Aktenzeichen: 4 SsOWi 477/08 OLG Hamm |
Leitsatz: Mit der rechtzeitigen Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist ein Verfahrenshindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung entstanden. |
Senat: 4 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Einspruch; Rücknahme; Verfahrenshidnernis; |
Normen: OWiG 67 |
Beschluss: Bußgeldsache gegen E.L. wegen Ordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 22. April 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schifffahrtsgericht Dortmund vom 04. April 2008 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm als Schifffahrtsobergericht am 08. 07. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Das angefochtene Urteil wird auf Kosten der Landeskasse aufgehoben. Gründe: Das Amtsgericht Schifffahrtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 04. April 2008 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 04. Juli 2007 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die zulässig und begründet ist. Der Betroffene hatte seinen Einspruch bereits vor der Hauptverhandlung wirksam mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 03. April 2008 zurückgenommen. Zwar ist dieser Schriftsatz offenbar nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zu den Akten gelangt, ausweislich des Sendeaufdruckes auf dem Schriftsatz vom 03. April 2008 ist dieser jedoch noch vor dem Hauptverhandlung am 03. April 2008 um 18.47 Uhr bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen. Die Bevollmächtigten waren auch ausweislich der Vollmacht (Bl. 23 d. A.) zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt. Mit der rechtzeitigen Rücknahme des Einspruchs ist ein Verfahrenshindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung entstanden, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. |
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