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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 138/09 OLG Hamm

Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge, die mit nicht ausreichender Akteneinsicht begründet wird, kommt, wenn überhaupt, nur in Betracht, wenn sich der Verteidiger ausreichend um Akteneinsicht bemüht hat.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Wiedereinsetzung; Nachholung; Verfahrensrüge; Akteneinsicht; Anforderungen; Fahrverbot

Normen: StPO 344, StPO 44

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 02. Dezember 2008 hat der 2.Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 03. 2009 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Iserlohn hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einem Bußgeld in Höhe von 100,-- Euro verurteilt und unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 06. Februar 2008 um 23.35 Uhr mit einem PKW VW gegen 23.35 Uhr in Hemer die Iserlohner Straße, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem bis zum 31. Dezember 2008 geeichten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl LR 90-235/P. Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 3 km/h von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h ausgegangen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Bezüglich der formellen Rüge beantragt er wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen keinen Erfolg.

1. Soweit der Betroffene die Rüge der Verletzung formellen Rechts erhoben hat, entspricht diese nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.a. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit er diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist begehrt, kann einem Betroffenen zwar zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er durch äußere Umstände oder durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Rechtsbeschwerdebegründung gehindert war (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 44 StPO, Rdnr. 7 f). Stützt er dabei – wie vorliegend – seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht , so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (BGH NStZ 1997, 45 f; BGH wistra 1993, 228; 1995, 347). In diesem Zusammenhang erscheint bereits zweifelhaft, ob die Ausführungen der Rechtsmittelbegründung diesen Anforderungen genügen, da diesen nicht entnommen werden kann, welche weitergehenden Erkenntnisse der Verteidiger des Betroffenen mit der Beantragung von Akteneinsicht zu erzielen erhoffte. Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353). In diesem Zusammenhang erscheint bereits zweifelhaft, ob die Ausführungen der Rechtsmittelbegründung diesen Anforderungen genügen, da diesen nicht entnommen werden kann, welche weitergehenden Erkenntnisse der Verteidiger des Betroffenen mit der Beantragung von Akteneinsicht zu erzielen erhoffte. Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353). Der einmalig gestellte Akteneinsichtsantrag mit Einlegung der Rechtsbeschwerde am 08. Dezember 2008 und die lediglich einmalige telefonische Erinnerung an die Akteneinsicht stellen jedenfalls kein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dar, so dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind. Ein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass sich der Verteidiger im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis nicht nur ein einziges Mal nach dem Verbleib der Akten bei Gericht erkundigt, sondern er muss die Übersendung der Akten anmahnen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 372/04 = NStZ-RR 2006, S.2) - möglichst schriftlich – und nachhaltig an die Erledigung seines Akteneinsichts-ersuchens erinnern. Notfalls muss er die Akten auf der Geschäftsstelle einsehen.
Nach dem Beschwerdevorbringen hat sich der Verteidiger des Betroffenen beim Amtsgericht Iserlohn lediglich ein einziges Mal telefonisch nach dem Verbleib der Akten erkundigt, was aber nicht ausreichend ist.

2. Die Sachrüge ist zwar zulässig, kann in der Sache aber ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 41 49 StVO, 24 StVG. Es ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, dass die Messung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl LR 90-235/P vorgenommen worden ist und die Tatrichterin - ersichtlich zum Ausgleich von Messungenauigkeiten - einen Toleranzwert von 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, nach der ständigen Rechtsprechung aller Obergerichte ausreichend.

3. Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere die Verhängung des Fahrverbots, lässt Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen könnten, nicht erkennen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen indiziert bereits die von dem Betroffenen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV), so dass insoweit weitere Ausführungen nicht erforderlich sind. Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht. Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369). Derartige Umstände sind aber weder dargelegt noch nachgewiesen worden. In den Urteilsgründen wird zwar mitgeteilt, der Betroffene sei Taxifahrer. Diese Tätigkeit stellt jedoch nicht seine wirtschaftliche Existenz dar, sondern seinen Lebensunterhalt bestreitet der Betroffene in erster Linie von seiner Rente.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG.



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