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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 742/08 OLG Hamm

Leitsatz: Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist im Wege der Verfahrensrüge anzubringen. Diese setzt voraus, dass der Tatsachenvortrag so vollständig erfolgt, dass das Beschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: rechtliches Gehör; Verletzung; Rechtsbeschwerde; Verfahrensrüge; Begründung; Anforderungen

Normen: OWiG 74; StPO 344

Beschluss:

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
In pp. hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 10. 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Zusatz:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 9. Oktober 2008 wie folgt Stellung genommen:
„Der Zulassungsantrag, mit dem die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, jedoch unzulässig, da seine Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist im Wege der Verfahrensrüge anzubringen. Diese setzt voraus, dass der Tatsachenvortrag so vollständig erfolgt, dass das Beschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffnenen zutrifft (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2007, § 79 Rdnr. 27d m.w.N.). Wird – wie hier – die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss die Begründungsschrift schlüssig darlegen, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensrüge vorliegend aus mehreren Gründen nicht. Soweit ausgeführt wird, „das erkennende Gericht hat den Betroffenen ausweislich der Bußgeldakte (Bl. 33) nicht ordnungsgemäß zur Terminstunde geladen“ wird übersehen, dass Verfahrensrügen ohne Bezugnnahme und Verweisungen begründet werden müssen (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 344 Rdnr. 21). Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile ist hiernach unzulässig. Vielmehr müssen die Fundstellen in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben werden (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.). Im Übrigen setzt eine in zulässiger Form erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Begründungsschrift schlüssig darlegt, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Da der Betroffene durch Beschluss des erkennenden Gerichts von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, hätte es zunächst der Darlegung bedurft, dass der Betroffene gleichwohl zur Hauptverhandlung erschienen wäre und sich zur Sache eingelassen hätte. Dieses ist dem Zulassungsantrag jedoch gerade nicht zu entnehmen, da lediglich ausgeführt wird, der Betroffene habe sich eine Option freigehalten, am Termin teilzunehmen. Da er keine Kenntnis von der Umlegung der Terminsstunde von 12.00 Uhr auf 15.00 Uhr gehabt habe, sei ihm die Möglichkeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt worden. Mithin fehlt der Vortrag, der Betroffene hätte an der Hauptverhandlung teilgenommen. Darüber hinaus fehlt es an der Mitteilung dessen, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16c m.w N.). Da die materielle Sachrüge nicht erhoben ist, führt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.“
Dem schließt sich der Senat an.




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