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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 378/08 OLG Hamm

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Eigentumssicherung.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Einziehungsgebühr; Eigentumssicherung; Gebührenanfall

Normen: VV RVG 4142

Beschluss:

Oberlandesgericht Hamm
2 Ws 378/08
BESCHLUSS
13 KLs 46 Js 151/06 LG Bochum
5651 E II - 5a. 209 Bd 7 Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts
Der Leiter des Dezernats 10
Strafsache
gegen
F. zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ...,
wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei,
(hier: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrages)
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalt Ys vom 27. Mai 2008 gegen den Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 24. April 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm
am 17. Februar 2009
durch xx nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Antrag vom 23. Juli 2007 beantragte Rechtsanwalt Y die Festsetzung einer Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 zurückgewiesen, da Rechtsanwalt Y keine Tätigkeit für den Beschuldigten ausgeübt habe, welche sich auf Einziehung, dieser gleichstehenden Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme beziehe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 24. April 2008 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Y.
Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat zu diesem Sachverhaltskomplex bereits unter dem 15. Mai 2007 im Rahmen einer Beschwerde von Rechtsanwalt Y gegen eine Streitwertfestsetzung hinsichtlich der in dem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte, mit der Rechtsanwalt Y geltend machte, dass auch die beschlagnahmten Fahrzeuge in die Streitwertfestsetzung einfließen müssten, wie folgt Stellung genommen:
„Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 19.01.2006 dem Beschuldigten F. zum Pflichtverteidiger bestellt (Sdh. Beschwerde Bl. 38 = Täterakte Bl. 317). Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 23.10.2006 (Sdh. Beschwerde Bl. 120 ff.) hat er die Festsetzung seiner Gebühren, u. a. der in Rede stehenden Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) angemeldet (Sdh. Beschwerde Bl. 5). Zu Recht ist er mit Verfügung vom 12.12.2006 (Sdh. Beschwerde Bl. 7) darauf hingewiesen worden, dass eine entsprechende Tätigkeit aus der Akte nicht ersichtlich ist und es sich im Übrigen bei dieser Gebühr um eine Wertgebühr handelt, ggf. sei daher ein Wert festzusetzen zu lassen.
Der Rechtsanwalt Y hat daraufhin mit Schreiben vom 03.01.2007 (Sdh. Beschwerde Bl. 9) um Festsetzung des Wertes für die beschlagnahmten Autos, Freigabe der Konten und Freigabe der sonstigen Unterlagen bezüglich der Gebühr Nr. 4142 VV RVG gebeten, woraufhin das Landgericht Bochum den Streitwert hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte des Verurteilten mit dem beanstandeten Beschluss vom 14.02.2007 auf 72.807,11 € festgesetzt hat (Sdh. Beschwerde Bl. 14).
Zunächst ist zu klären, ob sich der Verfahrensgang der Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 S. 2 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG oder nach § 33 Abs. 3 und 4 RVG richtet. Dies hängt davon ab, ob die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgte oder nicht. Für das Verfahren über die Einziehung und verwandte Maßnahmen ist eine Gerichtsgebühr nur für das dagegen gerichtete Rechtsmittelverfahren und Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen (vgl. Nrn. 3410-3451 KV-GKG). Wird der Rechtsanwalt Y insoweit erstinstanzlich tätig, kann für die Gebühren nach Nr. 4142 VV-RVG Wertfestsetzung gem. § 33 RVG beantragt werden (Burhoff/Volpert, RVG (Straf- und Bußgeldsachen), § 33 Rn. 9). Der Antrag vom 03.01.2007 (Sdh. Beschwerde Bl. 8 f. Nr. 7) ist entsprechend auszulegen.
Gegen die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist nach § 33 Abs. 3 RVG die einfache fristgebundene Beschwerde zulässig (Volpert a. a. O. Rn. 28). Beschwerdeberechtigt sind die zur Stellung des Antrags auf Wertfestsetzung Berechtigten (Volpert a. a. O. Rn. 31).
M.E. ist der Antragsteller nicht beschwerdeberechtigt, da er auch bereits zur Stellung eines Antrages nach § 33 Abs. 1 RVG nicht berechtigt war. Denn eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 33 RVG ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss nach den allgemeinen Grundsätzen für jedes Rechtschutzbegehren an ein Gericht auch eine materielle Beschwer - ein Rechtsschutzbedürfnis - des Antragstellers vorliegen (Volpert a. a. O. Rn. 17), die m. E. im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Denn die Wertfestsetzung hat auf die dem Rechtsanwalt Y entstandenen Gebühren keinen Einfluss, da die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG für den Rechtsanwalt Y im vorliegenden Verfahren m. E. nämlich nicht entstanden ist.
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) entsteht nach Abs. 1 im Rahmen einer Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
Als Anhang der Beschwerdeschrift übersendet der Rechtsanwalt Y einen Schriftsatz vom 19.04.2006 (Sdh. Beschwerde Bl. 27), in dem er um Übersendung von beschlagnahmten Fahrzeugbriefen für den in Rede stehenden BMW und den Mercedes E-Klasse bittet. Gemeint sind wohl die im Asservatenverzeichnis vom 14.12.2005 unter den Nrn. 37 und 38 aufgeführten Fahrzeugbriefe (Sdh. Beschwerde Bl. 20 = Täterakte Bl. 116) der zur Eigentumssicherung vorübergehend sichergestellten Fahrzeuge
- BMW 730d mit dem amtl. Kennzeichen XXXXXXXX
(Fallakte 2.47/2.49 - 9.01 Bl. I 14,17) und
- Daimler Chrysler Vito mit dem amtl. Kennzeichen XXXXXXXXXX.
(Fallakte 2.47/2.49 - 9.01 Bl. II 14, 16)
(vgl. auch Sdh. Beschwerde Bl. 130 und Anklage Abschn. D 1 Sdh. Beschwerde BI. 77).
Nach dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der Durchsuchung vom 14.12.2005 (Täterakte Bl. 112) wurden die in der Asservatenliste aufgeführten Gegenstände als Beweismittel sichergestellt. Es handelte sich dabei um eine Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein konnten, gem. § 94 StPO.
Eine Einziehung oder eine Maßnahme mit gleichstehenden Rechtsfolgen (§ 442 StPO) oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme ist damit und auch später nicht ausgesprochen worden.
Ein Tätigwerden des Rechtsanwalt Y lediglich im Rahmen bzw. aufgrund der Sicherstellung als Beweismittel wird von der Gebühr Nr. 4142 VV RVG aber nicht erfasst (vgl. RVGreport 2006, 413; Burhoff a. a. O. Nr. 4142 VV Rn. 6, 7; Gebauer/Schneider, Anwaltskommentar RVG, VV 4142 Rn. 11,12). Die anderslautende Meinung von Madert im Kommentar Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 2 ist m. E. ein Irrtum des Verfassers, denn er selbst schließt in Rn. 4 die Sicherstellung von Beweismitteln wieder aus und führt damit seine bisherige Meinung zu § 88 BRAGO, der an die Stelle des 4142 VV RVG getreten ist, fort (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 88 Rn. 3). Ein Tätigwerden darüber hinaus im Rahmen einer Einziehung bzw. dieser gleichstehenden Rechtsfolgen (§ 442 StPO) oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme ist ausweislich der Akten nicht feststellbar.
Aber auch wenn der Rechtsanwalt Y mit der Herausgabe der Briefe die Herausgabe der dazugehörigen Fahrzeuge gemeint hat, ist Nr. 4142 VV RVG ebenfalls nicht anwendbar. Denn wie bereits oben ausgeführt, wurden die Fahrzeuge zur Eigentumssicherung am 22. und 23.09.2005 sichergestellt, bevor sie bereits kurze Zeit später am 27. und 29.09.2005 anderweitig freigegeben wurden (vgl. Fallakte 2.47/2.49 - 9.01 Bl. I 14, 17 und Bl. II 14, 16). Diese Eigentumssicherung bzw. die Tätigkeit im Rahmen einer solchen wird nicht von der Gebühr Nr. 4142 VV RVG abgedeckt (s. o. a. Kommentarstellen), weil insofern das Strafverfahren - anders als in den Fällen der Einziehung und des Verfalls - nicht zu einer endgültigen Entscheidung über den Vermögensverlust führt. Insoweit werden u. U. erst zivilrechtliche Verfahren eine Klärung herbeiführen, in denen dann wiederum anwaltliche Gebühren entstehen (OLG Köln 22.11.2006 - 2 Ws 614/06, veröff. unter www.burhoff.de, StraFo 2007, 131, LG Mainz AGS 2007, 139).
Sollte der Anwalt auch im Rahmen der Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten gem. §§ 111 b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO vom 05.12.2005 (Täterakte Bl. 70 f.) tätig geworden sein, so ist Nr. 4142 VV RVG ebenfalls nicht anwendbar (RVGreport 2006, 413). Denn die Sicherung der Ansprüche von Verletzten erfolgt allein zur Vorbereitung zivilrechtlicher Maßnahmen; die hier entfalteten Tätigkeiten werden durch die Verfahrens- bzw. Terminsgebühren des Strafverfahrens abgegolten.
Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 05.04.2004 (6 KLs 183 Js 75705/03), der noch zur BRAGO erging, ebenfalls für diese Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes nach § 10 BRAGO (heute § 33 RVG) verneint, da § 88 S. 1 BRAGO (heute Nr. 4142 VV RVG) auf sie weder direkt noch analog anwendbar ist und sich die Anwaltsgebühren daher in keinem Fall nach einem Gegenstandswert richten.
Dies muss auch für die in Folge des dinglichen Arrestes ausgesprochenen Pfändungen der Geldbeträge i. H. v. 68.725 € und 124,12 € (Sdb. Finanzermittlungen Abschnitt Bewegliches Vermögen-Bargeld, Bl. 2, 13) sowie Kontenbeträge i. H. v. 3.222,07 € (Abschnitt Forderungen, UA Postbank Bl. 9) und 735,92 € (Abschnitt Forderungen UA Deutsche Bank Bl. 15) gelten, deren Gesamtbetrag dem Streitwert im angefochtenen Beschluss entspricht (vgl. Sdh. Beschwerde Bl. 14, 35), gelten.
Die angesprochenen Tätigkeiten des Verteidigers bleiben aber nicht unvergütet, sondern werden durch die Verfahrensgebühren der UA 2 bzw. 3 abgedeckt, die aber nicht als Wertgebühren ausgestaltet sind.
Das weitere Schreiben vom 20.11.2006, in dem es um die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des Geldes geht, wird von der Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht mehr erfasst, da diese lediglich bis zur Urteilsrechtskraft am 23.10.2006 galt (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 140 Rn. 7). Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Da im Ergebnis das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung zu verneinen ist, rege ich an, die Beschwerde entsprechend zurückzuweisen. Zugleich lege ich für die Staatskasse Anschlussbeschwerde mit dem Antrag ein, den angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss aus Gründen der Klarstellung aufzuheben.“
Daraufhin hat Rechtsanwalt Y die Beschwerde zurückgenommen.
Mit Antrag vom 23. Juli 2007 beantragte Rechtsanwalt Y die Festsetzung der Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2007 zurückgewiesen, da Rechtsanwalt Y keine Tätigkeit für den Beschuldigten ausgeübt habe, welche sich auf Einziehung, dieser gleichstehenden Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme beziehe.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherstellung der Fahrzeuge als Beweismittel erfolgte. Soweit der Verteidiger im Rahmen der Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung von Ansprüchen von Verletzten tätig geworden sei, sei die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ebenfalls nicht anwendbar, da diese Sicherung zur Vorbereitung zivilrechtlicher Maßnahmen erfolgte. Die Tätigkeiten des Anwaltes würden insoweit durch die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr des Strafverfahrens abgegolten. Gleiches gelte auch für die in Folge des dinglichen Arrestes ausgesprochenen Pfändungen der Geldbeträge.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die als Erinnerung ausgelegte Beschwerde von Rechtsanwalt Y vom 01. November 2007. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es mit dem Antrag auf Festsetzung der Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nicht um die Fahrzeuge gehe, sondern um das beschlagnahmte Geld.
Diese Erinnerung ist mit Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 24. April 2008 zurückgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Y vom 27. Mai 2008.
Zu dieser Beschwerde hat der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts unter dem 13. Januar 2009 wie folgt Stellung genommen:
„nehme ich zur Beschwerde des Rechtsanwalt Y vom 27.05.2008 (Sdh. Beschwerde Bl. 162) gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 24.04.2008 (Sdh. Beschwerde Bl. 159) wie folgt Stellung:
Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig, m. E. aber unbegründet.
Ich verweise auf die Ausführungen in meiner dem Beschwerdeführer bekannten Stellungnahme vom 15.05.2007 (5651 E II -5 a. 192 Bd. 6; vgl. 13 KLs 46Js 151/06 Sdh. Beschwerde Bl. 131) zur seinerzeitigen Streitwertbeschwerde, die im dortigen Vorgang 2 Ws 194/2007 behandelt wurde und in der ich bereits umfassend dargestellt habe, warum eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG vorliegend m. E. nicht entstanden ist. Meine Ausführungen nehme ich uneingeschränkt auch als Grundlage dieser Stellungnahme.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12.11.2007 (13 KLs 46 Js 151/06 Sdh. Beschwerde Bl. 151) ein Gespräch mit der Staatsanwältin anführt, in der „auf das beschlagnahmte Geld im Rahmen der Angelegenheit und der Erörterung des Strafmaßes verzichtet worden“ sei, „um damit auch mögliche Schadensersatzzahlungen an die möglicherweise geschädigten Unternehmen“ abzuführen, so wird auch dadurch deutlich, dass im Sinne einer im Strafmaß zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Wiedergutmachung freiwillig „verzichtet“ werden sollte. Der Sicherung der (zivilrechtlichen) Ansprüche der Verletzten diente aber auch bereits der entsprechend ausgesprochene dingliche Arrest. Es bleibt zu wiederholen, dass eine Beschlagnahme, welche der Sicherung einer Einziehung nach §§ 74, 75 StGB und § 7 WiStG oder einer Abführung des Mehrerlöses nach §§ 8,10 WiSG dienen sollte, oder eine ähnliche Maßnahme mit Sanktions- oder Strafcharakter (vgl. u. a. bereits in meiner o. g. Stellungnahme zitierte Entscheidung des OLG Köln v. 22.11. 2006), nicht durchgeführt worden ist.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen, die das Entstehen einer Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ausschließen, sind
a) bei Beschlagnahmen zur Sicherstellung von Beweismitteln: LG Berlin, Beschl. v. 1. 3. 2005, 512 Qs 21/05, www.burhoff.de, RVGreport 2005, 193; LG Mainz, Beschl. v. 21.6.2006, 3430 Js 11758/05- 3 KLs, www.burhoff.de;
b) bei Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten: LG Chemnitz, Beschl. v. 08. 01. 2008, 310 Js 844/07, www.burhoff.de, und vom 13.06.2007, 5 Qs 15/07, 5 Qs 15/07 - 310 Js 844/07, www.burhoff.de; LG Berlin, Beschl. v. 03.12.2007, 514_1/06 KB II, www.burhoff.de; KG, Beschl. v. 15.04.2008, 1 Ws 309 - 310/07, RVGreport 2008, 429-430, www.burhoff.de.
Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat in seiner lediglich die Wertfestsetzung betreffenden Entscheidung vom 17.01.2008 (3 Ws 560/07, 3 Ws 592/07; AGS 2008, 175, 176; www.burhoff.de) zwar die Entstehung der Gebühr bei Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung der den Verletzten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche vorausgesetzt, er hat dies aber nicht näher begründet, so dass mir diese Entscheidung schon deshalb keinen Anlass gibt, meine Auffassung zu ändern.
Da der Beschwerdeführer schon nach seinem eigenen Vorbringen wegen des beschlagnahmten Geldes nicht mit Blick auf eine Einziehung oder damit verwandte Maßnahme tätig geworden ist, ist eine Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG nicht entstanden. Selbst wenn er mit seinem Mandanten darüber gesprochen haben sollte, ist dies im vorliegenden Fall nicht als erforderliche Tätigkeit anzusehen, weil eine Einziehung ersichtlich nicht in Betracht kam.
Hier ging es um den illegalen Handel geleaster und nicht im Eigentum der Angeklagten stehender Fahrzeuge (vgl. auch Anklage Bl. 8, 9; Urteil Bl. 6 hins. Geständnis des Angeklagten), so dass von vornherein die Schadensersatzansprüche der Leasinggeber berücksichtigt werden mussten.
Nur äußerst hilfsweise bemerke ich noch, dass der Pflichtverteidiger Wertgebühren nur nach § 49 RVG beanspruchen kann. Es geht daher ohnehin nur um die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 391 € statt der beantragten 1.200 €.
Soweit der Beschwerdeführer im Juni 2008 die nähere Begründung der Beschwerde noch in Aussicht stellte (13 KLs 46 Js 151/06 Sdh. Beschwerde Bl. 164), ist eine solche trotz Aufforderung mit Schreiben vom 12.11.2008 bisher nicht eingegangen. Nach über einem halben Jahr ist der Fortgang des Verfahrens nunmehr angebracht.
Ich rege daher an, die Beschwerde zurückzuweisen.“
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 hat Rechtsanwalt Y seine Beschwerde nochmals begründet und im wesentlichen hervorgehoben, dass die Festsetzung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG gerechtfertigt sei, da es lediglich um das sichergestellte Geld gehe, welches nicht als Beweismittel gedient habe.
Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat daraufhin unter dem 27. Januar 2009 ergänzend wie folgt Stellung genommen:
„… nehme ich zu dem mir zugegangenen weiteren Schreiben des Rechtsanwalt Ys S. in L. vom 20.01.2009 (anliegend) wie folgt Stellung:
In den von Rechtsanwalt Y zitierten Entscheidungen des OLG Koblenz vom 15.05.2007 (2 Ws 260/07) und des OLG Karlsruhe vom 23.08.2007 (3 Ws 267/07) ging es um die Einziehung bzw. den Verfall von Geld aus dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln, in den Entscheidungen des LG Hof vom 15.11.2007 (4 KLs 172 Js 14245/07), des LG Berlin vom 13.10.2006 (536 Qs 250/06) und des LG Essen vom 22.06.2006 (23 Qs 74/06 um unversteuerte Zigaretten, in der Entscheidung des OLG Bamberg vom 27.11.2006 (1 Ws 705/06) um eingezogene und anschließend hoheitsrechtlich versteigerte Kosmetikartikel.
Im Gegensatz dazu stand im vorliegenden Fall der Verfall des beschlagnahmten Geldes nicht im Raum. Etwaige Freigabebemühungen im Strafverfahren werden in einem solchen Fall durch die Verfahrensgebühren abgegolten.
Im Übrigen verbleibe ich bei meinen Ausführungen in meiner ersten Stellungnahme vom 13.01.2009, die dem Beschwerdeführer bei der Abfassung des Schreibens vom 20.01.2009 wohl noch nicht vorlag.“
II.
Die gem. § 56 Abs.2 S.1 i. V. m. § 33 Abs.3 S.1 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts in seinen Stellungnahmen Bezug und schließt sich diesen nach eigener Sachprüfung an.



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