Aktenzeichen: 2 Ss 374/08 OLG Hamm |
Leitsatz: Die Anerkennung eines EU-ausländischen Führerscheins kann u. a. verweigert werden, wenn im Führerschein selbst vermerkt ist oder nach anderen vom Ausstellungsstaat stammenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Betroffene seinen Wohnsitz dort nicht hatte, als er den Führerschein erwarb. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Fahrerlaubnis; ausländische; Anerkennung; Fahren ohne; Feststellungen; Anforderungen; |
Normen: StVG 21 |
Beschluss: Strafsache In pp. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Herne-Wanne hat gegen den Angeklagten durch Strafbefehl vom (Aktenzeichen: ) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verhängt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Herne-Wanne ist der Angeklagte vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Urteil vom 22. November 2007 freigesprochen worden. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete rechtzeitig erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft Bochum hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Urteil vom 20. Mai 2008 das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt sowie seinen Führerschein eingezogen. Darüber hinaus hat das Landgericht Bochum die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der heute Jahre alte Angeklagte besitzt die wie auch die Staatsangehörigkeit. Er heiratete im Jahr in Aus der Verbindung sind zwei inzwischen und Jahre alte Kinder hervorgegangen. Im siedelte der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland über. Ein halbes Jahr später kamen seine Ehefrau und die Kinder nach. In hatte der Angeklagte eine Ausbildung zum absolviert. Nachdem er in Deutschland einen Sprachkurs besucht hatte, fand er schnell Arbeit. Er war etwa Jahre lang als beschäftigt, bis sein Arbeitgeber im Jahr Konkurs anmeldete. Danach war er zunächst arbeitslos. Seit etwa drei Jahren ist der Angeklagte im Bereich der selbständig tätig. Er erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von etwa 1 200,00 . Seine Ehefrau arbeitet in einem bei einem monatlichen Nettoverdienst von 600,00 . Die -jährige Tochter geht noch zur Schule und lebt noch im Haushalt ihrer Eltern. Für die Miete zahlt die Familie monatlich 450,00 . Für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit ist der Angeklagte auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, allein für den Transport des erforderlichen Werkzeuges. Er hat keine Mitarbeiter angestellt und kann auch nicht von seiner Ehefrau und der Tochter gefahren werden. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten: Am verurteilte ihn das Amtsgericht C. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum angeordnet. Am verurteilte ihn das Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 . Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum verhängt. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht I. am - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 . Diesem seit dem rechtskräftigen Strafbefehl lag der Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am in zugrunde. Wörtlich wurde dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt: 2. Dem Angeklagten wurden in unter dem die Fahrerlaubnis der Klasse A und am die Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) erteilt und ein Führerschein der Klassen A und B ausgestellt. Aufgrund dieses Führerscheins wurde dem Angeklagten am in Deutschland die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt und ein deutscher Führerschein ausgestellt. Diese Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten durch das oben genannte rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts C. vom wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Der Führerschein wurde eingezogen und eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum verhängt. Ungeachtet der Einziehung seines deutschen Führerscheins verblieb der Angeklagte im Besitz seines Führerscheins. Mit dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine weitere Sperrfrist von einem Jahr verhängt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten versagt, weil das von der Straßenverkehrsbehörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht worden war. Im begab sich der Angeklagte nach und legte der Straßenverkehrsbehörde den noch in seinem Besitz befindlichen alten Führerschein vor. Ohne mitzuteilen, dass ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, begehrte er die Ausstellung eines neuen Führerscheins. Auf der Grundlage seiner ursprünglichen Fahrerlaubnis aus den Jahren und stellte ihm die Straßenverkehrsbehörde unter dem sodann einen EU-Führerschein aus. Auf diesem EU-Führerschein ist als Ausstellungsdatum der vermerkt. In der Rubrik 10. für das Erteilungsdatum sind für die Klasse A der und für die Klasse B der eingetragen. Mit Schreiben des Straßenverkehrsamtes der Stadt I2 vom 17.06.2005 wurde der Angeklagte zu der beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, angehört. Mit Schreiben des Straßenverkehrsamtes der Stadt I2 vom 06.07.2006 wurde dem Angeklagten wörtlich folgendes mitgeteilt: Am befuhr der Angeklagte gegen Uhr mit einem Pkw der Marke I, amtliches Kennzeichen unter anderem die C Straße in I2. Der Angeklagte war sich -zumindest bedingt- darüber bewusst, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Er war sich darüber im klaren, dass es sich bei dem im in ausgestellten EU-Führerschein nicht um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis handelte, sondern um ein bloßes Ersatzdokument für seine ursprüngliche Fahrerlaubnis aus dem Jahre / Bereits in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts I2 vom sowie im oben genannten Schreiben der Stadt I2 vom 06.07.2006 wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass ihn der Ersatzführerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt. Das Landgericht hat darin einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 StVG gesehen und seine rechtliche Wertung wie folgt begründet: Der am ausgestellte Führerschein berechtigte den Angeklagten nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Angeklagte tatsächlich im eine neue Fahrerlaubnis erworben hätte. Denn auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, NJW 2004, Seite 1725-L; EuGH, NJW 2006, Seite 7173- I, EuGH, DAR 2007, Seite 79 -L) ist eine ausländische EU-Fahrerlaubnis jedenfalls auch dann anzuerkennen, wenn diese nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist erworben worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2004, Seite 714, OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2005, Seiten 50, 51). In der Rechtsprechung wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass selbst bei Erwerb der neuen ausländischen Fahrerlaubnis während des Laufs einer Sperrfrist eine solche Fahrerlaubnis anzuerkennen ist (vgl. OLG München, NJW 2007, Seiten 1152 ff.m.w.N.). Grundlage dieser Rechtsprechung ist jedoch, dass tatsächlich im EU-Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben wurde, ohne dass es auf die näheren Umstände der Neuerteilung, etwa dem ausreichenden Nachweis der Fahreignung, ankommt. Diese Rechtsprechung kann indes nicht auf die bloße Ausstellung eines Ersatzführerscheins übertragen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im strafrechtlichen Zusammenhang nur die formelle verwaltungsrechtliche Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, nicht dessen materiell-rechtliche Richtigkeit ausschlaggebend ist. Danach ist im strafrechtlichen Zusammenhang nicht zu hinterfragen, unter welchen Voraussetzungen die Neuerteilung erfolgt ist und ob insbesondere die Fahreignung hinreichend geprüft worden ist. Dies kann jedoch für die bloße Ausstellung eines Ersatzführerscheins nicht gelten. Diese ist nämlich mangels Regelung kein Verwaltungsakt, sie enthält insbesondere keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. etwa Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 25 FeV, Rdnr. 9). Vorliegend hat der Angeklagte für seine ursprüngliche Fahrerlaubnis aus den Jahren und ein neues Dokument in Form eines EU-Führerscheins erhalten. In diesem neuen Dokument sind ausdrücklich die Erteilungsdaten und vermerkt. Es handelt sich also nicht um eine Neuerteilung. Es mag sein, dass die Straßenverkehrsbehörde nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist ohne weiteres eine neue Fahrerlaubnis erteilt, ohne etwa die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Dies hat die Behörde hier aber gerade nicht getan, sondern aufgrund der Vorlage des alten, noch im Besitz des Angeklagten befindlichen Führerscheins und ohne Kenntnis der in Deutschland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis, lediglich ein Ersatzdokument erstellt. Der neu ausgestellte Führerschein beruht damit auf der Erteilung einer Fahrerlaubnis, die dem Angeklagten wirksam in Deutschland entzogen worden war. Am erfolgte eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Diese Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten mit Urteil vom durch das Amtsgericht C. entzogen. Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte vorsätzlich; ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB lag nicht vor. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er unter näheren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. Die rechtzeitig eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Revision ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. 1. Im Gegensatz dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verwerfung der Revision wie folgt begründet: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Auch die rechtliche Würdigung lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zwar handelte es sich bei dem Dokument, das der Angeklagte am bei sich führte, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um einen Ersatzführerschein, da die ursprüngliche Fahrerlaubnis nicht erloschen bzw. durch die deutsche Fahrerlaubnis ersetzt worden war. Zutreffend ist, dass sich die Daten auf der Rückseite des Führerscheines, den der Angeklagte am Tattage bei sich führte, auf die ursprünglich erteilten Fahrerlaubnisse bezogen. Der EU-Führerschein wird nach § 25 Abs. 1 S. 1 FeV i.V.m. Muster 1 der Anlage 8 FeV als Kunststoffkarte mit zwei Seiten hergestellt. Dabei enthält die Vorderseite entsprechend I. 2.1c) der Anlage 8 FeV Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis. Unter 4 a. wird auf dem Führerschein das Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte) eingetragen. Auf der Rückseite wird gem.I. 2.2a) der Anlage 8 FeV unter Nr. 10. das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse vermerkt. Nach den Urteilsgründen waren im vorliegenden Fall auf der Rückseite des EU-Führerscheins des Angeklagten unter Nr. 10. die Daten bzw. eingetragen. Diese Daten betrafen die seinerzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A bzw. B an den Angeklagten, die in erfolgten. Auf der Grundlage dieses Führerscheins wurde dem Angeklagten am in Deutschland die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt und ein deutscher Führerschein ausgestellt. Der Führerschein wurde mithin in einen deutschen Führerschein umgeschrieben. Grundsätzlich wird dem Antragsteller der deutsche Führerschein nach Umschreibung erst gegen Abgabe sämtlicher ausländischer Führerscheine ausgehändigt (§ 30 Abs. 3 FeV bzw. der 1991 noch geltende § 15 Abs. 4 Satz 1 StVZO). Ausweislich der Urteilsgründe (UA 4) blieb der Angeklagte im vorliegenden Fall offenbar weiterhin in Besitz seines alten Führerscheindokumentes. Dies berührt die Zulässigkeit der Umschreibung jedoch nicht. Durch den Umtausch erlischt die ausländische Fahrerlaubnis indes nicht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 30 FeV Rn. 10; zu vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1995, 2180 f.). Dies bedeutet, dass der Angeklagte durch den Umtausch zwar in Besitz eines deutschen Führerscheines war, seine Fahrerlaubnis aber weiterhin Bestand hatte. Das Landgericht geht somit in der Annahme fehl, die Fahrerlaubnis habe durch den Umtausch nicht mehr bestanden, sei durch die deutsche Fahrerlaubnis ersetzt worden. Diese umgeschriebene deutsche Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts C. vom wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Die Fahrerlaubnis blieb hiervon jedoch unberührt. Sie berechtigte den Angeklagten zwar zu diesem Zeitpunkt wegen des ergangenen Urteils nicht, in der Bundesrepublik ein Fahrzeug zu führen, doch war sie weder erloschen noch ebenfalls durch das Urteil des AG C. entzogen worden. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Dokument, das sich der Angeklagte am in ausstellen ließ, um ein Ersatzdokument gehandelt hat. Der Führerschein, den der Angeklagte am Tattage bei sich führte, berechtigte ihn aber dennoch nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges, da das zuständige Straßenverkehrsamt der Stadt I2 die Gültigkeit des Führerscheins nicht anerkannt hat. Insoweit hat das Landgericht (UA 5) ausgeführt, dass dem Angeklagten mit Schreiben des Straßenverkehrsamtes der Stadt I2 vom 06.07.2006 mitgeteilt worden ist, dass die in seinem Besitz befindliche Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zwar ist auch das Straßenverkehrsamt in Verkennung der oben dargelegten Grundsätze unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Führerschein um ein Ersatzdokument handelte, doch ändert dies nichts daran, dass das Straßenverkehrsamt der Stadt I2 zum Ausdruck gebracht hat, dass der Führerschein nicht anerkannt wird. Hierzu war das Straßenverkehrsamt nach Art. 8 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 auch berechtigt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (EuGH, NJW 2008, 2403 ff Rn. 50 m.w.N.). Demnach darf der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von irgendeiner Formalität abhängig machen. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung ggf. die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (EuGH, a.a.O., Rn. 51 f.). Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gestattet zwar den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, unter bestimmten Umständen ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (zu vgl. EuGH, NJW 2006, 2173 ff Rn. 38; NJW 2007, 1863 ff Rn. 35). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich der Angeklagte nach Ausstellung des Führerscheins am in einer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Art und Weise verhalten hat. Vielmehr ist er danach nur noch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der Rechtsprechung des EuGH gestattet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes entzogen wurde (zu vgl. EuGH, NJW 2004, 1725 ff Rn. 78). Allerdings schreibt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, die Einmaligkeit der Fahrerlaubnis fest. Als Vorbedingung, die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermöglicht, hat die Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimmt, daher eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Folglich kann, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt (EuGH, NJW 2008, 2403 ff Rn. 70-72). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe stellt sich der vorliegende Fall wie folgt dar: Der Angeklagte hat seine Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben lassen. Dennoch erlosch die Fahrerlaubnis nicht. Grundsätzlich war es dem Angeklagten nicht verwehrt, sich im Jahre einen neuen Führerschein in ausstellen zu lassen, der auf die noch immer bestehenden Fahrerlaubnisse aus dem Jahre bzw. Bezug nahm. Dagegen sprach jedenfalls nicht der Umstand, dass dem Angeklagten in der Bundesrepublik die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA 3) wohnt der Angeklagte seit durchgängig in der Bundesrepublik, hat hier seinen Lebensmittelpunkt und auch Arbeit. Da er also am zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht seinen Wohnsitz in hatte, hätte ihm dort kein Führerschein ausgestellt werden dürfen. Zumindest ist die Bundesrepublik nach der Rechtsprechung des EuGH berechtigt, die Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen. Dies hat das Straßenverkehrsamt der Stadt I2 mit seinem Schreiben vom 06.07.2006 zum Ausdruck gebracht und dem Angeklagten auch mitgeteilt. Nach dem oben Gesagten liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 17 StGB vor. Dem Angeklagten war durch das oben erwähnte Schreiben des Straßenverkehrsamtes der Stadt I2 vom 06.07.2006 bekannt, dass die Gültigkeit seines Führerscheins abgelehnt wurde und er damit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik berechtigt war. Er hätte ggf. die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Straßenverkehrsamtes gerichtlich überprüfen lassen können. Der Angeklagte kann sich demzufolge gerade nicht auf die in der Bundesrepublik durchaus immer noch bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Führerscheinen berufen. Nach alledem hat sich der Angeklagte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht. Die Anwendung des § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB begegnet keinen Bedenken. Ob das Landgericht nach der Rechtsprechung des BGH auch die Fahrerlaubnis hätte einziehen können (zu vgl. BGHSt 44, 194 ff ), kann offen bleiben, da der Angeklagte durch ein Absehen davon nicht beschwert ist. 2. Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei dem dem Angeklagten am in ausgestellten EU-Führerschein nicht um einen Ersatzführerschein handelt. Durch die Umschreibung des Führerscheins im Jahre in einen deutschen Führerschein ist die ausländische Fahrerlaubnis nicht etwa erloschen, sondern der Angeklagte befand sich durch den Umtausch nunmehr im Besitz eines deutschen Führerscheins und seine Fahrerlaubnis hatte weiterhin Bestand. Dem Angeklagten war es deshalb nicht verwehrt, sich im Jahre einen neuen Führerschein in ausstellen zu lassen, der auf die noch immer bestehenden Fahrerlaubnisse aus dem Jahre bzw. Bezug nahm. Dagegen sprach jedenfalls nicht der Umstand, dass dem Angeklagten in der Bundesrepublik die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Denn die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Bundesrepublik die Gültigkeit des EU-Führerscheins vorliegend deshalb ablehnen konnte, weil der Angeklagte am seinen Wohnsitz nicht in hatte. Grundsätzlich müssen sämtliche Dokumente der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden. Im Bereich des Führerschein-rechts verpflichtet Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 1991/439/EWG vom 27. Juli 1991 die Mitgliedstaaten, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Zweck dieser Bestimmung ist die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. In Übereinstimmung mit diesem Normzweck obliegt es dem Ausstellungsstaat nach den EU-Richtlinien, vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmte Voraussetzungen zu prüfen. So darf gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie der Führerschein nur dann ausgestellt werden, wenn der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates hatte. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat außerdem, unter bestimmten Umständen und aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung auf die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis anzuwenden. Dieses Gemeinschaftsrecht hat der nationale Normgeber in § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) umgesetzt: gemäß § 28 Abs. 4 Nrn. 2, 3 und FeV gilt die Fahrberechtigung grundsätzlich nicht für solche Inhaber einer EU- oder EWR Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren Wohnsitz im Inland hatten (Nr. 2), denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (Nr. 3) oder denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Nr. 4). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat § 28 Abs. 4 FeV ausdrücklich als mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmend anerkannt. Er hat sich bisher in fünf Entscheidungen mit der Richtlinienkonformität der deutschen FeV auseinandergesetzt und von der grundsätzlich geltenden Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen bislang für folgende Fallgestaltungen drei Ausnahmen zugelassen: (1) Aus dem Führerschein ergibt sich, dass die Voraussetzung, in dem Aussteller-staat mindestens 185 Tage einen Wohnsitz inne zu haben (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG und der erst ab 19.01.2009 geltende Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG), missachtet wurde. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in dem ausländischen Führerschein in Feld 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen ist oder wenn nach anderen vom Ausstellungsstaat stammenden unbestreitbaren Informationen ft als er den Führerschein erworben hat. Der spätere Aufenthaltsstaat darf aufgrund von ihm stammender Informationen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses hingegen bei der Ausstellung aber nicht in Frage stellen. Diese Kernaussage der L-Entscheidung ( EuGH, Urt.v. 29.04.2004 C-476/01, NJW 2004, 1725 ff.) hat der EuGH in den Rechtssachen X und G (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008, C ( ) und G ( ) sowie Y ( ), T ( ) und T ( ) nochmals unterstrichen. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen. (2) Nach Erteilung der Fahrerlaubnis ergeben sich Umstände, die nunmehr zur Fahrungeeignetheit oder zu Fahreignungszweifeln führen. Hier darf der Aufenthaltsstaat entsprechende Maßnahmen nach seinem nationalen Recht ergreifen (Fall X EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 ). (3) Eine weitere Einschränkung der Anerkennungspflicht hat der EuGH für den Fall festgelegt, dass während des Laufs einer Sperrfrist im Inland ein anderer Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt. Auch nach Ablauf der Sperrfrist erstarkt die zunächst rechtswidrig erteilte Fahrberechtigung nicht in eine rechtmäßige Fahrerlaubnis (EuGH, Urt.v. 03.07.2008 N). Diese Frage wurde zuvor in Deutschland unterschiedlich beantwortet (kein Erstarken: OLG Stuttgart, Urt.v. 15. Januar 2007 1 Ss 560/06 ZfSch 2007, 159; für ein Erstarken: OLG München, Urt.v. 29. Januar 2007 4St RR 222/06 ZfSch 2007, 170; OLG Bamberg, Urt.v. 24. Juli 2007 3 Ss 132/06 ZfSch 2007, 586 m.w.N.; VG Augsburg, Urt.v. 12. Februar 2008 ZfSch 2008, 235). Die Anerkennung eines EU-ausländischen Führerscheins kann demzufolge nach der Rechtsprechung des EuGH u.a. verweigert werden, wenn im Führerschein selbst vermerkt ist oder nach anderen vom Ausstellungsstaat stammenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Betroffene seinen Wohnsitz nicht dort hatte, als er den Führerschein erwarb. Im vorliegenden Fall wohnt der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts I4 zwar seit durchgängig in der Bundesrepublik, hat hier seinen Lebensmittelpunkt und ist hier erwerbstätig, so dass ihm die Behörden am mangels eines Wohnsitzes in keinen Führerschein hätten ausstellen dürfen. Dies führt indes nach der Rechtsprechung des EuGH aber nicht dazu, dass die Bundesrepublik in einem solch gelagerten Fall, in dem der Führerschein rechtsmissbräuchlich erworben worden ist, zwangsläufig berechtigt ist, die Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen. Dies kann sie nur in dem unter (1) genannten Ausnahmefall, dass nämlich im Führerschein selbst vermerkt ist oder nach anderen vom Ausstellungsstaat stammenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Betroffene seinen Wohnsitz bei Erwerb des Führerscheins dort nicht hatte. In allen anderen Fällen hat die Bundesrepublik bisher keine Handhabe, die Fehlerfreiheit einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis zu überprüfen. Sie hat nur die Möglichkeit, sich an den Ausstellungsstaat zu wenden und kann bei dessen Untätigkeit notfalls ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einleiten. Da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich bereits aus dem Führerschein selbst ergibt, wo der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes seinen ordentlichen Wohnsitz hatte oder ob entsprechende Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, ein Fehlen der Wohnsitzvoraussetzungen belegen, erscheinen insoweit noch weitere Feststellungen möglich. Deshalb sah sich der Senat daran gehindert, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen. 3. Auch die anderen vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Eine Unwirksamkeit der Fahrerlaubnis ergibt sich auch nicht etwa aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV. Nach den Feststellungen des Landgerichts Bochum ist gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts C. vom eine Sperrfrist zur Wiedererteilung der (deutschen) Fahrerlaubnis bis zum angeordnet worden. Die Sperrfrist ist sodann durch Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom bis zum verlängert worden. Die Fahrerlaubnis hatte das Gericht jedoch nicht entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist hatte der Angeklagte sich in auf der Grundlage seiner ursprünglichen Fahrerlaubnis aus den Jahren und von der Straßenverkehrsbehörde unter dem einen EU-Führerschein ausstellen lassen. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen L. und I. entschieden, dass ein Führerschein in der BRD anerkannt werden muss, der nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrzeit im EU-Ausland erworben wurde. Im deutschen Recht darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar nach § 11 Abs. VIII FeV auf die fortdauernde Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, nach Ablauf einer Sperrzeit, während der es der deutschen Verwaltungsbehörde untersagt ist, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das verlangte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Befugnis hat der EuGH aber bei EU-ausländischen Fahrerlaubnissen eingeschränkt. Es ist danach unerheblich, ob nach nationalem Recht bestimmte Anforderungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen. Entsprechend darf auch nicht von der nationalen Behörde überprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt worden sind, die nach dem Recht des Ausstellungsstaats erforderlich sind (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 2008, AZ: ). Zwar kann die Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt werden, wenn sich der Inhaber einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik durch Umstände, die nach deren Erteilung eingetreten sind, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13. Februar 2008 (AZ: ); OVG Saarland, Urteil vom 30. Januar 2007 (AZ: ), beide zitiert nach juris.de; Heilbronner/Thoms, NJW 2007, 1089). Der EU-ausländische Führerschein berechtigt danach nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen, auch nicht nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist (vgl. Janker in Jagow/Burmann/Heß, § 2 StVG Rdnr. 21). Dieser Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Zwar hat das Straßenverkehrsamt der Stadt I2 den Angeklagten unter dem 17. Juni 2005 zu der beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, angehört. Mit Schreiben vom 06. Juli 2006 wurden vorgenanntes Anhörungsschreiben und eine Gutachtenanordnung vom aber wieder aufgehoben, weil die Behörde irrtümlicherweise davon ausgegangen war, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts C. vom entzogen worden sei. Letzteres war aber nicht der Fall. Dem Angeklagten ist zu keiner Zeit von der Verwaltungsbehörde bestandskräftig die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis versagt worden. Jedenfalls ist dies den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. III. Nach alledem war die Sache daher aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. |
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