhin erforderlich. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 19. Juni 2008 Beschwerde eingelegt. Die Strafkammer bzw. der Vorsitzende der 35. Strafkammer haben den Beschwerden nicht abgeholfen. II. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. Während die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen war, war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der akustischen Besuchsüberwachung ein jedenfalls vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen. 1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Haftbeschwerde u. a. wie folgt Stellung genommen: Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Umstand, dass das Landgericht nach Durchführung eines rechtsstaatlichen Regeln unterworfenen Erkenntnisverfahrens zu der Überzeugung von der Täterschaft und Schuld des Angeklagten gelangt ist, die fehlende Rechtskraft des Urteils steht der Annahme einer hohe Wahrscheinlichkeit strafbaren Handelns in der festgestellten Weise nicht entgegen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2005 4 Ws 340/05 m. w. N.). Gegen den Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nach der erstinstanzlichen Verurteilung an Intensität zugenommen hat, denn seine Hoffnung, mit seinen durch die Strafkammer zu Recht als lebensfern gekennzeichneten Einlassungen zur Herkunft des bei ihm sichergestellten Bargeldes einer Verurteilung zu entgegen, hat sich als nicht belastbar erwiesen. Trotz der durch Anrechnung vollzogener Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Haftzeiten überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte für den Fall seiner Freilassung dem weiteren Verfahren und insbesondere der Strafvollstreckung nicht stellen wird. Insofern ist zu berücksichtigen, dass er bereits unter falschen Personalien aufgetreten ist und ersichtlich über Kontakte zu Strukturen der internationalen organisierten Rauschgiftkriminalität verfügt bzw. in diese eingebunden ist. Bei diesem Sachverhalt sind mildere Maßnahmen nicht geeignet, den von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz zu beseitigen oder so erheblich zu mindern, dass es des Vollzuges der Untersuchungshaft nicht bedarf, um sich seiner nachhaltig zu versichern. Das Strafverfahren gegen ihn ist mit dem in Haftsachen gebotenen Nachdruck gefördert worden und die Fortdauer des Vollzuges der Untersuchungshaft erscheint auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer nicht unverhältnismäßig. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung. 2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der akustischen Besuchs-überwachung ist gem. § 304 Abs. 1 i. V. m. Nr. 74 Abs. 1 UVollzO statthaft und hat auch in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den Vorsitzenden der 35. Strafkammer. Der Angeklagte ist insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Gem. § 119 Abs. 3 StPO i. V. m. Nr. 27 der UVollzO dürfen einem Untersuchungsge-fangenen nur solche Freiheitsbeschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt erfordert. Zweck der Untersuchungshaft und nur über diesen Aspekt ist vorliegend zu befinden, weil die Ordnung der Anstalt durch das Begehren des Angeklagten soweit ersichtlich nicht berührt wird ist es, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen (vgl. dazu BVerfGE 32, S. 87, 93). Im Einzelnen dient die Untersuchungshaft den Zielen, die Anwesenheit des jeweiligen Beschuldigten im Strafverfahren zu gewährleisten, Störungen der Tatsachenermittlungen durch Beweisvereitelung oder erschwerung zu verhindern und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel zu sichern (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, vor § 112 Rdnr. 4 m. w. N.; Nr. 1 Abs. 1 UVollzO). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte trägt die angefochtene Entscheidung die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu u. a. wie folgt Stellung genommen: Indes ist durch das auf Freiheitsstrafe lautende Erkenntnis und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die gebotene umfassende Aufklärung der Tat (vorläufig) abgeschlossen. Mithin ist die Anordnung beschränkender Maßnahmen unter keinem Gesichtspunkt mehr geeignet, zur Gewährleistung eines geordneten Strafverfahrens beizutragen. Unbeschadet davon, dass die vorbezeichneten Zwecke der Untersuchungshaft immer nur für jenes Verfahren Geltung beanspruchen können, in welchem Untersuchungshaft tatsächlich vollzogen wird oder für welches sie zumindest (als Überhaft) notiert ist, lässt sich den Vorgängen weder entnehmen, dass der Angeklagte konkrete, den Ermittlungsbehörden angesichts der Dauer des Verfahrens inzwischen als bekannt zu erwartende weitere Beteiligte zu schützen versuchen könnte, noch dass nachprüfbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er entweder Verdunklungshandlungen vornehmen oder Straftaten aus dem Vollzug der Untersuchungshaft heraus fortsetzen könnte. Ebenso wenig ergeben sich aus dem angefochtenen Beschluss oder sonst aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nicht akustisch überwachte Besuche der Vorbereitung und Förderung von Fluchtplänen dienen könnten. Allein die Tatsache, dass sich der Angeklagte nach dem derzeitigen Verfahrensstand eine längere Strafvollstreckung zu vergegenwärtigen hat, reicht nicht aus, eine derartige Besorgnis zu begründen. Angesichts des verfassungsmäßig verbrieften Freiheitsgrundrechts des Angeklagten hat der zur Haftentscheidung berufene Richter vielmehr stets um Einzelfall zu prüfen und konkret darzulegen, welche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Fluchtvorbereitungen getroffen werden könnten (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.08.2004 1 Ws 227/04 -, 31.10.2006 1 Ws 734/06 und 01.10.2007 1 Ws 693/07 m.w.N.). Entsprechend kann die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer keine Bestand haben. Auch diesen Ausführungen tritt der Senat bei und weist ergänzend darauf hin, dass der Vorsitzende der 35. Strafkammer auch in früheren Verfahren bereits auf die hier genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung hingewiesen wurde. |
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