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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 680/07 OLG Hamm

Leitsatz: Der Umstand, dass unzulässigerweise Urteilsgründe fehlen, führt für sich allein noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.


Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Fehlen von Urteilsgründen, abgekürztes Urteil, Prüfung anhand des Akteninhalts

Normen: OWiG 80 Abs. 1, OWiG 77 b

Beschluss:

Bußgeldsache gegen A. B.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20.Dezember 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 10. November 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 10. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe: I. Durch - gemäß § 77 b OWiG abgekürztes - Urteil des Amtsgerichts Münster vom 7. November 2006 wurde der Betroffene wegen einer "fahrlässigen Ordnungswidrigkeit im Verkehr nach den §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 100,- Euro verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.4.2007 - mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Rüge der Verletzung des § 77 b OWiG erhebt.
II. Der Antrag des Betroffenen ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Dass im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör versagt worden wäre, ist von dem Betroffenen nicht dargetan.
Auch sind keine Gründe ersichtlich, bestimmten materiellen Rechtsfragen eine Bedeutung zuzumessen, deren Beantwortung über den vorliegenden Fall hinausgeht und zur Fortbildung des Rechts dient. Die Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich und dabei klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten sind und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N., Bohnert OWiG § 80 Rn 13, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde zwar das Fehlen von Urteilsgründen. Der erkennende Richter hatte sich zunächst zutreffender Weise für ein abgekürztes Urteil gemäß § 77 b OWiG ohne Gründe entschieden, da ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingegangen war. Das entsprechend ausgefertigte Urteil enthält im Rubrum die erforderlichen Angaben sowie die Urteilsformel und beinhaltet damit sämtliche Elemente eines abgekürzten Urteils.
Eine nachträgliche und an sich erforderliche Urteilsbegründung gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG ist trotz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Tatrichter nicht erfolgt.
Der Umstand, dass - wie vorstehend ausgeführt - unzulässigerweise Urteilsgründe fehlen, führt für sich allein jedoch noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Verpflichtend ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG anhand des abgekürzten Urteils (vgl. BGH; NJW1996, 3157; OLG Hamm VRs 99, 219 f., OLG Köln VRs 93, 452 (454); Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdn. 12, 13, 16 h).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 OWiG sind die Urteilsgründe nicht generell unentbehrlich. Gerade bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten wie hier, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufzeigen, können die Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden.
Nur wenn es ohne Kenntnis der Urteilsgründe zweifelhaft bleibt, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, und bestehende Zweifel weder aus dem abgekürzten Urteil, dem Bußgeldbescheid, dem Zulassungsantrag noch aus sonstigen Umständen wie z.B. dienstlichen Äußerungen ausgeräumt werden können, so führt das Fehlen von Urteilsgründen zur Begründetheit des Zulassungsantrags (BGH NJW 1996, 3157).
Vorliegend ergeben sich weder aus dem abgekürzten Urteil noch aus den im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags erhobenen Einwendungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 07.11.2006 (BI. 38 - 42 d.A.) und des Bußgeldbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt Münster vom 10.2.2006 (BI. 1 u. 2 d. GA) konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils möglicherweise ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gegeben wäre. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen eines sogenannten Rotlichtverstoßes gemäß § 37 StVO obergerichtlich hinreichend geklärt sind (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rn. 61 f. m.w.N.)
Die von der Verteidigung insoweit geltend gemachten Einwendungen zu der Frage, auf welchen Feststellungen der Schuldspruch beruht, hängen mit den Besonderheiten des Einzelfalles zusammen und stellen keine Rechtsfrage i.S.d. § 80 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG dar, die als abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung wäre.
Insoweit ergibt sich im übrigen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, dass der erkennende Richter die die Rotlichtüberwachung durchführenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen hat und deren Angaben gefolgt ist, obwohl der Betroffene bestritten hatte, bei Rotlicht die Haltelinie der Ampelanlage passiert zu haben, wie sich aus dessen Schlusswort ergibt.
Diese Erwägungen sind frei von Verstößen gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze. Die insoweit nachzuvollziehende Beweiswürdigung ist weder lückenhaft oder unklar und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.



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