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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 707/08 OLG Hamm

Leitsatz: Der Tatrichter genügt den an die Feststellungen des Urteils zu stellenden Mindestanforderungen bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des ProViDa-Systems ermittelt worden ist, grundsätzlich nur, wenn er die Art des angewandten Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit angibt.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Urteilsgründe; standardisiertes Messverfahren;

Normen: StPO 267; StVO 3

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen C.L.
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 20. Juni 2008 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 09. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 20. Juni 2008 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

„...
Der Betroffene überschritt mit dem von ihm geführten Pkw mit dem Kennzeichen XXXXXX am 27.07.2007 gegen 12.26 Uhr auf der A 45 in Fahrtrichtung Frankfurt, die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 33 km/h.

Die Überschreitung wurde mittels Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt mit Messfahrzeug (ProViDa 2000) festgestellt.

Die Messung hat der Betroffene nicht angezweifelt.“

III.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten ProViDa-Systems ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung des BGH anerkannt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.09.2003 – 2 SsOWi 518/03 – m. w. N.). Der Tatrichter genügt daher den an die Feststellungen des Urteils zu stellenden Mindestanforderungen, wenn er die Art des angewandten Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit angibt. Dieser vereinfachten Darlegungspflicht genügt das Urteil indes nicht. Zwar wird die Art des angewandten Messverfahrens – ProViDa 2000 – angegeben. Es fehlen jedoch jegliche Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug, insbesondere ob überhaupt ein Toleranzabzug vorgenommen worden ist. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei der festgestellten Geschwindigkeit um die tatsächlich gefahrene oder um die bereits um den Toleranzwert bereinigte Geschwindigkeit handelt. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es somit nicht möglich zu überprüfen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Bei einer Messung der hier vorliegenden Art ist es, um möglichen Fehlern Rechnung zu tragen, ausreichend, wenn bei Fehlen besonderer Umstände ein Toleranzwert von 5 % der ermittelten Geschwindigkeit bei Wert über 100 km/h berücksichtigt wird (zu vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 15.08.2006 – 2 SsOWi 455/06 -). Ob dieser Toleranzwert berücksichtigt oder ob rechtsfehlerhaft ein geringerer Toleranzwert abgezogen wurde, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollzogen werden.

Die Angaben des Toleranzwertes ist auch nicht ausnahmsweise wegen des Vorliegens eines Geständnisses entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1993, 3081 m. w. N.) bedarf es nur dann der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein. Die in den Urteilsgründen festgehaltene Feststellung, der Betroffene habe die Messung nicht angezweifelt, bedeutet jedoch nicht, dass er uneingeschränkt einräumt, mindestens die gemessene Geschwindigkeit gefahren zu sein, sondern beinhaltet lediglich allein, dass er die Zuverlässigkeit des Geräts und das Ergebnis der Messung nicht bezweifelt. In diesem Fall ist die Angabe des Toleranzwertes nicht entbehrlich (zu vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1999 – 2 SsOWi 105/99), zumal ausweislich des Protokollberichtigungsbeschlusses vom 29.07.2008 der Verteidiger lediglich erklärt hat, eine Beweisaufnahme zur Korrektheit der Messung sei nicht erforderlich, man müsse sich nur über die Frage der Verhängung eines Fahrverbots unterhalten.“

Dem tritt der Senat unter ausdrücklichen Hinweis auf die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte ständige Rechtsprechung des Senats, die der aller Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm entspricht, bei. Demgemäss war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.



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